3 vom Vorwurf der Vergewaltigung (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf den Sanktionenpunkt (pag. 609 ff.). Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 reichte die Verteidigung die Berufungserklärung des Beschuldigten ein, beschränkt auf sämtliche Schuldsprüche gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs und die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, namentlich die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen (insbesondere die Landesverweisung) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 612 f.).