__ den Beschuldigten nicht von sich aus der Vergewaltigung bezichtigte oder von sich aus zur Polizei gegangen ist. Vielmehr war es ihre Sozialarbeiterin M.________, welche ihr aufgrund ihrer Schilderungen der Geschehnisse erklärte, dass es sich bei den Handlungen des Beschuldigten um eine Vergewaltigung, also um eine Straftat handelt. C.________ ging entsprechend erst aufgrund der Intervention von M.________ zur Polizei, wobei sie sich durch letztere begleiten liess (pag. 257). Diese Umstände zeigen, dass C.________ bereits zu Beginn der Untersuchung davor zurückschreckte, den Beschuldigten übermässig zu belasten.