So hielt die Sozialarbeiterin bezüglich des Gesprächs vom 23. Juni 2021 im Sozialhilfedossier fest, C.________ habe ihr erklärt, der Beschuldigte habe wegen Ostern am 3. März 2021 vorbeikommen wollen, es sei dann (am 3. März 2021) zu einer Vergewaltigung gekommen (vgl. pag. 257). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 gab C.________ demgegenüber durchgehend an, die Vergewaltigung sei am 3. Mai 2021 passiert (pag. 17 Z. 49; pag. 18 Z. 78 f. und Z. 116; pag. 23 Z. 343; pag. 26 Z. 487), an diesem Tag sei bei ihnen Ostern gewesen (pag. 17 Z. 50 f.; pag. 23 Z. 343 f.). Wie bereits erwähnt, erfolgte das Gespräch zwischen C._____