Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 213+214 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2024 Besetzung Obergerichtssuppleant Blaser (Präsident i.V.), Oberrichter Wuil- lemin, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand mehrfache Vergewaltigung und Drohung sowie Widerrufsverfah- ren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Kollegialgericht) vom 21. Februar 2023 (PEN 22 857-859) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 21. Februar 2023 folgendes Urteil (pag. 512 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen an einem unbestimmten Tag im Sommer 2018 (ca. um den 20.08.2018 herum), z.N. von C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 01.01.2014 bis zum 03.05.2021, in D.________ (Ortschaft), E.________weg, z.N. von C.________, insbesondere 1.1. an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014 (AKS Ziff. 1.1); 1.2. im Sommer 2017 (ca. Anfang August; AKS Ziff. 1.2); 1.3. am 03.05.2021 (AKS Ziff. 1.4); 2. der Drohung, begangen am 29.05.2021 in D.________(Ortschaft), E.________weg, oder evtl. anderswo, z.N. von C.________ (AKS Ziff. 2); und in Anwendung der Art. 34, 40, 43, 44, 47, 49, 66a Abs. 1 lit. h, 180 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 30 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15'100.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 12'134.20, insgesamt bestimmt auf CHF 27'234.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 16'585.35). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] 2 III. 1. Das Widerrufsverfahren PEN 22 858 (Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 05.10.2017) gegen A.________ wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren PEN 22 858 (Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft vom 05.10.2017) von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3. Der A.________ mit Urteil der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 19.11.2020 für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Widerrufsverfahren PEN 22 859). Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren PEN 22 859 (Urteil der Kantonalen Staats- anwaltschaft für besondere Aufgaben vom 19.11.2020) von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 5. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst erteilt (PCN-Nr. ________; Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldeten die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) am 22. Februar 2023 und der zuständige Staatsanwalt der Region Berner Jura-Seeland am 27. Februar 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 520; pag. 531). Mit Verfügung vom 28. April 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 28. April 2023, zu (pag. 595 f.; pag. 536 ff.). Am 8. Mai 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf den Freispruch 3 vom Vorwurf der Vergewaltigung (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) so- wie auf den Sanktionenpunkt (pag. 609 ff.). Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 reichte die Verteidigung die Berufungserklärung des Beschuldigten ein, beschränkt auf sämtliche Schuldsprüche gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs und die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, namentlich die Bemes- sung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen (insbesondere die Landesver- weisung) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 612 f.). Die Verteidigung teilte mit Schreiben vom 31. Mai 2023 namens des Beschuldigten mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft bean- tragt und keine Anschlussberufung erklärt werde (pag. 619). Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits mit, dass kein Nichtein- treten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt und auf die Erklärung der An- schlussberufung verzichtet werde (pag. 621 f.). Am 26. April 2024 ging bei der 1. Strafkammer ein auf den 22. April 2024 datiertes Schreiben von C.________ ein, in welchem diese darum ersuchte, von einer Lan- desverweisung des Beschuldigten abzusehen (pag. 660). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde den Parteien von diesem Schreiben Kenntnis gegeben (pag. 661 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 10./11. Juni 2024 statt (pag. 713 ff.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass C.________ am 9. Juli 2024 ein Schreiben mit dem Titel «Gesuch um widerruf der Klage gegen A.________ geb. ________, Eritrea» einreichte, in welchem sie zusammengefasst angab, den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt zu haben, weshalb sie um Auf- hebung des Urteils ersuche (pag. 763). In der Folge beantragte die Verteidigung namens des Beschuldigten, das Urteil vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben, es sei eine neue Hauptverhandlung anzusetzen und eine erneute Zeugeneinvernahme mit C.________ durchzuführen (pag. 767 f.). Mit Schreiben vom 16. August 2024 (pag. 774 f.) wurde die Verteidigung seitens der Verfahrensleitung darauf hinge- wiesen, dass die Kammer nach der mündlichen Eröffnung ihres Entscheids an die- sen gebunden und eine nachträgliche materielle Abänderung in Form einer Wie- dererwägung nicht möglich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3, 6B_723/2019 vom 15. August 2019 E. 3 und 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3). Aus diesem Grund wird im Folgenden nicht weiter auf das Schreiben von C.________ vom 9. Juli 2024 eingegangen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 3. April 2024 die Ein- holung eines aktuellen Berichts beim Staatssekretariat für Migration hinsichtlich Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung (pag. 649). Zumal das Einholen von ergänzenden Berichten hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landes- verweisung bereits mit Vorladung vom 29. November 2023 angeordnet wurde (vgl. pag. 637), erachtete die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Generalstaats- anwaltschaft mit Verfügung vom 8. April 2024 als gegenstandslos (pag. 650 f.). 4 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. Mai 2024; pag. 703 ff.) sowie ergänzende Berichte hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Mi- grationsdienst der Stadt D.________ (datierend vom 23. April 2024; pag. 658 f.) und beim Staatssekretariat für Migration (datierend vom 24. April 2024; pag. 698 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 reichte die Verteidigung folgende Dokumente ein und beantragte, diese seien zu den Akten zu erkennen (pag. 663 ff.):  Nachtrag vom 8. Juni 2023 zum Mietvertrag vom 1. Juli 2020  Entscheid der KESB F.________ vom 27. Februar 2024  Schreiben der Abteilung Soziales der Stadt D.________ vom 11. Juli 2023 betr. Abschluss Dossier  Lohnabrechnungen Januar, März und April 2023  Einsatzvertrag betr. G.________ AG vom 24. Mai 2023  Lohnabrechnungen Mai bis September 2023 betr. G.________ AG  Einsatzvertrag betr. H.________ AG vom 4. September 2023  Lohnabrechnungen betr. H.________ AG September 2023 bis April 2024  Arbeitsvertrag zwischen Frau I.________ und J.________ AG vom 13. März 2024 Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurden die eingereichten Unterlagen zu den Ak- ten erkannt (pag. 710 f.). Schliesslich wurden C.________ und der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung erneut einvernommen (pag. 716 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung na- mens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 747; Hervorhebung im Original): 1. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 1.1. der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 1.1.2014 bis 3.5.2021, in D.________(Ortschaft), E.________weg, z.N. von C.________ 1.2. der Drohung, angeblich begangen am 29.5.2021 in D.________(Ortschaft), E.________weg oder ev. anderswo, z.N. C.________ 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen 3. Es sei A.________ eine angemessene Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Vertei- digungskosten gemäss eingereichten Kostennoten auszurichten 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag 752 f.; Hervorhebungen im Original): 5 I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von circa 1. Januar 2014 bis zum 3. Mai 2021 in D.________(Ortschaft), E.________weg, z.N. von C.________, insbesondere 1.1 an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014; 1.2 im Sommer 2017 (circa Anfang August 2017); 1.3 im Sommer 2018 (circa um den 20. August 2018); 1.4 am 3. Mai 2021; 2. der Drohung, begangen am 29. Mai 2021 in D.________(Ortschaft), E.________weg oder evtl. anderswo, z.N. von C.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren; 3. zu einer Landesverweisung von acht Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend PEN 22 858 (Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 5. Oktober 2017) sei einzustellen; dies unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. Der A.________ mit Urteil der kantonalen Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben vom 19. No- vember 2020 (PEN 22 859) für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte be- dingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren betreffend PEN 22 859 (Ur- teil der kantonalen Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben vom 19. November 2020) seien A.________ aufzuerlegen. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung sei zu verzichten. 5. Für die oberinstanzlichen Widerrufsverfahren seien keine separaten Verfahrenskosten auszu- scheiden. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu ertei- len (PCN-Nr. ________; Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6 4. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise – und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 5. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufungen des Beschuldigten und der Generalstaats- anwaltschaft durch die Kammer zu überprüfen sind der Freispruch von der An- schuldigung der Vergewaltigung (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen (Ziff. II.1 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs), und wegen Drohung (Ziff. II.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafe (Ziff. II Verurteilung Ziff. 1-2 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), die Anordnung einer Landesverweisung (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) samt Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II Verurteilung Ziff. 4 und Ziff. IV des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe des amtlichen Hono- rars für die Verteidigung in erster Instanz ist indes nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darü- berhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gege- benenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3 und 6B_802/2016 vom 24. Au- gust 2017 E. 3.2). Allerdings darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Im Falle eines Schuld- spruchs ist demnach der Widerruf des mit Urteil der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 19. November 2020 (Widerrufsverfahren PEN 22 859) für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzugs zu überprüfen (Ziff. III.3-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dem- gegenüber sind die Einstellung des Widerrufsverfahrens PEN 22 858, die Auferle- gung der diesbezüglichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie der diesbe- zügliche Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund des Zeitablaufs in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III.1-2 und III.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). 7 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechts- kraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft – mit vorgenannter Ausnah- me hinsichtlich Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster In- stanz – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abän- dern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussageanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 541 ff., S. 6 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 7. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die unbestrittene Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und C.________ zutreffend dargelegt, darauf wird verwiesen (pag. 540, S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte und C.________ haben sich in Italien kennengelernt (C.________: pag. 17, Z. 69 ff.; Beschuldigter: pag. 74, Z. 40 ff.) und waren ab 2007 ein Paar (C.________: pag. 18, Z. 82; Be- schuldigter: pag. 74, Z. 40 ff.). Die beiden sind im Jahr 2008 gemeinsam in die Schweiz eingereist (Beschuldigter: pag. 74, Z. 40 ff.). Sie haben jedoch nie geheiratet (Beschuldigter: pag. 74, Z. 40 ff.; pag. 226). Gemeinsam haben sie zwei Kinder (K.________ [geb. ________] und L.________ [________]). Im Jahr 2012 haben sich die beiden getrennt (C.________: pag. 18, Z. 85; Beschuldig- ter: pag. 74, Z. 40 ff.). Im Rahmen des Besuchsrechts der Kinder kam es zu diversen Differenzen (C.________: pag. 17 f., Z. 72 ff.; Beschuldigter: pag. 75, Z. 52 ff.). Die dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2022 (pag. 427 ff.) zur Last gelegten Delikte stehen im Zusammenhang mit der Beziehung zu C.________. Demnach soll es nach der Trennung der beiden zu mehreren Verge- waltigungen gekommen sein, welche den primären Gegenstand der Anklageschrift bilden. Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, C.________ am 29. Mai 2021 bedroht zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. 540, S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), entfällt bezüglich des Vorwurfs der Drohung die Anwendung der Sonderbestimmung der häuslichen Gewalt gemäss Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB, zumal der Beschuldigte und C.________ zum fraglichen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren getrennt waren und auch nicht mehr zusammenwohnten. Wie bereits die Vorinstanz nimmt auch die Kammer die Beweiswürdigung in Bezug auf sämtliche Vergewaltigungsvorwürfe in einem Schritt vor (E. II.8 hiernach). In ei- nem zweiten Schritt werden schliesslich die Beweise hinsichtlich der vorgeworfe- nen Drohung gewürdigt (E. II.9 hiernach). 8 8. Zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung 8.1 Angeklagter Sachverhalt / Bestrittener Sachverhalt In Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 12. Dezember 2022 wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (pag. 427 ff.; Hervorhebungen im Original): Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 01.01.2014 bis zum 03.05.2021, in D.