35, Z. 300 f.). Diese Angst war es denn letztlich auch, welche dazu führten, dass C.________ in eine andere Stadt ziehen wollte (pag. 248 ff.). Gleiches gilt für den Umstand, dass C.________ erst am letzten Tag der Frist Strafantrag stellte (pag. 12). Solche Reaktionen können nach Ansicht des Gerichts nicht vorgespielt werden, sondern sind Ausdruck der heftigen Gemütsbewegung im Hinblick auf die Geschehnisse. Auch erscheint deren Angst nachvollziehbar, zumal es gemäss der Aktenlage bereits vermehrt zu Vorfällen von häuslicher Gewalt zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen sein soll (pag. 257).