Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (vgl. E. I.4 hiervor). 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst (pag. 544 ff., S. 9 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel gemäss E. I.3 hiervor. 8.3 Beweiswürdigung der Kammer 8.3.1 Vorbemerkung