719 Z. 3 f. und Z. 8). Zumal C.________ im Strafverfahren nie anwaltlich vertreten war und sich den Einvernahmen jeweils alleine und ohne Instruktion durch eine juristisch ausgebildete Person stellte, spricht der Umstand, dass sie die Vorfälle über mehrere Jahre hinweg gleichbleibend schilderte und in ihren Aussagen standhaft blieb, stark für deren Glaubhaftigkeit. Überdies bestätigte C.________ mit nachdrücklicher Überzeugung, im Strafverfahren nicht gelogen zu haben bzw. die Wahrheit zu sagen (vgl. pag. 721 Z. 27, pag. 723 Z. 38 f. und pag. 724 Z. 7 f.) und dass der Geschlechtsverkehr im Jahr 2018 ebenfalls gegen ihren Willen erfolgt ist (vgl. pag. 724 Z. 17 ff.).