________(Ortschaft), E.________weg, indem der Beschuldigte nach der Trennung von seiner Ex- Partnerin C.________ mehrfach bei ihr vorbeiging, sich unter einem Vorwand wie lediglich einen Kaf- fee trinken oder gemeinsam essen zu wollen, Einlass in die Wohnung von C.________ erschlich, ihr dort dann jeweils kurze Zeit später eröffnete, mit ihr Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen, was C.________ jeweils abgelehnt hat, und der Beschuldigte sie danach trotz des verbal und/oder körper- lich manifestierten Widerstands (durch versuchtes Wegstossen bzw. auf Distanz halten mit den Hän- den und/oder Treten mit den Füssen) von C.________ packte und in das Schlafzimmer von ihr oder den Kindern trug, sie an den Schultern rücklings aufs Bett drückte, ihr Nachthemd nach oben schob und ihr in einem Fall die Unterhosen auszog, ehe er gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechts- verkehr mit ihr vollzog, so insbesondere: 1.1. an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014 (evtl. auch im Jahr 2016), indem der Beschuldigte C.________ nach dem Kaffeetrinken in der Küche von deren Domizil zu überreden versuchte, mit ihm zu schlafen, was diese ablehnte, worauf der Beschuldigte C.________ hochhob und ins Schlafzimmer herüber trug, wo er sie rücklings aufs Bett legte, sie an den Schultern festhielt bzw. aufs Bett drückte und gegen ihren verbal und körperlich durch versuchtes Wegstossen ma- nifestierten Willen und trotz der von ihr geäusserten Schmerzen den vaginalen Geschlechtsver- kehr an ihr vollzog, bis er zum Samenerguss kam; 1.2. im Sommer 2017 (ca. Anfang August), indem der Beschuldigte morgens während einer Arbeits- pause bei C.________ vorbeiging und ihr nach dem Einlass in die Wohnung eröffnete, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr vollziehen wolle, was C.________ ablehnte, worauf der Beschuldigte C.________ hochhob und ins Schlafzimmer trug, wo er sie rücklings aufs Bett legte, sie an den Schultern festhielt bzw. aufs Bett drückte und gegen ihren verbal und körperlich durch versuch- tes Wegstossen bzw. Treten manifestierten Willen und trotz der von ihr geäusserten Schmerzen während verhältnismässig kurzer Zeit den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog bis er zum Samenerguss kam, woraufhin C.________ schwanger wurde und das Kind im September 2017 abtreiben liess; 1.3. an einem unbestimmten Tag im Sommer 2018 (ca. um den 20.08.2018 herum), indem der Be- schuldigte bei C.________ vorbeiging und ihr nach dem Einlass in die Wohnung eröffnete, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr vollziehen wolle, was C.________ ablehnte, worauf der Beschul- digte C.________ hochhob und ins Schlafzimmer trug, wo er sie rücklings aufs Bett legte, sie an den Schultern festhielt bzw. aufs Bett drückte und gegen ihren verbal und körperlich durch ver- suchtes Wegstossen manifestierten Willen den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog bis er zum Samenerguss kam, woraufhin C.________ schwanger wurde und das Kind im Oktober 2018 abtreiben liess; 1.4. am 03.05.2021, indem der Beschuldigte gegen 10:00 Uhr morgens bei C.________ vorbeiging, angeblich um anlässlich des eritreischen Osterfestes zusammen zu essen, dann allerdings ohne etwas zu essen oder einen Kaffee zu trinken anfing, C.________ zu umarmen und ihr zu sagen, dass er sie fest vermisst habe und mit ihr schlafen wolle, was C.________ ablehnte, worauf der Beschuldigte C.________ hochhob und ins Kinder-Schlafzimmer von K.________ trug, wo er sie 9 rücklings aufs Bett legte, ihr die Unterhosen auszog, sie fest aufs Bett drückte und gegen ihren verbal manifestierten Willen und trotz der von ihr geäusserten Schmerzen während ca. 40 Minu- ten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog bis er zum Samenerguss kam. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (vgl. E. I.4 hiervor). 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst (pag. 544 ff., S. 9 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweis- mittel gemäss E. I.3 hiervor. 8.3 Beweiswürdigung der Kammer 8.3.1 Vorbemerkung Die zentrale Frage im vorliegenden Verfahren lautet, ob es im angeklagten Tatzeit- raum zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Beweiswürdigend geht es dabei um eine klas- sische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Zeugenaussagen in Bezug auf die angeklagten Vergewaltigungen gibt es keine. Zwar liegen verschiedene objektive Beweismittel vor, diese vermögen aber für die Beantwortung der genannten Frage keinen Beweis zu erbringen. Immerhin geht daraus jedoch Folgendes hervor:  Die Berichte des Spitalzentrums D.________ bestätigen, dass C.________ so- wohl im Sommer 2017 als auch im Herbst 2018 je eine Abtreibung hat vorneh- men lassen (pag. 164 ff.; pag. 203 ff.);  Gemäss Sozialhilfedossier von C.________ (pag. 224 ff.) ist es in Bezug auf die Kinderbetreuung durch den Kindsvater (den Beschuldigten) zu Unstimmig- keiten zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen (vgl. pag. 257 f.);  Weiter besteht im Sozialhilfedossier ein Eintrag, wonach das Frauenhaus C.________ bereits kenne, da der Grund für die Trennung häusliche Gewalt gewesen sei (pag. 258);  Ebenfalls ist dem Sozialhilfedossier zu entnehmen, dass C.________ zögerte, einen Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen und dies zusammen mit der Sozialarbeiterin M.________ (nachfolgend: Sozialarbeiterin) am letzten Tag der Frist machte (pag. 236 ff.);  Sodann geht aus dem Sozialhilfedossier hervor, dass C.________ schon vor der Meldung bei der Polizei am 2. Juni 2021 bzw. am 23. Juni 2021 auf Woh- nungssuche war. So hat sie bereits am 1. Oktober 2020 geäussert, durch die Situation mit ihrem Ex-Freund und Kindsvater (dem Beschuldigten) belastet zu sein. Der Beschuldigte sei mit seiner neuen Familie neben sie gezogen und seine neuen Kinder würden mit den gemeinsamen Kindern in die selbe Schule gehen. Die gemeinsamen Kinder würden sich in der Schule vor dem Beschul- digten verstecken. Deshalb wolle C.________ wegziehen von 10 D.________(Ortschaft) (pag. 269 f.). Ergänzend lässt sich einem Eintrag vom 30. Oktober 2020 entnehmen, C.________ wolle weg von D.________(Ortschaft) und einen neuen Anfang für sich und ihre Söhne, da der Beschuldigte nie für seine Söhne dagewesen sei, jetzt aber die Halbschwester oft zur Schule begleite, was für die Söhne schwierig sei. Anschliessend wurde ihr von der Sozialarbeiterin das Prozedere bei einem allfälligen Umzug erklärt und sie wurde über die Kündigungsfristen ihrer jetzigen Wohnung informiert (pag. 269). Aus den Einträgen der folgenden Wochen geht hervor, dass sich C.________ ab dann auf die Wohnungssuche konzentrieren wollte und diesbe- züglich vom Sozialdienst insbesondere hinsichtlich eines Eintrags in ihrem Be- treibungsregisterauszug unterstützt wurde (vgl. pag. 260 ff.). Hinweise, wonach es seitens des Sozialdiensts bzw. der Behörden je Einwände gegen den Um- zugswunsch gegeben hätte, finden sich im Sozialhilfedossier keine. In Bezug auf die subjektiven Beweismittel erachtete die Vorinstanz die Aussagen von C.________ als glaubhaft, jene des Beschuldigten hingegen als unglaubhaft. Weiter stellte die Vorinstanz auf die Aussagen von N.________ und O.________ ab, nicht jedoch auf jene von I.________. Bezüglich der Aussagen von P.________ und Q.________ führte sie aus, darauf könne nur mit grösster Zurückhaltung abge- stellt werden (pag. 556 ff., S. 21 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Kammer der detailliert und umfas- send vorgenommenen Aussagenwürdigung der Vorinstanz weitgehend anschlies- sen kann, wobei im Folgenden gewisse Ergänzungen und Präzisierungen ange- zeigt sind. 8.3.2 Zu den Aussagen von C.________ Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Aussagen von C.________ Folgendes aus (pag. 560 ff., S. 25 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Betreffend das Aussageverhalten von C.________ ist vorab festzuhalten, dass diese bezüglich das Kerngeschehen jeweils gleich und konstant ausgesagt hat. So hat sie bezüglich sämtlicher Vorfälle stets ausgesagt, dass der Beschuldigte zu ihr gekommen sei, wenn die Kinder abwesend waren, er sie kurz darauf ins Schlafzimmer gezogen bzw. getragen habe und dort den Geschlechtsverkehr ge- gen ihren Willen vollzogen habe. Bereits an dieser Stelle kann auf den Umstand hingewiesen werden, dass C.________ den Beschuldigten nicht von sich aus der Vergewaltigung bezichtigte oder von sich aus zur Polizei gegangen ist. Vielmehr war es ihre Sozialarbeiterin M.________, welche ihr auf- grund ihrer Schilderungen der Geschehnisse erklärte, dass es sich bei den Handlungen des Beschul- digten um eine Vergewaltigung, also um eine Straftat handelt. C.________ ging entsprechend erst aufgrund der Intervention von M.________ zur Polizei, wobei sie sich durch letztere begleiten liess (pag. 257). Diese Umstände zeigen, dass C.________ bereits zu Beginn der Untersuchung davor zurückschreckte, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Wäre es ihr nur darum gegangen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, weil sie – wie letzterer aussagte – Streit mit dessen neuer Freundin hatte, hätte sie die Anschuldigungen der Vergewaltigung von Beginn an, und nicht erst auf entsprechende Intervention der Sozialarbeiterin, zur Anzeige gebracht. Das Verhalten von C.________ zeigt jedoch, dass sie keinerlei Intention hatte, den Beschuldigten vorweg und zielgerich- tet wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Aus den Akten des Sozialdienstes geht zudem hervor, dass sie sich an ihrem Wohnort in D.________ zunehmend unwohl fühlte, zumal der Beschuldigte mit sei- 11 ner neuen Familie in die Nähe gezogen sei. Aufgrund dessen suchte sie Hilfe bei ihrer Sozialarbeite- rin, und äusserte den Wunsch, umzuziehen. Im Rahmen dieser Bestrebung legte C.________ sodann die Umstände ihres Unwohlseins dar, weshalb die Tatvorwürfe ans Licht kamen (vgl. pag. 257 ff.; pag. 34, Z. 242 ff.; pag. 37, Z. 370 f.). In diesem Zusammenhang ist auf das Folgende hinzuweisen: Dass C.________ die Vorwürfe erfunden hat, um einen Grund für den Umzug geltend machen zu können, erscheint dem Gericht unwahrscheinlich. So hatte C.________ zu diesem Zeitpunkt lediglich Bezugspersonen in D.________ und kannte sich in R.________ (Ortschaft) nicht aus. Der einzige Grund für den Umzug bestand folglich darin, sich den Gewalttaten des Beschuldigten zu entziehen. Folglich handelt es sich um eine unverdächtige und gut nachvollziehbare Aussagenentwicklung, welcher keinerlei Motiv oder Absicht zu entnehmen ist, den Beschuldigten gezielt zur Anzeige zu brin- gen. Neben diesem eindeutigen Wahrheitssignal sind auch die übrigen Aussagen von C.________ von zahlreichen Realitätskriterien und Wahrheitssignalen geprägt: Einerseits fällt auf, dass C.________ während den Einvernahmen Emotionen zeigte. So weinte sie im Verlauf der Befragungen (pag. 37, Z. 360) und schilderte ihre Schamgefühle über das Erlebte, bzw. dass sie gegenüber ihrer besten Freundin nicht Dinge offenlege, die ihre Intimsphäre betreffen (pag. 476, Z. 36 f.). Ebenso schilderte C.________ in nachvollziehbarer Weise die Angst, die sie vor dem Beschuldigten und der Wiederholung der Ereignisse habe: «Bis heute weiss er nicht, wo ich wohne. Ich möchte, dass das so bleibt, damit er nicht zu mir kommen kann und die Vorfälle sich wie- derholen» (pag. 35, Z. 300 f.). Diese Angst war es denn letztlich auch, welche dazu führten, dass C.________ in eine andere Stadt ziehen wollte (pag. 248 ff.). Gleiches gilt für den Umstand, dass C.________ erst am letzten Tag der Frist Strafantrag stellte (pag. 12). Solche Reaktionen können nach Ansicht des Gerichts nicht vorgespielt werden, sondern sind Ausdruck der heftigen Gemütsbe- wegung im Hinblick auf die Geschehnisse. Auch erscheint deren Angst nachvollziehbar, zumal es gemäss der Aktenlage bereits vermehrt zu Vorfällen von häuslicher Gewalt zwischen dem Beschul- digten und C.________ gekommen sein soll (pag. 257). Trotz dieses emotionalen Gemütszustandes ist in den Aussagen von C.________ keine Dramatisie- rung der Geschehnisse oder eine Aggravierungstendenz erkennbar. Vielmehr zeugen deren Aussa- gen von einer gewissen Zurückhaltung, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauert. So wird aus ihren Angaben ersichtlich, dass sie keineswegs darauf erpicht ist, den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Hierzu wird vorab auf die obenstehenden Ausführungen betref- fend das Zustandekommen der Anzeige verwiesen. Auch darüber hinaus relativierte C.________ ihre Aussagen jeweils und nahm den Beschuldigten sogar teilweise in Schutz. Beispielsweise differenzier- te sie, dass bei den Vergewaltigungen keine Gewalt im Spiel war, er ihr dabei nicht gedroht oder sie verletzt habe, sie nicht wirkliche Schmerzen hatte und der Übergriff nur kurz gedauert habe (pag. 19, Z. 170 f.; pag. 21, Z. 260 f; pag. 20, Z. 174; pag. 21, Z. 263 f.; pag. 20, Z. 194 f.; pag. 22, Z. 278 f.; pag. 22, Z. 281 f.; pag. 473, Z. 26 ff.). Würden die entsprechenden Aussagen einzig der Denunzie- rung des Beschuldigten dienen, wäre es für C.________ ein Leichtes gewesen, hier beispielsweise anzugeben, dass sie unter anhaltenden Schmerzen gelitten habe. Es ist indessen nicht davon auszu- gehen, dass sie derartige Eingeständnisse machen würde, sofern sie über den angeklagten Sachver- halt lügen würde. Auch hierbei scheinen die Aussagen von C.________ glaubhaft zu sein. Darüber hinaus wirken die Ausführungen von C.________ eindrücklich, detailreich und ergeben ins- gesamt ein anschauliches Bild. So zeichnen sich die Aussagen von C.________ teilweise auch durch originelle oder nebensächliche Schilderungen aus, beispielsweise, wenn sie ausführte, dass nur der Beschuldigte, sie selber aber nicht Kaffee getrunken habe (pag. 19, Z. 139) oder dass sie erst weinte, als der Beschuldigte wieder gegangen sei (pag. 19, Z. 167 f.). Die Schilderungen solch differenzierter 12 Details wirken selbsterlebt, nicht erfunden und damit glaubhaft. Darüber hinaus verknüpfte C.________ die Tat mit Umständen aus dem Rahmengeschehen, was ebenfalls als Realkennzei- chen zu deuten ist (pag. 17, Z. 48 ff.; pag. 18, Z. 107 ff.). Zwar wirken die Aussagen von C.