So hatte C.________ zu diesem Zeitpunkt lediglich Bezugspersonen in D.________ und kannte sich in R.________ (Ortschaft) nicht aus. Der einzige Grund für den Umzug bestand folglich darin, sich den Gewalttaten des Beschuldigten zu entziehen. Folglich handelt es sich um eine unverdächtige und gut nachvollziehbare Aussagenentwicklung, welcher keinerlei Motiv oder Absicht zu entnehmen ist, den Beschuldigten gezielt zur Anzeige zu bringen. Neben diesem eindeutigen Wahrheitssignal sind auch die übrigen Aussagen von C.________ von zahlreichen Realitätskriterien und Wahrheitssignalen geprägt: