Die Kammer kann sich diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen. Ergänzend ist zunächst auf das Aussageverhalten von C.________ im Berufungsverfahren sowie die oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung einzugehen. Anschliessend erscheinen zudem wenige Präzisierungen angezeigt. C.________ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 716 ff.). Zumal in Bezug auf die älteren Tatvorwürfe keine tatnahen Aussagen existieren, erschien es der Kammer umso wichtiger, einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens von C.________ zu gewinnen. C.________ wirkte von Anfang an sehr nervös, musste einmal richtig weinen (vgl. pag.