________ teilweise nicht sehr ausführlich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie die mehrfachen Geschehnisse eines Zeitraumes von rund sieben Jahren (2014 bis 2021) in wenigen Sätzen umschreibt: In Anbetracht dessen ist es naheliegend, dass sie nicht auf jedes noch so kleine Detail eingehen konnte. Auch ist davon auszugehen, dass sich C.________ aufgrund der langen Zeitdauer, sie seit den Vorfällen vergangen ist, nicht mehr an alles erinnern konnte, was sie mithin auch selber einräumte (pag. 471, Z. 22). Dass C.________ solche Er- innerungslücken eingestanden hat, ist als weiteres Realkennzeichen zu deuten (pag. 31, Z. 157; pag. 30, Z. 88, Z. 98; pag. 32, Z. 163, Z. 167). Neben den zahlreichen Realitäts- und Wahrheitssignalen stehen auch die vorhandenen objektiven Beweismittel im Einklang mit ihren Aussagen: So finden sich im Sozialhilfedossiers entsprechende Einträge, welche zeitlich mit den einzelnen Vorfällen übereinstimmen. Auch stimmen die gegenüber der Sozialarbeiterin gemachten Aussagen mit jenen in den Einvernahmen überein (pag. 241 f.; pag. 257 f.). Die Aussagen von C.________ werden denn auch durch die Aussagen von Auskunfts- personen bestätigt: So gab N.________ zu Protokoll, dass C.________ mit dem Beschuldigten Pro- bleme hatte und von diesem ungewollt schwanger geworden sei (pag. 41, Z. 58, Z. 75 ff.; pag. 41, Z. 85 ff.). Auch O.________ bestätigte die Aussagen von C.________ (pag. 61, Z. 76 ff.). Abschliessend ist festzuhalten, dass es insgesamt keine Hinweise darauf gibt, dass C.________ die Vorwürfe erfunden hat, um den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise zu belasten. Vielmehr trifft das Gegenteil zu: So schlug C.________ im Rahmen der Hauptverhandlung schon beinahe versöhn- liche Töne an, wenn sie angab, nicht gewusst zu haben, dass die Sache so weit gehen würde. Es sei ihre Absicht gewesen, dass die Sozialarbeiterin ihr eine neue Wohnung suche, damit sie von ihm wegkomme. Als sie vorgeschlagen habe, dass sie die Polizei informiere, habe sie dies so akzeptiert (pag. 476, Z. 1 ff.). Für eine bewusste Falschaussage seitens C.________ bestehen schlicht keine Hinweise und es ist nach dem oben Gesagten auch nicht davon auszugehen. Die Erklärung des Be- schuldigten, wonach C.________ ihn zu Unrecht belastet habe, da sie Streit mit seiner neuen Freun- din habe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die Aussagen von C.________ weisen somit zahlreiche Realkennzeichen auf: Die Aussagekonsis- tenz, das Eingeständnis von Wissenslücken zur Tat sowie das Fehlen einer übermässigen Belastung deuten allesamt darauf hin, dass die Aussagen von C.________ als glaubhaft einzustufen sind. Auch stimmen die Aussagen mit den objektiven Beweismitteln überein, was zusätzlich für deren Glaubhaf- tigkeit spricht. Die Kammer kann sich diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen. Ergänzend ist zunächst auf das Aussageverhalten von C.________ im Berufungsverfahren sowie die oberinstanzlichen Einwände der Ver- teidigung einzugehen. Anschliessend erscheinen zudem wenige Präzisierungen angezeigt. C.________ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 716 ff.). Zumal in Bezug auf die älteren Tatvorwürfe keine tatnahen Aussagen existieren, erschien es der Kammer umso wichtiger, einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens von C.________ zu gewinnen. C.________ wirkte von An- fang an sehr nervös, musste einmal richtig weinen (vgl. pag. 718 Z. 8) und atmete 13 schwer, als sie vom Vorfall im Jahr 2018 erzählte (pag. 719 Z. 10). Entgegen der Verteidigung (pag. 739) war auch erkennbar, dass es C.________ Mühe bereitete, erneut auszusagen. Zwar stellte es sich teilweise tatsächlich als herausfordernd dar, ausführliche und klare Aussagen zu erhalten. Unter dem Strich erklärte C.________ aber auch anlässlich der Berufungsverhandlung stringent und kon- stant, wie sich die Vorfälle abgespielt hatten (pag. 718 Z. 37 ff.; pag. 719 Z. 3 f. und Z. 8). Zumal C.________ im Strafverfahren nie anwaltlich vertreten war und sich den Einvernahmen jeweils alleine und ohne Instruktion durch eine juristisch ausge- bildete Person stellte, spricht der Umstand, dass sie die Vorfälle über mehrere Jah- re hinweg gleichbleibend schilderte und in ihren Aussagen standhaft blieb, stark für deren Glaubhaftigkeit. Überdies bestätigte C.________ mit nachdrücklicher Über- zeugung, im Strafverfahren nicht gelogen zu haben bzw. die Wahrheit zu sagen (vgl. pag. 721 Z. 27, pag. 723 Z. 38 f. und pag. 724 Z. 7 f.) und dass der Ge- schlechtsverkehr im Jahr 2018 ebenfalls gegen ihren Willen erfolgt ist (vgl. pag. 724 Z. 17 ff.). Ebenso überzeugend führte sie aus, seit der Trennung vom Be- schuldigten mit keinem anderen Mann eine Beziehung oder Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (pag. 723 f. Z. 34 ff.; vgl. dazu auch E. II.8.3.9 hiernach). Insgesamt erhielt die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – einen glaubhaften Eindruck von den Aussagen von C.________. Demgegenüber wendete die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein, wie es zur Anzeige gekommen sei, lasse sämtliche Alarmglocken klingeln. Zu- dem habe C.________ widersprüchliche Aussagen zur Anzahl der angeblichen Vergewaltigungen gemacht und ihre zeitliche Einordnung werfe Fragen auf. Auf ih- re Aussagen könne unmöglich abgestellt werden (vgl. pag. 739 f.). Zwar trifft es zu, dass insbesondere die unterschiedlichen Aussagen von C.________ zur Anzahl der angeblichen Vergewaltigungen zunächst erstaunen. So meinte sie gemäss Eintrag im Sozialhilfedossier vom 23. Juni 2021 offenbar auf Frage der Sozialarbeiterin, «es» (gemeint: eine Vergewaltigung) sei nur einmal am 3. März 2021 und nicht mehrere Male passiert (pag. 257). Dieses Gespräch zwi- schen C.________ und der Sozialarbeiterin scheint jedoch – im Gegensatz zu demjenigen vom 2. Juni 2021 (vgl. pag. 258) – ohne Beizug einer Übersetzung stattgefunden zu haben, wobei die Deutschkenntnisse von C.________ gemäss Sozialhilfedossier «etwas limitiert» sind (pag. 256). Bei der Polizei gab C.________ dann am 30. Juni 2021 an, es sei drei Mal zu sexuellen Kontakten ohne ihren Wil- len gekommen (pag. 18 Z. 100 f.). Sie beschrieb einen ersten Vorfall aus dem Jahr 2016 oder 2014 (pag. 18 ff. Z. 114 f. und Z. 121 ff.), einen zweiten Vorfall aus dem Jahr 2017, bei dem sie schwanger geworden sei und dann abgetrieben habe (pag. 20 ff. Z. 219 ff.), sowie einen dritten und letzten Vorfall vom 3. Mai 2021 (pag. 23 ff. Z. 328 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2022 konnte C.________ zunächst nicht sagen, wie viele Vergewalti- gungen es gewesen seien (pag. 30 Z. 88). Sie schätzte dann, es seien ca. vier Ma- le gewesen (pag. 30 Z. 95). Später in der Einvernahme erzählte sie sodann von ei- nem weiteren Schwangerschaftsabbruch aus dem Jahr 2018. Damals sei sie auch vom Beschuldigten schwanger gewesen (pag. 36 Z. 317 ff.). Der dieser Schwan- gerschaft vorangegangene Geschlechtsverkehr sei ebenfalls nicht einvernehmlich 14 gewesen (pag. 36 Z. 338 ff.). Weshalb sie diesen weiteren Vorfall aus dem Jahr 2018 bisher nicht erwähnt habe, erklärte C.________ damit, sie habe es be- wusst nicht gesagt, weil es mehrfach gewesen sei und sie nicht alles habe sagen wollen (pag. 36 Z. 345 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Fe- bruar 2023 gab C.________ sodann an, es sei ca. vier Mal passiert, dass sie Ge- schlechtsverkehr gegen ihren Willen mit dem Beschuldigten gehabt habe. Sie kön- ne sich aber nicht gut erinnern (pag. 471 Z. 21 f.). Es seien die vier Vorfälle, die sie bei der Staatsanwaltschaft geschildert habe (pag. 471 Z. 24 ff.). An sich ist zu erwarten, dass sich ein Opfer von Vergewaltigungen genau an die Anzahl dieser doch sehr einschneidenden Erlebnisse erinnern kann, auch wenn sie häufig vorgekommen sind. Im vorliegenden Fall geht es denn auch nicht um Dut- zende Vorfälle. Mit Blick auf C.________ als konkretes Opfer lässt sich diese Auf- fälligkeit indes plausibel nachvollziehen. Die Sozialarbeiterin musste C.________ scheinbar erklären, dass gemeinsames Schlafen trotz Nein der Frau eine Verge- waltigung bzw. Straftat ist und angezeigt werden kann (vgl. Eintrag im Sozialhilfe- dossier vom 23. Juni 2021: «M.________ erklärt Frau C.________, was eine Ver- gewaltigung ist […]. M.________ erklärt Frau C.________, dass eine Vergewalti- gung eine Straftat ist» [pag. 257]). Dass C.________ diesbezüglich nicht das glei- che Verständnis hat wie es in der hiesigen Kultur bzw. Rechtsordnung üblich ist, wird weiter eindrücklich durch die Aussage ihrer ebenfalls aus Eritrea stammenden Freundin, O.________, unterstrichen, die zu Protokoll gab: «Wenn eine Frau sagt, sie wolle nicht, sagt der Mann mit Kraft: ‹du musst›. Wenn ein Mann sagt: ‹Ich bin der Vater deines Sohnes, ich will mit dir schlafen›, dann muss man, das ist normal» (pag. 61 Z. 79 ff.). Werden solche sexuellen Übergriffe als etwas Normales wahr- genommen, erstaunt es aus Sicht der Kammer nicht, dass Jahre später deren ex- akte Anzahl nicht mehr mit Sicherheit genannt werden kann. Hinzu kommt, dass C.________ gemäss eigener Aussage ohnehin jahrelang mit niemandem über die Vorfälle gesprochen hatte (vgl. pag. 719 Z. 39 f.). Entsprechend erscheint der Kammer in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 741) auch nachvoll- ziehbar, dass C.________ sich anschliessend, nachdem sie sich am 23. Juni 2021 der Sozialarbeiterin anvertraut hatte, bloss langsam und stückweise öffnete. So gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, weshalb sie zunächst nichts zum dritten Vorfall im Sommer 2018 gesagt habe, zu Protokoll, weil es ihr zu viel gewesen sei, könne es sein, dass sie es vergessen habe. Bei der Polizei habe man immer Angst, man könne nicht alles sagen. Beim zweiten Mal, bei der Staats- anwaltschaft, habe sie offen sprechen können (pag. 722 Z. 15 ff.). Sodann ist des Weiteren nicht zu übersehen, dass Abtreibungen in der eritreisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, welcher C.________ angehört, nicht erlaubt sind, weshalb die durchgeführten Abtreibungen mit grosser Scham behaftet waren und sie grundsätzlich auch mit niemandem darüber sprechen durfte (vgl. pag. 724 Z. 28 ff.). Angesichts dessen überrascht es nach Ansicht der Kammer nicht, dass sie den dritten Vorfall aus dem Jahr 2018, welcher zu einer zweiten Abtreibung geführt hat- te, erst später und unter Druck erwähnte, als sie den Grund für die Einnahme der Pille zu erklären versuchte (vgl. pag. 36 Z. 311 ff.). Auf Frage führte sie diesbezüg- lich nachvollziehbar aus, sie habe nicht alles sagen wollen (pag. 36 Z. 347 f.), sie könne nicht alles sagen (pag. 37 Z. 350), es werde einem zu viel (pag. 37 Z. 354). 15 Dass C.________ erst im Verlauf des Verfahrens weitere Vorfälle und einen zwei- ten Schwangerschaftsabbruch erwähnte, stellt nach Ansicht der Kammer deshalb entgegen der Verteidigung (pag. 740) keine Aggravierung dar, sondern lässt sich ohne Weiteres mit dem kulturellen und religiösen Hintergrund von C.________ er- klären. Dieser Umstand spricht deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Mit Blick auf ihren kulturellen und religiösen Hintergrund sowie angesichts der Um- stände, dass sie sich in der Schweiz ausschliesslich in der eritreischen Gesell- schaft bewegt und auf deren Rückhalt angewiesen ist und der Beschuldigte der Va- ter ihrer Kinder ist, erscheint mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 741) auch verständlich, weshalb C.________ lange Zeit zugewartet hatte, bis sie sich jeman- dem anvertraute und anschliessend – unterstützt durch die Sozialarbeiterin – An- zeige gegen den Beschuldigten erstattete. Entgegen der Verteidigung erachtet die Kammer die Umstände, wie es zur Anzeigeerstattung gekommen ist, demnach kei- neswegs als alarmierend. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass es bezüglich der zeitlichen Einordnung zu ge- wissen Differenzen gekommen ist. So hielt die Sozialarbeiterin bezüglich des Ge- sprächs vom 23. Juni 2021 im Sozialhilfedossier fest, C.________ habe ihr erklärt, der Beschuldigte habe wegen Ostern am 3. März 2021 vorbeikommen wollen, es sei dann (am 3. März 2021) zu einer Vergewaltigung gekommen (vgl. pag. 257). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 gab C.________ demgegenüber durchgehend an, die Vergewaltigung sei am 3. Mai 2021 passiert (pag. 17 Z. 49; pag. 18 Z. 78 f. und Z. 116; pag. 23 Z. 343; pag. 26 Z. 487), an die- sem Tag sei bei ihnen Ostern gewesen (pag. 17 Z. 50 f.; pag. 23 Z. 343 f.). Wie be- reits erwähnt, erfolgte das Gespräch zwischen C.________ und der Sozialarbeite- rin vom 23. Juni 2021 ohne Übersetzung. Die Differenz könnte somit durchaus auf eine sprachliche Verwechslung der Monate «März» und «Mai» zurückgeführt wer- den, oder es könnte zu einem Missverständnis gekommen sein, welche Ostern gemeint waren, zumal Ostern im gregorianischen Kalender bekanntlich auf einen anderen Tag fällt als im julianischen Kalender. So oder anders lässt diese Differenz nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ zweifeln. Ferner ist vollständigkeitshalber auf die weiteren Einwände der Verteidigung einzu- gehen. Diese brachte insbesondere vor, es erschliesse sich nicht, weshalb C.________ bei der Polizei ausgesagt habe, sie habe den Beschuldigten einen Monat nach der angeblichen Vergewaltigung vom 3. Mai 2021 angerufen, um ihn zu fragen, wieso er das gemacht habe und nachher gegangen sei – ein angebli- ches Vergewaltigungsopfer würde sich nicht daran stören, dass der Täter nach der Vergewaltigung gegangen sei. Weiter habe C.________ zunächst angegeben, die sexuellen Kontakte seien passiert, als der Beschuldigte die gemeinsamen Kinder besucht habe, später habe sie aber gesagt, die Kinder seien in der Schule gewe- sen. Zudem habe sie ausgesagt, der Beschuldigte sei nachher keine Minute mehr geblieben, dann aber habe sie gesagt, er sei noch ins Bad, habe sich gewaschen und sei evtl. noch duschen gegangen (pag. 739 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass C.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 entgegen der Verteidigung nicht aussagte, sie habe den Beschuldigten einen Monat nach 16 dem Vorfall vom 3. Mai 2021 telefonisch kontaktiert, sondern, der Beschuldigte ha- be sie telefonisch kontaktiert (pag. 17 Z. 56 f.). Dass sie ihn anlässlich dieses Ge- sprächs fragte, wieso er das gemacht habe und danach gegangen sei, erstaunt aus Sicht der Kammer nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft führte diesbezüglich zutref- fend aus, der Beschuldigte habe C.________ wie eine Sache benutzt, es sei ihm egal gewesen, wie es ihr nachher gegangen sei. Es sei gut vorstellbar, dass sich C.