Abschliessend ist festzuhalten, dass es insgesamt keine Hinweise darauf gibt, dass C.________ die Vorwürfe erfunden hat, um den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise zu belasten. Vielmehr trifft das Gegenteil zu: So schlug C.________ im Rahmen der Hauptverhandlung schon beinahe versöhnliche Töne an, wenn sie angab, nicht gewusst zu haben, dass die Sache so weit gehen würde. Es sei ihre Absicht gewesen, dass die Sozialarbeiterin ihr eine neue Wohnung suche, damit sie von ihm wegkomme. Als sie vorgeschlagen habe, dass sie die Polizei informiere, habe sie dies so akzeptiert (pag. 476, Z. 1 ff.). Für eine bewusste Falschaussage seitens C.______