1.1. an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014 (evtl. auch im Jahr 2016), indem der Beschuldigte C.________ nach dem Kaffeetrinken in der Küche von deren Domizil zu überreden versuchte, mit ihm zu schlafen, was diese ablehnte, worauf der Beschuldigte C.________ hochhob und ins Schlafzimmer herüber trug, wo er sie rücklings aufs Bett legte, sie an den Schultern festhielt bzw. aufs Bett drückte und gegen ihren verbal und körperlich durch versuchtes Wegstossen manifestierten Willen und trotz der von ihr geäusserten Schmerzen den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, bis er zum Samenerguss kam;