2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren; 3. zu einer Landesverweisung von acht Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend PEN 22 858 (Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 5. Oktober 2017) sei einzustellen; dies unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.