Diese Umstände zeigen, dass C.________ bereits zu Beginn der Untersuchung davor zurückschreckte, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Wäre es ihr nur darum gegangen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, weil sie – wie letzterer aussagte – Streit mit dessen neuer Freundin hatte, hätte sie die Anschuldigungen der Vergewaltigung von Beginn an, und nicht erst auf entsprechende Intervention der Sozialarbeiterin, zur Anzeige gebracht. Das Verhalten von C.________ zeigt jedoch, dass sie keinerlei Intention hatte, den Beschuldigten vorweg und zielgerichtet wegen Vergewaltigung anzuzeigen.