_ ist vorab festzuhalten, dass diese bezüglich das Kerngeschehen jeweils gleich und konstant ausgesagt hat. So hat sie bezüglich sämtlicher Vorfälle stets ausgesagt, dass der Beschuldigte zu ihr gekommen sei, wenn die Kinder abwesend waren, er sie kurz darauf ins Schlafzimmer gezogen bzw. getragen habe und dort den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzogen habe. Bereits an dieser Stelle kann auf den Umstand hingewiesen werden, dass C.________ den Beschuldigten nicht von sich aus der Vergewaltigung bezichtigte oder von sich aus zur Polizei gegangen ist.