________ durch dieses völlig gleichgültige Verhalten des Beschuldigten zusätz- lich gedemütigt und verletzt gefühlt habe (pag. 742). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Sodann erkennt die Kammer in der Aussage von C.________, wonach der Beschuldigte nach dem Geschlechtsverkehr ins Bad ge- gangen sei und sich gewaschen habe, wobei sie nicht wisse, ob er unter die Du- sche gegangen sei (pag. 25 Z. 432 f.), keinen Widerspruch zu ihrer zuvor gemach- ten Aussage, wonach er keine Minute mehr geblieben und sofort weggegangen sei (pag. 17 Z. 56), zumal sie mit letzterer Aussage gemeint haben dürfte, er sei keine Minute mehr bei ihr im Bett geblieben. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass C.________ am 30. Juni 2021 zunächst zu Protokoll gab, es sei mehrere Male zu sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten gekommen, als er die gemeinsamen Kinder besucht habe (pag. 18 Z. 93 f.). Gleich anschliessend erklärte C.________ jedoch, wenn es zu diesen sexuellen Kontakten gekommen sei, seien die Kinder in der Schule gewesen (pag. 18 Z. 106 f.). Auch im Rahmen der restlichen Einver- nahmen war nie davon die Rede, dass die Kinder bei den Vorfällen jeweils zuhause gewesen wären. Aus Sicht der Kammer dürfte dieser Widerspruch demnach am ehesten auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen sein, wobei der Widerspruch ohnehin nicht ausreicht, um Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ zu wecken. Sodann ist mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen präzisierend auf die Fra- ge des Grunds für den Umzug von C.________ einzugehen. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, der einzige Grund für den Umzug habe darin bestan- den, sich den Gewalttaten des Beschuldigten zu entziehen (pag. 561, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kam- mer nicht anschliessen, zumal der Umzugswunsch – wie in E. II.8.3.1 hiervor auf- gezeigt – bereits ab Oktober 2020 und somit mehrere Monate vor der Anzeigeer- stattung durch C.________ bestand. Demnach war der Grund für den zum Zeit- punkt der Anzeige schon länger geäusserten Wunsch nach einem Wohnortswech- sel gemäss Sozialhilfedossier in erster Linie, dass der Hinzug des Beschuldigten mit seiner «neuen» Familie in die Nähe des Domizils von C.________ und ihren beiden Söhnen nachteilige Auswirkungen auf diese hatte. Dass sich C.________ mit einem Umzug gleichzeitig den Gewalttaten des Beschuldigten entziehen konn- te, dürfte sicher auch mitgespielt haben. Nach Auffassung der Kammer war es aber – entgegen der Vorinstanz – nicht der einzige Grund für den Wegzug, ansonsten dieser früher stattgefunden hätte bzw. C.________ den Umzugswunsch früher geäussert hätte. Dieses Detail ist letztlich aber nicht weiter relevant, zumal es ge- stützt auf das Sozialhilfedossier jedenfalls nicht so gewesen ist, dass C.________ ihren Wunsch nach einem Wohnortwechsel hätte rechtfertigen müssen und der Sozialdienst nur in den Wegzug eingewilligt hätte, wenn sie einen (weiteren) guten Grund angegeben hätte. Aus Sicht der Kammer kann deshalb ausgeschlossen 17 werden, dass C.________ die Vergewaltigungsvorwürfe erfunden hat, um wegzie- hen zu können. Im Übrigen ist diesbezüglich mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 741) darauf hinzuweisen, welch ein Aufwand ein Wohnortswechsel für eine alleinerziehende Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern bedeutet. Zudem verfügt C.________ nur über sehr beschränkte Deutschkenntnisse und kannte an ihrem neuen Wohnort – anders als noch in D.________ – niemanden. Dass sie all dies auf sich nehmen und ihren Söhnen einen Schulwechsel zumuten würde, nur um ih- ren Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten Nachdruck zu verleihen, ist keines- falls plausibel. Auch andere Gründe, weshalb C.________ die Vorwürfe hätte erfinden sollen, um den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise zu beschuldigen bzw. «anzuschwär- zen», finden sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – keine. Es ist er- neut festzuhalten, dass sich C.________ und der Beschuldigte bereits im Jahr 2012 trennten, die Trennung mithin als Grund für die rund neun Jahre später erfolgte Anzeige praktisch ausgeschlossen werden kann. Sodann hat C.________ überzeugend verneint, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten erfunden zu haben, weil sie mit seiner Partnerin, I.________, nicht auskäme (vgl. pag. 720 Z. 27 ff.). Am Anfang habe sie zwar Probleme mit I.________ gehabt, da sie nicht habe ak- zeptieren können, dass diese von ihrem Bruder zum Vater ihrer Kinder gegangen sei. In den Jahren 2013, 2014 hätten sie deshalb Probleme gehabt, mit der Zeit aber nicht mehr, jetzt habe sie keine Probleme damit (pag. 720 Z. 35 ff.). Weiter hat C.________ bereits am 23. August 2021 auf eine Privatklage verzichtet (pag. 12 f.). Sie machte im Strafverfahren somit zu keinem Zeitpunkt eigene Rechte geltend, womit es ihr mit der Strafanzeige auch nicht um Geld gegangen sein konnte. Im Weiteren konnte es auch nicht ihre Absicht gewesen sein, dem Beschuldigten be- sonders zu schaden, zumal sie zunächst nur von einem Teil der Vorfälle berichtete und erst unter Druck einräumte, es habe noch einen vierten Vorfall gegeben, bei welchem sie ebenfalls schwanger geworden sei. Zudem hat C.________ die Kam- mer im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 22. April 2024 darum gebeten, auf eine Landesverweisung zu verzichten (pag. 660). Im Rahmen ihrer oberinstanzlichen Einvernahme erklärte sie diesbezüglich, sie habe das Gefühl ge- habt, ihre Kinder würden durch die Landesverweisung verletzt (pag. 716 Z. 36). Wenn der Beschuldigte nicht da sei, hätten die gemeinsamen Kinder keine Mög- lichkeit, ihn besser kennenzulernen (pag. 718 Z. 5 f.). Würde der Beschuldigte aus der Schweiz ausgeschafft, hätte auch sie selbst keine Ruhe, das würde sie belas- ten (pag. 718 Z. 19 ff.). Sie habe den Brief erst geschrieben, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte Kontakt mit den Kindern haben wolle, sonst hätte sie ihn nicht geschrieben (pag. 723 Z. 7 f. und Z. 10 f.). In Einklang mit der Verteidigung (pag. 740) lässt dies zwar als naheliegend erscheinen, dass sich C.________ nicht bewusst gewesen zu sein scheint, welche Folgen ihre Anzeige auslösen würde und dass das Strafverfahren insbesondere auch Auswirkungen auf ihre Kinder haben könnte. Dies bedeutet im Umkehrschluss indes keineswegs, dass an ihren Aussa- gen zu zweifeln wäre. Im Gegenteil wird dadurch der bereits gewonnene Eindruck untermauert, wonach C.________ den Beschuldigten von Beginn an nicht über- mässig belasten wollte, sondern lediglich mit der Absicht handelte, dass er eine Warnung erhält und mit den sexuellen Übergriffen aufhört (vgl. pag. 29 Z. 80). 18 Zusammengefasst vermögen die von der Verteidigung vorgebrachten, angeblichen Widersprüche in den Aussagen von C.________ deren Glaubhaftigkeit nicht zu er- schüttern, zumal sie sich allesamt erklären lassen. Zudem ist kein Grund ersicht- lich, weshalb C.________ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Auf die glaubhaften Aussagen von C.________ kann im Ergebnis abgestellt werden. 8.3.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wie folgt gewürdigt (pag. 558 ff., S. 23 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich bestritten. Er zeigte sich erstaunt über die Vorwürfe, wies jede Schuld von sich und qualifizierte die Aussagen von C.________ in pau- schaler Weise als Lügen. Aufgrund dieser grundsätzlich abstreitenden Haltung ist eine generelle Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nur erschwert möglich. Dennoch können aus den weni- gen gemachten Aussagen die folgenden Schlüsse gezogen werden: Zunächst ist auf den Umstand zu verweisen, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten zahlrei- che Widersprüche finden. Bereits in Bezug auf das Verhältnis zwischen ihm und C.________ sind die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant und nicht stringent: Einerseits führte er aus, dass sie es immer gut zusammen gehabt hätten (pag. 75, Z. 52), nur um später auszusagen, dass er die Kin- der nicht oft besuche, weil er es mit C.________ nicht so gut habe (pag. 75, Z. 52). Auch dieser letz- ten Aussage widersprach er sogleich, wenn er aussagte: «Wenn schon sind wir befreundet wegen den Kindern» (pag. 77, Z. 183). Auch in Bezug auf den sexuellen Kontakt widersprach sich der Be- schuldigte: So gab er zunächst an, dass er nach der Trennung von C.________ und bevor er mit sei- ner neuen Freundin zusammengekommen sei, mit ersterer noch Geschlechtsverkehr gehabt habe (pag. 76, Z. 121 ff.). In einer späteren Einvernahme führte er hingegen aus, dass er seit der Trennung gar nie mehr Geschlechtsverkehr mit C.________ gehabt habe – die erste Aussage sei ein Missver- ständnis gewesen (pag. 85, Z. 94; pag. 86, Z. 134 f.). Dieses vehemente Abstreiten erscheint nicht glaubhaft, nachdem sowohl C.________, als auch ihre beste Kollegin O.________ (pag. 61, Z. 67 ff.) glaubhaft ausgesagt haben, dass nach der Trennung der beiden noch ein sexueller Kontakt bestan- den habe. Der Beschuldigte gab in der ersten Einvernahme denn auch selber an, es sei nie dazu ge- kommen, dass er C.________ zu etwas gezwungen habe. Es sei jeweils spontan gewesen und sie hätten beide dies gewollt (pag. 76, Z. 129 f.). Damit bestätigte er folglich den sexuellen Kontakt zwi- schen ihnen nach der Trennung. Dass der Beschuldigte aus der sexuellen Beziehung zu C.________ ein Geheimnis machen wollte, erscheint vor dem Hintergrund, dass er dadurch seine neue Freundin betrogen hat, verständlich. Seinen Aussagen – wonach es seit der Trennung zu keinerlei sexuellem Kontakt mehr gekommen sein soll – ist folglich kein Glaube zu schenken. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er nie während der Arbeit bei C.________ einen Kaffee trinken gegangen sei und die Kinder immer auch dort gewesen seien (pag. 79, Z. 249 ff.), ist ebenfalls nicht glaubhaft. Einerseits lässt sich eine derartig pauschale Aussage über einen Zeitraum von rund 9 Jahren (2012 – 2021) kaum in dieser Absolutheit behaupten. Ferner hat C.________ diesbezüglich detaillierte und wirklichkeitsnahe Ausführungen zu den einzelnen Besuchen gemacht (vgl. Ausführun- gen unter Ziff. 3.4.2.c). Demgegenüber konnte der Beschuldigte auch während der Einvernahme an- lässlich der Hauptverhandlung keine konkrete Antwort darauf liefern, was er denn jeweils den Kindern für Geschenke mitgebracht habe (pag. 483 f., Z. 35 ff.) und in welchen zeitlichen Abständen er die Kinder jeweils besucht hat. Während er im Rahmen der Einvernahme an der Hauptverhandlung be- 19 hauptete, dass er die Kinder oft besuchen gegangen sei (pag. 483, Z. 41), gab er in früheren Einver- nahmen zu Protokoll, dass er die Kinder nicht viel besuche (pag. 75, Z. 52). Ebenfalls wurde aus sei- nen Aussagen nicht eindeutig klar, wo die Besuche der Kinder letztlich stattgefunden haben, zumal er einerseits von einem gesetzlich vereinbarten Treffpunkt sprach (pag. 484, Z. 25 ff.), andererseits aber angab, die Kinder bei C.________ zuhause getroffen zu haben (pag. 483, Z. 37). Seine diesbezügli- chen Aussagen sind widersprüchlich, ausweichend und damit auch fernab von glaubhaft. Auch erscheint dessen Begründung, wonach C.________ ihn aufgrund deren Streits mit seiner neu- en Freundin zu Unrecht belasten wollte, unlogisch und widersprüchlich (pag. 486, Z. 13 ff.): So er- gäbe es keinerlei Sinn, dass C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, wenn sie ein Problem mit einer anderen Person hätte. Wenn schon, würde dies zu einer Anschuldigung gegenüber I.________ führen. Ebenfalls neigte der Beschuldigte in seinem Aussageverhalten zu massiven, beinahe schon realitäts- verzogenen Übertreibungen. Dies zeigt sich beispielsweise dann, wenn er ausführt, dass sich C.________ und seine neue Freundin in der Stadt gestritten hätten, bis Blut geflossen sei – sie hätten sich gegenseitig abgeschlagen (pag. 79, Z. 267 ff.). Ebenfalls übertrieben erscheint die Schilderung, in welcher Art und Weise C.________ ihn geschlagen haben soll (pag. 488, Z. 30 ff.) sowie der Um- stand, dass 20 Personen dies gesehen hätten (pag. 488, Z. 32 ff.). Der Beschuldigte schreckte auch nicht davor zurück, die Schuld für die Ereignisse kategorisch C.________ zuzuweisen, welche er gleichzeitig zu denunzieren versuchte: So sei es C.________ gewesen, die ihn angeschrien, ihn geschlagen und bespuckt habe. Sie habe alles gemacht, was sie gewollt habe, er sei dann gegangen (pag. 75, Z. 76 ff.; pag. 86, Z. 157 ff.; pag. 79, Z. 273 f.). Sie habe Probleme mit seiner neuen Freundin, deshalb habe sie sich wohl vorgenommen, ihn schlecht und ihn fertig zu machen (pag. 79, Z. 262 ff.; pag. 87, Z. 173 ff.). Damals habe sie ihn angerufen und ihn am Telefon beleidigt (pag. 79, Z. 273 f.). Insofern stellte sich der Beschuldigte selber als Opfer dar (pag. 79 f. Z. 297 f.; pag. 85, Z. 109 ff.; pag. 85, Z. 117 f.). Diese Art der Aussagen und seine Verunglimpfung von C.________ rufen grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hervor. So ist es als Lügensignal zu werten, dass der Beschuldigte einen Gegenangriff in dem Sinne startet, wonach er den Auslöser der Geschehnis- se bei C.________ sieht, bzw. diese ihn nur anschwärzen wolle, sich selber jedoch als Opfer der Um- stände darstellt. Dieses Aussageverhalten ist gemäss der modernen Aussagepsychologie tendenziell als Lügensignal zu werten. Diesbezüglich ist auch auf die offensichtliche Tendenz des Beschuldigten, mit Gegenfragen zu reagieren, hinzuweisen (pag. 76, Z. 135, Z. 140, Z. 145; pag. 77, Z. 173; pag. 78, Z 227 f., Z. 235; pag. 79, Z. 251; pag. 85, Z. 110 f.; pag. 86, Z. 145, Z. 152), was ebenfalls als Lü- gensignal zu deuten ist. Ein weiterer Umstand, der Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten entstehen lässt, stellt die Tatsache dar, dass der Beschuldigte sich oftmals damit begnügte, gewisse Vorwürfe damit abzu- tun, dass es sich hierbei um eine Lüge handle, ohne sich weitergehend darüber zu äussern (pag. 76, Z. 135, Z. 144 f.; pag. 77, Z. 153; pag. 85, Z. 90, Z. 116 ff.). Dieses Verhalten ist insbesondere im Hinblick darauf fragwürdig, dass sich C.________ selber detaillierten Fragen stellen musste, welche im Zusammenhang mit ihrer Sexualität standen und damit ihre Intimsphäre betroffen haben. Während sich C.