612 f.). Die Verteidigung teilte mit Schreiben vom 31. Mai 2023 namens des Beschuldigten mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt und keine Anschlussberufung erklärt werde (pag. 619). Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 621 f.). Am 26. April 2024 ging bei der 1. Strafkammer ein auf den 22. April 2024 datiertes Schreiben von C.____