2. der Drohung, begangen am 29.05.2021 in D.________(Ortschaft), E.________weg, oder evtl. anderswo, z.N. von C.________ (AKS Ziff. 2); und in Anwendung der Art. 34, 40, 43, 44, 47, 49, 66a Abs. 1 lit. h, 180 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 30 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.