________ dieser beängstigenden Konfrontation mit den traumatisierenden Ereignissen stellte, nahm sich der Beschuldigte mit dem besagten Verhalten jeweils komplett aus der Verantwortung. Die Diskreditierung von C.________ und sein inkonstantes sowie widersprüchliches Aussageverhal- ten mit teilweise lebensfremden Darstellungen lassen die Aussagen des Beschuldigten als wenig 20 glaubhaft erscheinen. Zusammengefasst kann auf seine Aussagen deshalb nicht bzw. nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden, da diese nach Ansicht des Gerichts gesamthaft betrachtet nicht glaubhaft sind. Diesen ausführlichen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschlies- sen. Zwar wendete die Verteidigung oberinstanzlich ein, der Beschuldigte könne gar nicht anders aussagen, als die Vorwürfe zu bestreiten (pag. 739). Dies mag zwar zutreffen, aber der Beschuldigte hat die Vorwürfe nicht bloss bestritten, son- dern sich – wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat – in zahlreiche Wider- sprüche verwickelt. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf diverse Lügensignale in seinen Aussagen hingewiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte auch bezüglich der Frage, von wem C.________ schwanger gewesen sein soll und ob er vom Schwangerschaftsabbruch gewusst habe, widersprüchlich aussagte. So meinte er anlässlich der Einvernahme vom 3. August 2021, er höre heute zum ers- ten Mal, dass C.________ schwanger gewesen sei (pag. 78 Z. 244 ff.), und anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, von seinem Anwalt über den Schwangerschaftsabbruch informiert worden zu sein (pag. 486 Z. 17 ff.). Auf an- schliessende Frage, von wem C.________ schwanger gewesen sei, führte der Be- schuldigte demgegenüber aus, damals sei C.________ von N.________ schwan- ger gewesen, dieser sei mit S.________ in ein Restaurant gekommen, da hätten sie ihm (dem Beschuldigten) erzählt, dass C.________ schwanger sei (pag. 486 Z. 25 ff.). Sie seien gekommen und hätten ihm erzählt, dass sie sie gebeten habe, die Schwangerschaft abzubrechen (pag. 487 Z. 1 f.). Der Beschuldigte behauptete somit zuerst, bis zum Strafverfahren nichts von der Schwangerschaft und dem Schwangerschaftsabbruch gewusst zu haben, räumte dann aber ein, bereits im Zeitpunkt der Schwangerschaft durch N.________ und S.________ über die Schwangerschaft und den beabsichtigten Abbruch informiert worden zu sein. Noch widersprüchlicher wurden diese Schilderungen, als der Beschuldigte anschliessend vorbrachte, er sei gar nicht von N.________ und S.________ über die Schwanger- schaft informiert worden, sondern von Drittpersonen (pag. 487 Z. 8 f.). Dieses Bei- spiel veranschaulicht die Widersprüchlichkeit und Inkohärenz der Aussagen des Beschuldigten eindrücklich. In weitere Widersprüche verwickelte er sich auch be- züglich der Frage, ob er an Ostern bei C.________ gewesen sei. So meinte er an- lässlich der delegierten Einvernahme vom 3. August 2021 zunächst, es sei einige Monate her, seit er C.________ besucht habe. Damals habe er die Kinder besucht und Früchte bzw. Fruchtsäfte mitgenommen, das sei vor ca. sechs Monaten gewe- sen (pag. 74 Z. 47 ff.; pag. 76 Z. 147 f.). Dass er mit diesem Besuch nicht Ostern meinte, erscheint klar, zumal er gleich anschliessend bestätigte, die eritreische Os- tern sei vor ca. zwei bis drei Monaten gewesen (pag. 75 Z. 91 f.), und auf Vorhalt, wonach er gemäss C.________ das letzte Mal an Ostern bei ihr gewesen sein soll, antwortete, das glaube er weniger, er könne sich an die Sache mit den Getränken erinnern (pag. 77 Z. 151 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 be- stritt er demgegenüber nicht, an Ostern bei C.________ gewesen zu sein, sondern behauptete nun, er sei dann zu ihr nach Hause gegangen, um seine Kinder zu be- suchen (pag. 84 Z. 54 ff.). Sodann gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz auf Frage, weshalb C.________ lügen sollte, zu Protokoll, sie würde ihn anschwärzen und lügen, weil ihr Bruder der Ex-Freund von I.________ sei. Als C.________ ge- 21 merkt habe, dass er (der Beschuldigte) mit I.________ zusammen sei, hätten diese Vorwürfe begonnen (pag. 485 Z. 20 ff.). Dass dies eine offensichtliche Lüge ist, zeigt sich darin, dass der Beschuldigte bereits kurze Zeit nach der Trennung von C.________ im Jahr 2012 eine Beziehung mit I.________ einging (vgl. pag. 50 Z. 163 ff. und pag. 80 Z. 319) – wobei das erste gemeinsame Kind im Jahr 2015 zur Welt kam (pag. 658) –, C.________ die Vorfälle demgegenüber erst im Jahr 2021 zur Anzeige brachte. Sodann vermochten auch die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten (pag. 728 ff.) die Kammer nicht zu überzeugen. Insbesondere gab der Beschuldigte erneut vorwiegend ausweichende Antworten. Auf Frage, aus welchem Grund N.________ hätte abstreiten sollen, mit C.________ in einer Beziehung gewesen zu sein, antwortete der Beschuldigte beispielsweise lediglich, den gesamten Leuten in D.________(Ortschaft) und ihren Familien sei die Beziehung bekannt gewesen, sie würden es einfach abstreiten, aber sie hätten eine Beziehung gehabt (pag. 736 f. Z. 35 ff.). Auf erneute Nachfrage gab er als Grund pauschal an, der Sinn sei, ihn anzuschwärzen und zu attackieren (pag. 737 Z. 5 f.). Was für ein Interesse N.________ diesbezüglich hätte, erklärte der Beschuldigte hingegen nicht und ist denn auch nicht ersichtlich. Auch auf Frage, weshalb Q.________ den Beschuldig- ten am Morgen seiner Einvernahme angerufen habe um zu sagen, er sei jetzt un- terwegs, konnte der Beschuldigte keine schlüssige Antwort liefern – er gab lediglich zu Protokoll, Q.________ habe ihn über den Termin informiert (pag. 737 Z. 16 ff.). Letztlich erscheint der Kammer bezeichnend, dass der Beschuldigte auf Vorhalt seines Strafregisterauszugs bezüglich des zweiten Eintrags behauptete, die betref- fende Straftat trotz Rechtskraft des Urteils nicht begangen zu haben (pag. 732 Z. 36 ff.). Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaub- haft. 8.3.4 Zu den Aussagen von N.________ Zu den Aussagen von N.________, welcher am 10. Oktober 2022 als Zeuge unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB einvernommen worden ist (vgl. pag. 39 Z. 6 ff.), führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 556 f., S. 21 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von N.________ enthalten diverse Wahrheitssignale: So übertrieb er in seinen Schilde- rungen nicht (pag. 41, Z. 61, Z. 75 ff.; pag. 42, Z. 110 ff.), sondern differenzierte jeweils klar, was er weiss und was nicht und auch, was er selber gesehen hat und was er nur vom Hörensagen her wuss- te (pag. 41, Z. 58, Z. 69 ff., Z. 75). Gleichzeitig räumte er auch Wissenslücken ein (pag. 41, Z. 58, Z. 66, 88; pag. 43, Z. 160, Z. 164). Sein authentisch geäussertes Erstaunen auf die Frage, ob er allen- falls der Erzeuger des Kindes gewesen sei, lässt darauf schliessen, dass er die Wahrheit sagt (pag. 42, Z. 118 ff.). Dafür spricht ebenfalls der Umstand, dass er spontan und von sich aus angab, dass C.________ ihn gefragt habe, ob sie seinen Namen im Spital angeben könne (pag. 41, Z. 85). Dies spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und stützt die Variante von C.________, wonach sie nicht von ihm schwanger gewesen sei. Ebenfalls beschreibt er nachvollzieh- bar, dass er C.________ nur habe helfen wollen, da sie in dieser Zeit so viel Stress gehabt habe (pag. 43, Z. 141 ff.). Auch die Angabe seiner Gedanken, wonach er nie gedacht hätte, dass die Namensan- 22 gabe einmal für ihn zu Problemen führen könnte (pag. 43, Z. 143 f.), wirkt nachvollziehbar, authen- tisch und damit glaubhaft. Darüber hinaus will er auch niemanden zu Unrecht beschuldigen. So gibt er vielmehr an, nicht gewusst zu haben, wer der Vater des Kindes gewesen sei. Zwar habe ihm C.________ gesagt, von wem sie schwanger sei, ob das stimme, wisse er aber nicht (pag. 43, Z. 155 ff.). Er verknüpfte seine Angaben auch mit dem Rahmengeschehen, wonach er ausführte, dass die Leute das Gerücht über ihn und C.________ verbreitet hätten, wonach sie ein Paar seien, dies bei ihm aber zum einen Ohr rein und zum anderen raus sei (pag. 42, Z. 110 ff.). In sehr plausibler Art und Weise schilderte er sodann seine Ansicht, wonach ein Mann und eine Frau seiner Meinung nach auch nur Kollegen sein könnten (pag. 42, Z. 110 ff., Z. 124 ff.). Damit zeichnet N.________ ein stimmiges Bild seiner Beziehung zu C.________. Sein Aussageverhalten von Zurückhaltung und Differenzierung geprägt. Ferner ist auch zu erkennen, dass sich N.________ nicht in die Angelegenheiten von ande- ren Personen einmischen möchte (pag. 41, Z. 75 ff.). Insgesamt erachtet das Gericht die Aussagen von N.________ als glaubhaft, weshalb darauf abge- stellt werden kann. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich anschlies- sen. Zu ergänzen ist an dieser Stelle einzig, dass N.________ gemäss eigenen Aussagen offenbar seit ca. 2020 nicht mehr so viel Kontakt mit C.________ hat, weil er dann geheiratet habe (pag. 41 Z. 81 f.). Auch vor diesem Hintergrund ist kein Grund bzw. kein Anreiz für eine Falschaussage (resp. eine Gefälligkeitsaus- sage für C.________) seinerseits in seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2022 auszumachen. Gleichzeitig ist auch kein Anreiz auszumachen, weshalb N.________ eine (sexuelle) Beziehung mit C.________ im Jahr 2017 und damit geraume Zeit vor seiner Hochzeit verheimlichen wollen würde. Auf seine Aussagen ist folglich abzustellen. 8.3.5 Zu den Aussagen von O.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von O.________, welche am 8. Septem- ber 2021 als Auskunftsperson einvernommen worden ist (pag. 59 ff.), wie folgt (pag. 557 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei O.________ handelt es sich um die beste Freundin von C.________ (pag. 60, Z. 30 f.). Sie gibt zu, vorgängig mit C.________ über ihre Einvernahme gesprochen zu haben, hält aber fest, nicht über deren Inhalt gesprochen zu haben (pag. 63, Z. 171 ff.). Die Aussagen von O.________ basieren zu einem grossen Teil auf den Erzählungen seitens C.________. Folglich stimmen deren Aussagen auch grösstenteils mit den Aussagen des Opfers überein. Zumal es sich bei diesen Angaben um Aussagen vom Hörensagen handelt, kommen diesen nur geringer Beweiswert zu. Zu beachten ist jedoch, dass O.________ angab, dass C.________ bereits «vor drei Jahren» vom Beschuldigten schwanger gewesen sei und eine Abtreibung habe durchführen lassen (pag. 61, Z. 83 ff.). Den diesbezüglichen Aussagen kann durchaus Beweiswert beigemessen werden, zumal sie die diesbezüglichen Kenntnisse aufgrund der damaligen Situation erlangt hat. So führte sie aus, dass sie damals – also «vor drei Jahren» – vom Schwangerschaftsabbruch Kenntnis gehabt habe, sie jedoch nicht von den Übergriffen seitens des Beschuldigten gewusst habe. C.________ habe ihr einfach er- zählt, dass sie vom Beschuldigten schwanger sei, sie aber kein Kind von ihm wolle, da er mit I.________ zusammen sei (pag. 61, Z. 92 ff.). Diese Ausführungen wirken nach Ansicht des Gerichts authentisch und nachvollziehbar. Auch darüber hinaus sind die Aussagen von O.________ als glaub- haft einzustufen, zumal sie jeweils zwischen jenem Wissen differenziert, welches sie aufgrund der Er- 23 zählungen von C.________ hatte, von welchen Umständen sie bereits früher wusste und welche sie erst später erfahren hat (pag. 61, Z. 66 ff., Z. 72 ff., Z. 76 ff., Z. 84 ff., Z. 92 ff.; pag. 62, Z. 112 ff.). Die Vorinstanz hat zu Recht unterschieden zwischen den Aussagen, bei denen sich O.________ auf Erzählungen von C.________ drei Monate vor ihrer Einver- nahme bezogen hat (also Hörensagen) und den Aussagen bzw. Wahrnehmungen, die C.________ bzw. O.________ schon früher gemacht hatte. Richtigerweise ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass den Aussagen vom Hörensagen nur geringer Beweiswert zukommt. Ergänzend ist aus Sicht der Kammer hervorzuheben, dass auch die Aussagen von O.________ betreffend ihre früheren Wahrnehmungen angesichts ihres Nähever- hältnisses zu C.________ mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen sind. Im Weiteren sticht ihre Aussage hervor, wonach der Beschuldigte und C.________ zunächst überhaupt keinen Kontakt, später aber wieder guten Kontakt zueinander gehabt hätten, wobei es dann vorgekommen sei, dass sie zusammen geschlafen hätten, was für C.________ in Ordnung gewesen sei (pag. 62 f. Z. 152 ff.). Zwar erschliesst sich nicht, auf welchen Zeitpunkt sich diese Aussage von O.________ bezieht, sie muss jedoch denklogisch den Zeitraum nach der Trennung im Jahr 2012 betreffen. C.________ verneinte ihrerseits jedoch, nach der Trennung je einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (pag. 471 Z. 7 ff.). Zwar liegt dieser Widerspruch möglicherweise darin begründet, dass die Einvernahme von O.________ ohne Übersetzung stattfand (vgl. pag. 59 Z. 2 ff.), oder dass C.________ gegenüber ihrer Freundin zunächst nicht erzählen wollte, der Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten sei gegen ihren Willen er- folgt. Dennoch relativiert dieser Umstand den Beweiswert der Aussagen von O.________ entsprechend. Soweit O.________ indes ausführte, C.________ habe ihr damals – «vor drei Jahren» – gesagt, dass sie vom Beschuldigten schwanger sei und das Kind nicht wolle, deckt sich diese Aussage mit den Aussagen von N.________ und C.________. Hinweise, wonach es sich dabei um eine Gefällig- keitsaussage für C.________ handeln würde, sind – trotz des Näheverhältnisses – keine ersichtlich. Im Ergebnis kann auf die Aussagen von O.________ nach Ansicht der Kammer bloss insoweit abgestellt werden, als sie sich auf selbst gemachte Wahrnehmungen beziehen und mit den übrigen Beweismitteln korrelieren. 8.3.6 Zu den Aussagen von I.________ Die Vorinstanz führte aus, die Aussagen von I.________ – der neuen Freundin des Beschuldigten, mit welchem diese auch Kinder habe – seien weitgehend de- ckungsgleich mit jenen des Beschuldigten. Aufgrund ihres Näheverhältnisses zum Beschuldigten käme ihren Aussagen indessen keine massgebliche Beweiskraft zu. Darüber hinaus könne jedoch auch festgestellt werden, dass die Aussagen von I.________ von diversen Gegenangriffen gegen C.________ geprägt seien. Zumal Gegenangriffe als Lügensignale zu werten seien, könne auch unter diesem Aspekt nicht auf die Aussagen von I.________ abgestellt werden (pag. 557, S. 22 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). 24 Aus Sicht der Kammer lässt sich zwar nicht pauschal sagen, dass ein bestehendes Näheverhältnis zu einer Partei (hier zum Beschuldigten) die Beweiskraft von Aus- sagen automatisch schmälert, wobei die Aussagen von I.