Aus den Einträgen der folgenden Wochen geht hervor, dass sich C.________ ab dann auf die Wohnungssuche konzentrieren wollte und diesbezüglich vom Sozialdienst insbesondere hinsichtlich eines Eintrags in ihrem Betreibungsregisterauszug unterstützt wurde (vgl. pag. 260 ff.). Hinweise, wonach es seitens des Sozialdiensts bzw. der Behörden je Einwände gegen den Umzugswunsch gegeben hätte, finden sich im Sozialhilfedossier keine. In Bezug auf die subjektiven Beweismittel erachtete die Vorinstanz die Aussagen von C.________ als glaubhaft, jene des Beschuldigten hingegen als unglaubhaft.