als glaubhaft, jene des Beschuldigten hingegen als unglaubhaft. Weiter stellte die Vorinstanz auf die Aussagen von N.________ und O.________ ab, nicht jedoch auf jene von I.________. Bezüglich der Aussagen von P.________ und Q.________ führte sie aus, darauf könne nur mit grösster Zurückhaltung abgestellt werden (pag. 556 ff., S. 21 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Kammer der detailliert und umfassend vorgenommenen Aussagenwürdigung der Vorinstanz weitgehend anschliessen kann, wobei im Folgenden gewisse Ergänzungen und Präzisierungen angezeigt sind.