________ indes – wie je- ne von O.________ – mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen sind. Was die Vergewaltigungsvorwürfe anbelangt, hat I.________ jedoch ohnehin bloss Aussa- gen vom Hörensagen gemacht. Demnach habe C.________ eine Beziehung mit N.________ gehabt und sie (I.________) habe von anderen Leuten gehört, dass C.________ schwanger gewesen sei, als sie mit N.________ in einer Beziehung gewesen sei (vgl. pag. 51 Z. 216 f. und Z. 226 f.). Zumal nicht einmal bekannt ist, von wem sie das gehört haben will, kann auf diese Aussagen nicht abgestellt wer- den. Im Übrigen fällt auch auf, dass I.________ beispielsweise aussagte, sie habe bereits mehrfach Anzeige gegen C.________ eingereicht (pag. 50 Z. 175), was die Polizei auf entsprechende Nachfrage jedoch nicht bestätigt hat (pag. 309). Nach dem Gesagten kommt den Aussagen von I.________ zur Beurteilung der Vergewaltigungsvorwürfe kein Beweiswert zu. 8.3.7 Zu den Aussagen von P.________ Betreffend die Aussagen von P.________ stellte die Vorinstanz vorab fest, diese seien in Bezug auf den Beschuldigten auffallend wohlwollend ausgefallen, wohin- gegen seine Äusserungen in Bezug auf C.________ eher negativ geprägt seien. Weiter führte sie aus, P.________ habe ebenfalls ausgesagt, dass er den Beschul- digten seit ca. 10 Jahren und sehr gut kenne. Auch wenn P.________ angegeben habe, der Beschuldigte sei kein Kollege von ihm, sei doch davon auszugehen, dass er aufgrund ihrer Bekanntschaft tendenziell zu dessen Gunsten ausgesagt habe. Zwar könne nicht abschliessend gesagt werden, ob P.________ vom Beschuldig- ten vorgängig beeinflusst bzw. instruiert worden sei, jedoch lasse sich dies jeden- falls nicht ausschliessen. Auf seine Aussagen sei deshalb nur mit grösster Zurück- haltung abzustellen (pag. 557, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich dieser zutreffenden Würdigung anschliessen. Ergänzend ist anzufügen, dass P.________ C.________ und N.________ bloss einmal zusam- men an einem Fest gesehen, jedoch nur vom Hörensagen von der Beziehung zwi- schen den beiden gewusst haben will (vgl. pag. 56 Z. 93 ff.). Diesen Aussagen kommt ohnehin kein relevanter Beweiswert zu. 8.3.8 Zu den Aussagen von Q.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von Q.________ wie folgt (pag. 558, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch bei Q.________ handelt es sich wie bereits bei P.________ um einen Bekannten des Beschul- digten (pag. 66, Z.46 ff.; pag. 67, Z. 54 ff.). Im Rahmen seiner Einvernahme räumte er ein, vorgängig mit dem Beschuldigten über seine Einvernahme gesprochen zu haben (pag. 67 f., Z. 84 ff.: «Hat A.________ Sie gebeten, etwas zu sagen, oder nichts zu sagen? – Ja. Er hat mich gebeten, dass ich sagen soll, was ich weiss.»). Vor diesem Hintergrund kann nicht abschliessend gesagt werden, wel- che Aussagen von Q.________ durch den Beschuldigten beeinflusst wurden und welche nicht. Auch darüber hinaus erscheinen die Aussagen von Q.________ teilweise nicht nachvollziehbar bzw. kon- struiert: So sagte er beispielsweise aus, er habe, als er gehört habe, dass er («Sohn von T.________», wohl gemeint N.________) C.________ geschlagen habe, gefragt, weshalb er sie ge- 25 schlagen habe. Dieser habe ihm geantwortet, dass sie zwei Jahre zusammen in einer Beziehung ge- wesen seien. Er habe ihn aufgefordert, sich zu entschuldigen (pag. 69, Z. 155 ff.). Weshalb N.________ gerade auf diese Frage antworten sollte, dass er seit zwei Jahre mit C.________ zu- sammen sei, ergibt nach Ansicht des Gerichts keinen Sinn. Insgesamt kann damit nur mit grösster Zurückhaltung auf die Aussagen von Q.________ abgestellt werden. Q.________ hat im Gegensatz zu I.________ und P.________ zwar eigene Wahr- nehmungen bezüglich der Frage, ob C.________ mit N.________ in einer Bezie- hung gewesen sei, beschrieben und nicht nur Aussagen vom Hörensagen ge- macht. Auch in Bezug auf die Aussagen von Q.________ ist die Vorinstanz aber richtigerweise zum Schluss gekommen, dass nur mit grösster Zurückhaltung auf seine Aussagen abgestellt werden könne. Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen wiederum anschliessen. Ergänzend ist einzig dar- auf hinzuweisen, dass auch die Aussagen von Q.________, wonach er nicht nur am Tag vor seiner Einvernahme telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten ge- habt habe, sondern er den Beschuldigten sogar am Morgen der Einvernahme noch angerufen und diesem gesagt habe, dass er jetzt unterwegs sei (vgl. pag. 67 Z. 80 ff.), grosse Zweifel an der Unbefangenheit seiner Aussagen schüren. Auch aus diesem Grund sind die Aussagen des direkt involvierten N.________, welcher glaubhaft verneinte, mit C.________ eine Beziehung geführt zu haben, deutlich stärker zu gewichten als jene von Q.________. 8.3.9 Beweisschlüsse Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer konkreten Beweiswürdigung aus, zumal auf die glaubhaften Aussagen von C.________, nicht jedoch auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei, sei erstellt, dass es nach der Tren- nung von C.________ und dem Beschuldigten noch mehrmals zu Geschlechtsver- kehr gekommen sei. Anschliessend hielt die Vorinstanz konkret Folgendes fest (pag. 563 ff., S. 28 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Bezüglich die einzelnen Vorfälle hat C.________ diese klar voneinander abgegrenzt und diesbezüg- lich Details geschildert, welche sich bei den einzelnen Vorfällen unterschieden haben: So machte sie zu den unterschiedlichen Vorfällen differenzierte Aussagen, wie beispielsweise ob und wann der Be- schuldigte sie vorher angerufen habe (Vorfall AKS Ziff. 1.1: Ja; Vorfall AKS Ziff. 1.2: Nein; Vorfall AKS Ziff. 1.4: Ja; pag. 17, Z. 49 f.; pag. 21, Z. 223; pag. 23, Z. 336 ff.), wann sie bei welchen Vorfällen un- ter dem Nachthemd eine Unterhose getragen habe oder nicht (Vorfall AKS Ziff. 1.1: Nein; Vorfall AKS Ziff. 1.2: Nein; Vorfall AKS Ziff. 1.4: Nein; pag. 19, Z. 146 f.; pag. 21, Z. 2140 f.; pag. 24, Z. 380 ff.) oder auch was er während den Vorfällen getragen hat und in welcher Art und Weise er sich die Hose ausgezogen habe (pag. 19, Z. 162; pag. 20, Z. 222; pag. 21, Z. 235 f.). Auch betreffend die Frage, ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war oder nicht, gab C.________ klar und konstant zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte (pag. 19, Z. 151, pag. 20, Z. 212 ff., pag. 30, Z. 109, pag. 471, Z. 36 ff.). Auch seitens O.________ wird bestätigt, dass C.________ den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe (pag. 61, Z. 76 ff.). C.________ schilderte betreffend die einzelnen Vorfälle auch in differenzier- ter Art und Weise, wie sie ihren Willen, nicht mit dem Beschuldigten zu schlafen, jeweils kundgetan habe: 26 So führte sie betreffend den Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.1 aus, dass sie sich gewehrt habe, indem sie ihn weggestossen resp. versucht habe, ihn wegzuhalten und nein gesagt habe. Er habe sie ins Schlafzimmer getragen und sie aufs Bett gelegt und sie an den Schultern auf den Rücken gedrückt. Hierbei habe sie versucht, ihn in die andere Richtung wegzudrücken (pag. 19, Z. 153 ff.). Dabei habe er sie aber mit einer Hand auf dem Bett festgehalten und die Hose runtergestossen. Sie habe nicht geschrien aber geweint, als er weggegangen sei (pag. 19, Z. 158 ff.). Betreffend den Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.2 gab C.________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte an- gefangen habe, sie an den Schultern anzufassen. Sie habe ihm gesagt, dass er sie lassen solle: Sie habe gesagt «Nein nein, lass mich in Ruhe» (pag. 21, Z. 233 ff.). Sie habe ihm gesagt «Ich will nicht mit dir schlafen, wir sind nicht mehr zusammen, du hast eine Frau. Wieso kommst du wieder zu mir?» (pag. 21, Z. 245 f.). Sie habe sich gewehrt, indem sie versucht habe, ihn mit den Händen wegzudrü- cken. Sie habe ihn nicht geschlagen aber versucht, mit den Füssen zu treten um ihn wegzustossen. Sie habe nicht geschrien. Es sei keine Gewalt im Spiel gewesen, er habe sie einfach an den Schul- tern auf das Bett gedrückt. Er habe ihr nicht gedroht. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er auf ihr drauf, als er vaginal in sie eingedrungen sei (pag. 21, Z. 248 ff.). Auch betreffend den Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.4 führte C.________ in differenzierter Art und Weise aus, dass der Beschuldigte sie umarmt habe, als sie erneut versucht habe, ihn von sich wegzudrü- cken und ihm gesagt habe, dass sie genug von ihm habe (pag. 23, Z. 364 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass dies das letzte Mal sei, dass er das mit ihr mache. Sie würde zur Polizei gehen. Sie habe ihm gesagt, dass er es machen könne, sie aber alles der Polizei melden würde. Er habe nur gemeint, dass sie die Polizei informieren könne, das sei kein Problem. Bei diesem Vorfall habe sie sich in der Folge nicht mehr gewehrt, sondern ihn einfach machen lassen (pag. 23, Z. 366 ff.). Aus diesen glaubhaften Schilderungen wird einerseits klar, dass auch für den Beschuldigten erkenn- bar gewesen sein musste, dass C.________ den Geschlechtsverkehr nicht mit ihm vollziehen wollte. Andererseits fällt auf, dass er bei den Übergriffen keine übermässige Gewalt angewendet bzw. sich C.________ nicht übermässig zur Wehr gesetzt hat. Diese Umstände lassen sich jedoch auch auf- grund kultureller Gründe erklären. So führte O.________, welche ebenfalls aus Eritrea stammt (pag. 59), diesbezüglich das Folgende aus: «Er habe sie mit Kraft dazu gedrängt. Wenn eine Frau sagt, sie wolle nicht, sagt der Mann mit Kraft «du musst». Wenn ein Mann sagt: Ich bin der Vater dei- nes Sohnes, ich will mit dir schlafen», dann muss man, das ist normal» (pag. 61, Z. 79 ff.). Diese Hal- tung zeigte sich denn auch in der Äusserung des Beschuldigten gegenüber C.________, gemäss de- ren Angabe er ihr versucht habe klar zu machen, dass er ihr mit dem Geschlechtsverkehr einen Ge- fallen tun würde (pag. 22, Z. 309 f.). Ebenso bezeichnend ist die Schilderung C.________s in Bezug auf folgende Aussage: «Er sagte, wo das Problem liegen würde, wir hätten ja zwei Kinder zusam- men» (pag. 17, Z. 53 ff.). Bei dieser Ausgangslage erscheint es mit Blick auf die kulturellen Hinter- gründe nachvollziehbar, dass C.________ sich nicht stärker zur Wehr gesetzt hat. So war es denn letztlich auch ihre Sozialarbeiterin M.________, welche C.________ erstmals bewusst zu machen schien, dass es sich bei den Handlungen des Beschuldigten um Vergewaltigungen handelte, welche zur Anzeige gebracht werden können (vgl. pag. 257 ff.). Ferner kann an dieser Stelle auch darauf hin- gewiesen werden, dass das Verhalten von C.________ grundsätzlich demjenigen von Opfern sexuel- ler Gewalt entspricht. Trotz der Übergriffe hat sie den Beschuldigten immer wieder in die Wohnung und zu sich gelassen. Sie hat ihm immer wieder neue Chancen gegeben und stets gehofft, dass es nicht von Neuem zu sexuellen Übergriffen kommen würde. Ferner ist auch nicht zu vergessen, dass C.________ mit dem Beschuldigten zwei Kinder hat, aufgrund deren sie den Kontakt zum Beschuldi- gen wohl auch nicht gänzlich abbrechen wollte. So führte sie selber aus, dass sie den Beschuldigten 27 nicht früher habe anzeigen wollen, weil er der Vater ihrer Kinder sei (pag. 34, Z. 241 ff.). Ihr diesbe- zügliches Verhalten ist damit ohne weiteres erklärbar. Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschlies- sen, darauf ist zu verweisen. Soweit die Vorinstanz den Vorfall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift anschlies- send mangels fehlender detaillierter Schilderungen zum Tatgeschehen als nicht er- stellt erachtete (pag. 565, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), kann ihr indes nicht gefolgt werden. Wie in E. II.8.3.2 hiervor aufgezeigt, lässt sich zunächst schlüssig erklären, weshalb C.________ diesen Vorfall aus dem Jahr 2018 anläss- lich der polizeilichen Einvernahme verschwiegen hatte und erst anlässlich der Ein- vernahme vom 17. August 2022 erwähnte, als sie die Einnahme der Pille zu er- klären versuchte. Zum Ablauf des Vorfalls aus dem Jahr 2018 wurde C.________ sodann erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Zwar ist der Vorinstanz (pag. 565, S 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) zuzu- stimmen, dass die dort gemachten Angaben von C.________ zu diesem Vorfall wenig ausführlich erscheinen. Namentlich gab C.________ an, der Vorfall im Sommer 2018 sei genau gleich gewesen wie derjenige im Jahr 2017, es sei das- selbe passiert (pag. 474 Z. 28 f.). An die Vorgeschichte erinnere sie sich nicht – da es wiederholt geschehen sei, habe sie es so akzeptiert, wie es sei (pag. 474 Z. 36 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte C.________ ergänzend aus, an den Vorfall im Jahr 2018 erinnere sie sich nicht so gut (pag. 718 Z. 32). Das Da- tum und den Monat wisse sie nicht mehr. Der Beschuldigte sei jeweils am Morgen- früh zu ihr nach Hause gekommen und habe mit ihr schlafen wollen, das habe er ohne ihren Willen gemacht. Sie habe ihm immer gesagt, er soll sie sein lassen. Sie habe ihn immer darauf aufmerksam gemacht, dass er verheiratet sei und Kinder zuhause habe. Er habe immer gesagt, dass sie einen Mann brauche. Auf Nachfra- ge verneinte sie, dass die Kinder bei diesem Vorfall zuhause gewesen seien, sie seien in der Schule gewesen (pag. 718 Z. 35 ff.). Auf Frage, wie es konkret zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, antwortete sie, der Beschuldigte habe seine Technik benutzt. Er habe sie aufgehoben, dann habe er sie zum Bett gebracht (pag. 719 Z. 6 ff.). Sie frage sich selber, wieso sie ihm damals nochmals die Tür geöffnet habe, nachdem es vorher bereits zweimal zu solchen Vorfällen gekommen sei (pag. 719 Z. 16 ff.). Die Aussagen von C.________ zum Vorfall im Jahr 2018 blieben somit auch im Berufungsverfahren verhältnismässig detailarm. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft führte jedoch zutreffend aus, der Vorfall sei sehr lange zurückgelegen, weshalb sich die Erinnerung automatisch auf das Kerngeschehen fokussiere. Der Vorfall sei auch sehr ähnlich gewesen wie derjenige im Jahr 2017, das habe C.________ sagen können. Für sie als juristische Laiin sei schwer ver- ständlich, weshalb sie mehr sagen sollte, wenn es doch einfach gleich gewesen sei. Es spreche für ihre Glaubhaftigkeit, dass sie das nicht mit mehr Details ausge- schmückt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten bezüg- lich des Vorfalls im Jahr 2018 falsch belasten sollte (pag. 743). Diesen Ausführun- gen kann sich die Kammer anschliessen. Zumal C.