__ ihre Aussagen jeweils und nahm den Beschuldigten sogar teilweise in Schutz. Beispielsweise differenzierte sie, dass bei den Vergewaltigungen keine Gewalt im Spiel war, er ihr dabei nicht gedroht oder sie verletzt habe, sie nicht wirkliche Schmerzen hatte und der Übergriff nur kurz gedauert habe (pag. 19, Z. 170 f.; pag. 21, Z. 260 f; pag. 20, Z. 174; pag. 21, Z. 263 f.; pag. 20, Z. 194 f.; pag. 22, Z. 278 f.; pag. 22, Z. 281 f.; pag. 473, Z. 26 ff.). Würden die entsprechenden Aussagen einzig der Denunzierung des Beschuldigten dienen, wäre es für C.________ ein Leichtes gewesen, hier beispielsweise anzugeben, dass sie unter anhaltenden Schmerzen gelitten habe.