391 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gegebenenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1;