________ auch bezüglich des Vorfalls im Jahr 2018 Erinnerungslücken einräumte, den Beschuldigten nicht über- mässig belastete, sich selber vorwarf, den Beschuldigten ein weiteres Mal in ihre Wohnung gelassen zu haben, und nicht ersichtlich ist, weshalb C.________ den 28 Beschuldigten diesbezüglich falsch belasten sollte, besteht für die Kammer kein Anlass, bezüglich dieses Vorfalls von der zuvor getroffenen Feststellung, wonach die Aussagen von C.________ als glaubhaft erachtet werden, abzuweichen. Im Übrigen liegen objektive Beweismittel vor, die bestätigen, dass C.________ im Jahr 2018 schwanger gewesen ist und eine Abtreibung hat vornehmen lassen (vgl. E. II.8.3.1 hiervor). Es stellt sich demnach die Frage, ob dieser Umstand ebenfalls dafürspricht, dass es im Jahr 2018 zu einem weiteren erzwungenen Geschlechts- verkehr zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen ist. Zur Beant- wortung dieser Frage ist im Folgenden konkret auf die Schwangerschaften von C.________ in den Jahren 2017 und 2018 einzugehen. Hinsichtlich der Schwangerschaft im Jahr 2017 hielt die Vorinstanz fest, es müsse offengelassen werden, ob C.________ damals vom Beschuldigten schwanger ge- wesen sei oder nicht. Dies aus folgenden Gründen (pag. 565 f., S. 30 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung): Diesbezüglich gab C.________ im Jahr 2017 im Spitalzentrum an, dass der Vater des Kindes ihr neuer Freund aus U.________ (Ortschaft) sei (pag. 106). Erst später gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte der Erzeuger gewesen sei (pag. 22, Z. 288 f.; pag. 473, Z. 44 ff.). Bereits diese Aussa- gen sind widersprüchlich. Auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit führte C.________ sodann aus, dass sie dies so gesagt habe, zumal der Beschuldigte eine Frau habe und verheiratet sei (pag. 35, Z. 308 f.). Vorab ist jedoch festzuhalten, dass es unzutreffend ist, dass der Beschuldigte verheiratet ist (pag. 313, pag. 88, Z. 211 f.; 479, Z. 12 ff.). Darüber hinaus erscheint es nach Ansicht des Gerichts auch nicht gänzlich nachvollziehbar, weshalb sie ihn aufgrund dessen verschonen wollte. Auch die Angabe von C.________, wonach sie die Pille genommen, diese aber vergessen habe (pag. 106), er- scheint fragwürdig: Auf Nachfrage der Verteidigung gab sie an, die Pille genommen zu haben, weil der Beschuldigte sie nicht in Ruhe gelassen habe (pag. 36, Z. 316 ff.). Gemäss ihren eigenen Anga- ben war es zu diesem Zeitpunkt – im Jahr 2017 – jedoch erst einmal zu einem Übergriff gekommen, welcher im Jahr 2014 stattgefunden haben soll (Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.1). Es erscheint fraglich, dass sie aufgrund eines – aus damaliger Perspektive – einmaligen Vorfalls während drei Jahren die Pille einnahm, um sich vor einem allfällig weiteren Übergriff des Beschuldigten zu schützen. So hatte sie zu jenem Zeitpunkt keinen fundierten Grund zu Annahme, dass der Beschuldigte sie erneut ver- gewaltigen würde. Dies spricht eher dafür, dass sie in diesem Zeitraum eine Beziehung – mit wem auch immer – führte. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Schwangerschaften seien kein Indiz für die Vergewaltigungen, da sie nichts über den Erzeuger und die Einver- nehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs aussagen würden. Die Akten würden den Beschuldigten sogar entlasten, da C.________ im Spital angegeben habe, sie ha- be einen neuen Partner und sei ungewollt schwanger geworden. Sie habe ausge- sagt, sie habe N.________ im Spital als Vater angegeben, weil sie die Sache habe privat halten wollen. Es sei völlig lebensfremd, dass dieser C.________ zur Abtrei- bung begleitet und ihr erlaubt hätte, anzugeben, er sei der Freund, wenn er nicht der Vater gewesen wäre. C.________ habe ausgesagt, im Zeitpunkt der Schwan- gerschaften keinen Freund gehabt und mit keinem anderen Mann Geschlechtsver- kehr gehabt zu haben. Im Spital habe sie gesagt, sie habe die Pille vergessen. Dass sie die Pille genommen habe, mute seltsam an. Ihre Erklärung, wonach der 29 Beschuldigte sie nicht in Ruhe gelassen und sie zur Sicherheit weiterhin die Pille genommen habe, überzeuge nicht (pag. 740). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, es sei nicht das gleiche, ob man im Spital sei oder Aussagen in einem Strafverfahren mache mit einer Übersetzung. Die im Spital gemachten Angaben seien mit Vorsicht zu interpretie- ren. Es handle sich dabei um eine klassische Begründung für eine Abtreibung, da- mit keine grossen Fragen gestellt würden. Hätte C.________ die Wahrheit gesagt, hätte sie den Beschuldigten belasten müssen, was sie lange nicht gewollt habe. Sie habe gesagt, im Spital habe sie das privat halten wollen. Dazu passe die An- gabe des Namens von N.________. Die Vorinstanz habe seine Aussagen als glaubhaft erachtet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie betreffend Beziehung nicht darauf abgestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass C.________ im Jahr 2017 vom Beschuldigten schwanger gewesen sei und auch der Vorfall im Jahr 2018 sei als erstellt zu erachten (pag. 742 f.). Zwar erscheint auf den ersten Blick tatsächlich irritierend, dass C.________ bei den Abtreibungen in den Jahren 2017 und 2018 im Spital jeweils einen Freund er- wähnte. Namentlich erklärte sie im Jahr 2017, sie sei ungewollt schwanger gewor- den, da sie die Pille vergessen habe. Sie habe einen neuen Partner, der in U.________(Ortschaft) lebe (pag. 106). Im Jahr 2018 gab sie sodann an, es sei ei- ne unerwünschte Schwangerschaft, weil ihr Freund diese nicht möchte (pag. 203). Demgegenüber verneinte sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, im Jahr 2017 noch andere Sexualpartner gehabt zu haben. Seit sie die Kinder habe, habe sie nur mit dem Beschuldigten sexuellen Kontakt gehabt (pag. 474 Z. 19 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, nur mit dem Beschuldigten sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Er sei sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 der Erzeuger des Kindes gewesen. Nach ihrer Trennung habe sie nie eine Beziehung oder Geschlechtsverkehr mit jemand anderem gehabt (pag. 723 Z. 31 ff.; pag. 724 Z. 1 f.). Auch mit N.________ habe sie keinen Geschlechtsverkehr ge- habt, er sei ihr Helfer und wie ein Bruder (pag. 724 Z. 4 f.). Das sei die Wahrheit (pag. 724 Z. 7 f.). Auf Vorhalt, wonach sie demnach im Spital gelogen haben muss, als sie N.________ als Vater angegeben habe, erklärte C.________ in beeindru- ckender Weise, es stimme, sie habe gelogen. Sie habe im Spital gelogen, nicht aber im Strafverfahren (vgl. pag. 721 Z. 26 f.). Die Kammer sieht keinen Anlass, diese Aussagen in Abweichung zur zuvor getroffenen Feststellung, wonach die Aussagen von C.________ glaubhaft seien, nicht als glaubhaft zu erachten. Ange- sichts des kulturellen und religiösen Hintergrunds von C.________ erscheint der Kammer in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft auch nachvollziehbar, wes- halb C.________ im Spital nicht die Wahrheit erzählte, zumal sie die Vorfälle zu diesem Zeitpunkt geheim halten wollte und folglich eine unverfängliche Begrün- dung für die Schwangerschaften und Abtreibungen angeben musste. Dass C.________ im Spital nicht offenlegte, vom Vater der eigenen Kinder sexuell miss- braucht worden zu sein, überrascht demnach keineswegs. Entgegen der Vor- instanz und der Verteidigung (pag. 740) erscheint der Kammer auch nicht fragwür- dig, dass C.________ die Pille genommen hatte, obwohl sie keine Beziehung führ- te und keinen Geschlechtsverkehr mit anderen Männern hatte, zumal es diverse medizinische und persönliche Erklärungen gibt, weshalb die Einnahme der Pille 30 trotz diesen Umständen fortgeführt wird. Aus dem Umstand, dass C.________ die Pille nahm, kann für das vorliegende Verfahren folglich nichts abgeleitet werden. Nach dem Gesagten ist aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass C.________ im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen Geschlechtsverkehr mit ei- ner anderen Person als dem Beschuldigten hatte. Diese Schlussfolgerung wird ge- stützt durch die glaubhafte Aussage von N.________, wonach dieser bezüglich der Schwangerschaft im Jahr 2017 bereit gewesen sei, seinen Namen im Spital ange- ben zu lassen, obwohl er nicht der Erzeuger gewesen sei, sowie durch die glaub- hafte Aussage von O.________, wonach sie vom Schwangerschaftsabbruch im Jahr 2017 gewusst und C.________ ihr gesagt habe, vom Beschuldigten schwan- ger zu sein. Dies bedeutet einerseits, dass C.________ im Jahr 2017 infolge des erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten schwanger geworden ist, der Beschuldigte mithin der Erzeuger des in diesem Jahr abgetriebenen Em- bryos war. Andererseits lässt sich daraus im Weiteren schliessen, dass der Be- schuldigte auch im Jahr 2018 der Erzeuger des abgetriebenen Embryos gewesen sein muss. Zumal C.________ glaubhaft versicherte, nach der Trennung mit dem Beschuldigten keinen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit diesem mehr ge- habt zu haben, gibt es aus Sicht der Kammer bei Gesamtbetrachtung der Umstän- de keine andere Erklärung, als dass auch die Schwangerschaft im Jahr 2018 die Folge eines durch den Beschuldigten erzwungenen Geschlechtsverkehrs gewesen sein muss. Somit erachtet die Kammer den Vorfall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklage- schrift ebenfalls als erstellt. 8.3.10 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 12. Dezember 2022 (vgl. E. II.8.1 hiervor) als erstellt. 9. Zum Vorwurf der Drohung 9.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. 2 der Anklageschrift vom 12. Dezember 2022 wird dem Beschuldigten vor- geworfen, er soll am 29. Mai 2021 in D.________(Ortschaft), E.________weg, oder evtl. anderswo, C.________ im Rahmen eines zunächst verbalen Streits am Arm und am Hals gepackt und ihr angedroht haben, sie zu schlagen bzw. zu würgen, was C.________ aufgrund der vorangegangenen sexuellen Übergriffe ernst ge- nommen und ihr Angst gemacht haben soll (pag. 429). 9.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am 29. Mai 2021 zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen ist. Seitens des Beschuldigten ist demgegenüber bestritten, wie sich dieses Treffen abgespielt hatte. Namentlich be- streitet er, C.________ dabei am Arm und am Hals gepackt sowie ihr angedroht zu haben, sie zu schlagen bzw. zu würgen. 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst (pag. 567 ff., S. 32 ff. der 31 vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweis- mittel gemäss E. I.3 hiervor. 9.4 Beweiswürdigung der Kammer 9.4.1 Zu den Aussagen von C.________ Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von C.________ auch bezüglich des Vor- wurfs der Drohung als glaubhaft. Konkret führte sie Folgendes aus (pag. 570 f., S. 35 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch in Bezug auf diesen Vorwurf machte C.________ grundsätzlich konstante, stringente und diffe- renzierte Aussagen. Sie übertrieb auch in Bezug auf diese Schilderungen in keiner Weise und ent- schuldigte das Verhalten des Beschuldigten beinahe noch, wenn sie aussagte, dass es normal sei, dass man sich bei einem Streit am Hals packe und es nicht fest gewesen sei (pag. 35, Z. 286). Auch waren die Aussagen von C.________ wiederrum von Zurückhaltung geprägt. So sagte sie aus, nur zu denken, dass der Beschuldigte sie habe schlagen wollen (pag. 34, Z. 266). Es wäre für sie hier wie- derum ein Leichtes gewesen, von einem effektiven Schlagen zu sprechen, wenn sie den Beschuldig- ten nur zu Unrecht hätte belasten wollen. Gleichzeitig nahm sie sich aber auch selber nicht übermäs- sig in Schutz, wenn sie beispielsweise einräumte, dass sie den Beschuldigten ebenfalls tätlich ange- gangen sei, da sie sich habe wehren wollen (pag. 35, Z. 289 f.). Die Aussagen von C.________ wer- den zudem durch die objektiven Beweismittel gestützt: So findet sich im Sozialhilfedossier von C.________ ein Eintrag vom 02.06.2021, worin der Vorfall thematisiert wird (pag. 241 f. und pag. 257). Demnach hatte C.________ wegen einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten Angst, ihre Wohnung zu verlassen, weshalb die Sozialarbeiterin sie in ihrer Wohnung aufsuchen musste. Durch diesen Eintrag werden die Aussagen von C.________ untermauert: Hätte sie den Vorwurf erfunden, wäre nicht damit zu rechnen, dass sich ein entsprechender Vermerk im Sozialdos- sier finden würde. Schliesslich spricht für die Version von C.________ ebenfalls der Umstand, dass es deren Schwester war, die die Polizei alarmiert hat. Wäre es C.________ gewesen, von welcher die Aggressionen aus- gegangen wären, hätte ihre Schwester wohl eher versucht, sie zu beruhigen und ihr nicht noch die Polizei auf den Hals gehetzt. C.________ führte aus, dass sie die Drohungen ernst genommen und Angst gehabt habe, zumal es zuvor zu drei sexuellen Übergriffen gekommen sei. Diesbezüglich ist zu vermerken, dass sie sich aufgrund der gemeinsamen Kinder in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befand, aus welchem sie sich – auch aus kulturellen Gründen – nicht aus eigener Kraft zu lösen vermochte. Dies schien dem Beschuldigten bewusst zu sein, zumal er die Situation ausnütz- te und C.________ mehrfach vergewaltigte. Dass C.________ bei dieser Ausgangslage Angst vor dem drohenden Beschuldigten hatte, erscheint klarerweise nachvollziehbar und somit glaubhaft. Sowohl unter Berücksichtigung dieser Umstände wie auch mit Verweis auf die Aussagenwürdigung betreffend AKS Ziff. 1 kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Aussagen von C.________ glaubhaft sind. Es kann folglich darauf abgestellt werden. Die Kammer kann sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend anschlies- sen, darauf wird vorab verwiesen. Präzisierend ist zunächst festzuhalten, dass ge- stützt auf die Akten unklar erscheint, ob die Schwester von C.________ am 29. Mai 2021 tatsächlich die Polizei alarmierte. Anlässlich der Einvernahme vom 30. Juni 2021 wurde C.________ zwar vorgehalten, die Polizei habe am 32 29. Mai 2021 wegen eines Streits zwischen ihr, dem Beschuldigten und I.________ ausrücken müssen (pag. 25 Z. 454 f.), woraufhin C.________ unter anderem an- gab, nachdem ihre ältere Schwester die Polizei gerufen habe, sei der Beschuldigte weggegangen (pag. 25 Z. 460 f.). Demgegenüber soll C.