Die dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2022 (pag. 427 ff.) zur Last gelegten Delikte stehen im Zusammenhang mit der Beziehung zu C.________. Demnach soll es nach der Trennung der beiden zu mehreren Vergewaltigungen gekommen sein, welche den primären Gegenstand der Anklageschrift bilden. Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, C.________ am 29. Mai 2021 bedroht zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. 540, S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), entfällt bezüglich des Vorwurfs der Drohung die Anwendung der Sonderbestimmung der häuslichen Gewalt gemäss Art.