5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft durch die Kammer zu überprüfen sind der Freispruch von der Anschuldigung der Vergewaltigung (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen (Ziff. II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), und wegen Drohung (Ziff.