722 Z. 15 ff.). Sodann ist des Weiteren nicht zu übersehen, dass Abtreibungen in der eritreisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, welcher C.________ angehört, nicht erlaubt sind, weshalb die durchgeführten Abtreibungen mit grosser Scham behaftet waren und sie grundsätzlich auch mit niemandem darüber sprechen durfte (vgl. pag. 724 Z. 28 ff.). Angesichts dessen überrascht es nach Ansicht der Kammer nicht, dass sie den dritten Vorfall aus dem Jahr 2018, welcher zu einer zweiten Abtreibung geführt hatte, erst später und unter Druck erwähnte, als sie den Grund für die Einnahme der Pille zu erklären versuchte (vgl. pag. 36 Z. 311 ff.).