3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 3. April 2024 die Einholung eines aktuellen Berichts beim Staatssekretariat für Migration hinsichtlich Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung (pag. 649). Zumal das Einholen von ergänzenden Berichten hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung bereits mit Vorladung vom 29. November 2023 angeordnet wurde (vgl. pag. 637), erachtete die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. April 2024 als gegenstandslos (pag. 650 f.).