540, S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), entfällt bezüglich des Vorwurfs der Drohung die Anwendung der Sonderbestimmung der häuslichen Gewalt gemäss Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB, zumal der Beschuldigte und C.________ zum fraglichen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren getrennt waren und auch nicht mehr zusammenwohnten. Wie bereits die Vorinstanz nimmt auch die Kammer die Beweiswürdigung in Bezug auf sämtliche Vergewaltigungsvorwürfe in einem Schritt vor (E. II.8 hiernach). In einem zweiten Schritt werden schliesslich die Beweise hinsichtlich der vorgeworfenen Drohung gewürdigt (E. II.9 hiernach).