Für eine bewusste Falschaussage seitens C.________ bestehen schlicht keine Hinweise und es ist nach dem oben Gesagten auch nicht davon auszugehen. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach C.________ ihn zu Unrecht belastet habe, da sie Streit mit seiner neuen Freundin habe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen.