Mit Schreiben vom 16. August 2024 (pag. 774 f.) wurde die Verteidigung seitens der Verfahrensleitung darauf hingewiesen, dass die Kammer nach der mündlichen Eröffnung ihres Entscheids an diesen gebunden und eine nachträgliche materielle Abänderung in Form einer Wiedererwägung nicht möglich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3, 6B_723/2019 vom 15. August 2019 E. 3 und 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3). Aus diesem Grund wird im Folgenden nicht weiter auf das Schreiben von C.________ vom 9. Juli 2024 eingegangen.