Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Kammer der detailliert und umfassend vorgenommenen Aussagenwürdigung der Vorinstanz weitgehend anschliessen kann, wobei im Folgenden gewisse Ergänzungen und Präzisierungen angezeigt sind. 8.3.2 Zu den Aussagen von C.________ Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Aussagen von C.________ Folgendes aus (pag. 560 ff., S. 25 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Betreffend das Aussageverhalten von C.________ ist vorab festzuhalten, dass diese bezüglich das Kerngeschehen jeweils gleich und konstant ausgesagt hat.