Demgegenüber sind die Einstellung des Widerrufsverfahrens PEN 22 858, die Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie der diesbezügliche Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund des Zeitablaufs in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III.1-2 und III.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).