258);  Ebenfalls ist dem Sozialhilfedossier zu entnehmen, dass C.________ zögerte, einen Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen und dies zusammen mit der Sozialarbeiterin M.________ (nachfolgend: Sozialarbeiterin) am letzten Tag der Frist machte (pag. 236 ff.);  Sodann geht aus dem Sozialhilfedossier hervor, dass C.________ schon vor der Meldung bei der Polizei am 2. Juni 2021 bzw. am 23. Juni 2021 auf Wohnungssuche war. So hat sie bereits am 1. Oktober 2020 geäussert, durch die Situation mit ihrem Ex-Freund und Kindsvater (dem Beschuldigten) belastet zu sein.