Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gegebenenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3 und 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Allerdings darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).