724 Z. 17 ff.). Ebenso überzeugend führte sie aus, seit der Trennung vom Beschuldigten mit keinem anderen Mann eine Beziehung oder Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (pag. 723 f. Z. 34 ff.; vgl. dazu auch E. II.8.3.9 hiernach). Insgesamt erhielt die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – einen glaubhaften Eindruck von den Aussagen von C.________. Demgegenüber wendete die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein, wie es zur Anzeige gekommen sei, lasse sämtliche Alarmglocken klingeln. Zudem habe C.________ widersprüchliche Aussagen zur Anzahl der angeblichen Vergewaltigungen gemacht und ihre zeitliche Einordnung werfe Fragen auf.