15 Dass C.________ erst im Verlauf des Verfahrens weitere Vorfälle und einen zweiten Schwangerschaftsabbruch erwähnte, stellt nach Ansicht der Kammer deshalb entgegen der Verteidigung (pag. 740) keine Aggravierung dar, sondern lässt sich ohne Weiteres mit dem kulturellen und religiösen Hintergrund von C.________ erklären. Dieser Umstand spricht deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.