2. Der A.________ mit Urteil der kantonalen Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben vom 19. November 2020 (PEN 22 859) für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren betreffend PEN 22 859 (Urteil der kantonalen Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben vom 19. November 2020) seien A.________ aufzuerlegen. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung sei zu verzichten. 5. Für die oberinstanzlichen Widerrufsverfahren seien keine separaten Verfahrenskosten auszuscheiden. IV.