Trotz dieses emotionalen Gemütszustandes ist in den Aussagen von C.________ keine Dramatisierung der Geschehnisse oder eine Aggravierungstendenz erkennbar. Vielmehr zeugen deren Aussagen von einer gewissen Zurückhaltung, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauert. So wird aus ihren Angaben ersichtlich, dass sie keineswegs darauf erpicht ist, den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Hierzu wird vorab auf die obenstehenden Ausführungen betreffend das Zustandekommen der Anzeige verwiesen. Auch darüber hinaus relativierte C.________ ihre Aussagen jeweils und nahm den Beschuldigten sogar teilweise in Schutz.