________ gemäss einem Eintrag in ihrem Sozialhilfedossier am 2. Juni 2021 gegenüber der Sozialarbeiterin betreffend den Vorfall vom 29. Mai 2021 unter anderem ausgeführt haben, ihre Schwester habe gesagt, sie werde die Polizei rufen, und habe ein Handy hervorge- nommen; mit einem Anruf bei der Polizei konfrontiert habe der Beschuldigte C.________ losgelassen und sei gegangen (pag. 257). Der Übersicht der Polizei, wann und wo es zwischen dem Beschuldigten, C.________ und I.________ zu po- lizeilichen Vorgängen gekommen sei, lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass die Polizei am 29. Mai 2021 tatsächlich an den Tatort ausrücken musste, zumal sich die entsprechenden Einträge auf den 2. Juni 2021 beziehen dürften, als die Polizei aufgrund eines Anrufs der Sozialarbeiterin bei C.________ vorbeiging, da- mit diese eine Meldung machen konnte (vgl. pag. 311 f. und pag. 258). Dieser Wi- derspruch bezieht sich indes nicht auf den Kernsachverhalt, weshalb er nichts an der Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen von C.________ ändert. Im Weiteren ist nicht von der Hand zu weisen, dass die von C.________ im Verlauf des Verfahrens gemachten Aussagen zur Drohung nicht gänzlich deckungsgleich sind, was angesichts der Verfahrensdauer und des dynamischen Geschehens grundsätzlich nicht überrascht. Dennoch ist nachfolgend konkret auf ihre Aussagen zum Kerngeschehen einzugehen: Gemäss Eintrag im Sozialhilfedossier von C.________ soll diese am 2. Juni 2021 der Sozialarbeiterin gesagt haben, der Beschuldigte habe sie anlässlich des Streits an den Armen gepackt, sie beschimpft und ihr gedroht, dass er sie umbringen wer- de (pag. 257). Gegenüber der Polizei soll sie gleichentags angegeben haben, der Beschuldigte habe sie am rechten Arm gepackt und sie bedroht (pag. 312). Anläss- lich der ersten Einvernahme vom 30. Juni 2021 erklärte C.________ sodann, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er würde sie schlagen. Beim zweiten Mal habe er noch gesagt, er werde sie umbringen. Er habe sie aber letztlich nicht geschlagen (pag. 25 Z. 458 ff.). Diese Drohungen habe sie ernstgenommen, da er gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und Angst habe, dass sie das mit I.________ besprechen werde (pag. 25 Z. 463 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft gab C.________ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie würgen wollen. Er habe sie am Arm gepackt (pag. 34 Z. 260). Auf Nachfrage, ob er ihr gedroht habe, sie zu schla- gen oder umzubringen, antwortete sie, sie denke, er habe sie schlagen wollen (pag. 34 Z. 265 f.). Daraufhin erklärte die Übersetzung, auf Tigrinisch gebe es ein Wort, das sowohl «Töten» als auch «Schlagen» bedeute, und C.________ erklärte, sie denke, dass der Beschuldigte sie habe schlagen wollen (pag. 34 Z. 269 ff.). Diese Androhung habe sie ernst genommen und sie habe Angst gehabt, weshalb sie sich dann an die Polizei gewendet habe (pag. 35 Z. 277 ff.). Er habe sie auch am Hals gepackt, aber es sei nicht fest gewesen. Während eines Streits mache man das (pag. 35 Z. 285 f.). Sie habe ihn auch tätlich angegangen, da sie sich ha- be wehren wollen. Sie habe sich mit der flachen Hand gewehrt (pag. 35 Z. 288 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab C.________ zunächst zu Protokoll, sie hätten miteinander geschimpft und der Beschuldigte habe angefangen, sie an den 33 Armen zu packen (pag. 720 Z. 8 ff.). Sie verneinte, dass er sie nebst dem Arm noch an einem anderen Ort gepackt oder berührt hatte (pag. 720 Z. 14 f.). Auf Fra- ge, ob der Beschuldigte sie im Rahmen des Streits auch bedroht habe, erklärte sie, er habe nur mit ihr geschimpft (pag. 720 Z. 24 f.). Auf Vorhalt ihrer Aussagen bei der Polizei, wonach der Beschuldigte gesagt habe, er werde sie schlagen und um- bringen, erläuterte C.________, sie habe sich daran gewöhnt, solche Aussagen vom Beschuldigten zu hören. Aber sie sehe das nicht als Drohung, sondern als Schimpfwort. Er beschimpfe sie so, sie glaube aber nicht, dass er das machen bzw. sie umbringen würde (pag. 725 Z. 37 ff.). Auf Vorhalt ihrer Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte sie gewürgt und am Arm gepackt hatte, betätigte sie diese Aussagen als richtig (pag. 726 Z. 1 ff.). Weiter bestätigte sie, dass sie damals, am 29. Mai 2021, Angst gehabt habe wegen diesen Drohun- gen (pag. 726 Z. 6 ff.). Der Kammer erscheint zunächst der Umstand entscheidend, wonach es auf Tigri- nisch angeblich ein Wort gibt, das sowohl «Töten» als auch «Schlagen» bedeutet. Angesichts dessen ist die Erklärung von C.________ gegenüber der Sozialarbeite- rin, wonach der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie umzubringen, mit der entspre- chenden Zurückhaltung zu würdigen. Das gleiche gilt bezüglich ihrer Aussagen ge- genüber der Polizei, wonach der Beschuldigte gedroht habe, sie zu schlagen und umzubringen. Zumal C.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft nach der Er- klärung der Übersetzung explizit präzisierte, sie denke, der Beschuldigte habe sie schlagen wollen, ist nach Ansicht der Kammer nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte C.________ gedroht hatte, sie umzubringen. Angesichts dieser sprachlichen Besonderheit bedeutet dies im Umkehrschluss jedoch, dass C.________ jeweils meinte, der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie zu schlagen. Dieses Drohelement blieb somit unter dem Strich über alle Einvernahmen hinweg bestehen. Daran ändert nichts, dass C.________ oberinstanzlich zunächst sagte, der Beschuldigte habe nur mit ihr geschimpft, da sie anschliessend erklärte, solche Aussagen des Beschuldigten mittlerweile einfach nicht mehr als Drohung, sondern als Schimpfwort zu verstehen. Sie bestätigte jedoch auch oberinstanzlich glaubhaft, im Zeitpunkt der Drohung Angst gehabt zu haben. Zwar verneinte C.________ vor der Vorinstanz explizit, dass Gewalt in ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten ein Thema und sie jemals im Frauenhaus gewesen sei (pag. 471 Z. 1 f.; pag. 470 Z. 37 f.). Entgegen dem entsprechenden Eintrag im Sozialhilfedossier (pag. 258; vgl. E. II.8.3.1 hiervor) kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass C.________ das Frauenhaus bereits kenne, da der Grund für die Trennung häusli- che Gewalt gewesen sei. Demgegenüber erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte C.________ vor dem Streit viermal zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwang. Folglich erscheint der Kammer in Einklang mit der Ge- neralstaatsanwaltschaft (pag. 743) verständlich, dass C.________ aufgrund der angedrohten Schläge Angst hatte, zumal sie bereits mehrfach die körperliche Über- legenheit und Geringschätzung des Beschuldigten erleben musste, wobei sich der letzte Vorfall lediglich kurze Zeit zuvor, am 3. Mai 2021, ereignete. Ihre Aussagen, wonach sie wirklich Angst gehabt habe, decken sich zudem mit den objektiven Be- weismitteln. So findet sich im Sozialhilfedossier von C.________ ein Eintrag vom 1. Juni 2021, wonach eine Freundin von C.________ die Sozialarbeiterin informiert 34 habe, dass C.________ einen Termin mit dieser wünsche, da sie aufgrund des Streits Angst habe und sich nicht aus dem Haus traue (pag. 258). Nach dem Gesagten sowie mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ davon auszugehen, dass es im Rahmen des Streits vom 29. Mai 2021 zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen ist, wobei der Beschuldigte C.________ am Arm packte und ihr drohte, sie zu schlagen. Gestützt auf die Ge- samtumstände durfte und musste C.________ davon ausgehen, dass mit «schla- gen» nicht bloss eine Ohrfeige, sondern schon erheblichere Schläge gemeint wa- ren, was C.________ aufgrund der vorangegangenen sexuellen Übergriffe ernst genommen und ihr Angst gemacht hat. 9.4.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten auch bezüglich des An- klagepunktes der Drohung als widersprüchlich und nicht konstant. Dies aus folgen- den Gründen (pag. 571, S. 36 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): In allen drei Einvernahmen hat [der Beschuldigte] unterschiedliche Angaben betreffend die genauen Umstände und den Ablauf des Vorfalls gemacht. Darüber hinaus antwortete er beispielweise auswei- chend auf die Frage, ob er C.________ bedroht habe oder nicht (pag. 489, Z. 14 ff.). Auch reagierte der Beschuldigte wiederum mit Gegenangriffen, wenn er aussagte, dass er C.________ nicht bedroht habe, sondern im Gegenteil sie ihn bedroht habe. Ferner neigte der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen Sachverhalt dazu, massiv zu übertreiben. So gab er an, dass vielleicht 20 Personen wegen des Streits aus ihren Wohnungen nachschauen gekommen seien (pag. 488, Z. 32 ff.) und schilderte ein massiv aggressives Verhalten von C.________, die ihn geschlagen, bespuckt und schlicht alles mit ihm gemacht haben solle, was sie gewollt habe (pag. 75, Z. 86). Dass sich C.________ in dieser Art und Weise gegenüber dem Beschuldigten, der klar stärker und schwerer als erstere ist, verhalten haben soll, erscheint dem Gericht sehr unwahrscheinlich. Abschliessend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen Sachverhalt vermehrt mit Gegenfragen reagierte (pag. 86, Z. 145, Z. 152), was wiederum als Lügensignal zu deuten ist. Auch unter Verweis auf die obige Aussagenwürdigung des Beschuldigten kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass nicht auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werden kann. Die Kammer kann sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Be- schuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung von Übertreibungen und Gegenangriffen geprägt war. So gab er zu Protokoll, C.________ habe ihn ange- spuckt und beschimpft. Dann seien ihre Geschwister gekommen und es sei laut geworden, ihre älteste Schwester habe ihn gewürgt, er sei dann gegangen (pag. 735 Z. 41 ff.). Auf Nachfrage korrigierte er, es sei C.________ gewesen, die ihn gewürgt, geschlagen und angespuckt habe (pag. 736 Z. 1 ff.). Wenn jemand wegen des Vorfalls vom 29. Mai 2021 eine Anzeige hätte machen müssen, wäre er derjenige gewesen, da C.________ ihn angespuckt und geschlagen und mit ihm geschimpft habe. «Weisse Leute» hätten sie halten müssen, damit sie ihn nicht mehr schlage (pag. 738 Z. 5 ff.). Auf die Aussagen des Beschuldigten kann somit nicht abgestellt werden. 35 9.4.3 Zu den Aussagen von I.________ Auch die Aussagen von I.________ erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Dazu führte sie Folgendes aus (pag. 571, S. 36 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Während [I.________] den Beschuldigten als völlig unschuldig und im Recht darstellt, neigte sie dazu, C.________ zu diskreditieren. So versuchte sie, diese in übertriebener Art und Weise in ein schlech- tes Licht zu rücken, indem sie die Situation so darstellte, als ob C.________ ohne jeglichen Grund aggressiv und ausfällig gegen sie und den Beschuldigten geworden sei. Dem ist jedoch zu entgeg- nen, dass I.________ gemäss den Angaben des Beschuldigten gar nicht am Tatort, sondern im Auto, bzw. am Autofahren gewesen sein soll (pag. 87, Z. 161 f.). Auch unabhängig von diesem offensichtli- chen Widerspruch kann aufgrund ihres Konflikts mit C.________ sowie ihres Näheverhältnisses zum Beschuldigten nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden. Obwohl ein bestehendes Näheverhältnis zu einer Partei die Beweiskraft von Aus- sagen nicht automatisch schmälert, kann sich die Kammer vorliegend angesichts der konkreten Umstände vollumfänglich den vorinstanzlichen Erwägungen ansch- liessen. Auf die Aussagen von I.________ kann folglich nicht abgestellt werden. 9.4.4 Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen von C.________ als glaub- haft, während auf die Aussagen des Beschuldigten und von I.________ nicht ab- gestellt werden kann. Somit ist erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und C.________ am 29. Mai 2021 im Rahmen eines Streits zu gegenseitigen Hand- greiflichkeiten gekommen ist, wobei der Beschuldigte C.________ am Arm packte und ihr drohte, sie zu schlagen. Gestützt auf die Gesamtumstände durfte und musste C.________ davon ausgehen, dass mit «schlagen» nicht bloss eine Ohr- feige, sondern schon erheblichere Schläge gemeint waren, was C.________ auf- grund der vorangegangenen sexuellen Übergriffe ernst genommen und ihr Angst gemacht hat. III. Rechtliche Würdigung 10. Vergewaltigung (mehrfach) 10.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 190 Abs. 1 StGB Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 572 f., S. 37 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestim- mung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vor- haben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. 36 Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. Septem- ber 2021 E. 3.3.2 und 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinwei- sen). Das Nötigungsmittel der Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinweg- setzt. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klarge- macht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeüb- ten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Ab- wehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 und 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweg- losigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Geschützt werden soll auch das Opfer, das wegen Überraschung, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen oder körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb). Der psychische Druck, wel- chen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Wider- standsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immer- hin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Um- ständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sei Ziel gelangt, ohne dafür Ge- walt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Die Auslegung dieses Tatbestands hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4 und 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5 und 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; je mit Hinweisen). 10.2 Subsumtion Im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 573 f., S. 38 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): 37 C.________ ist eine Person weiblichen Geschlechts. Anlässlich von drei Vorfällen an einem unbe- stimmten Morgen im Jahr 2014, im Sommer 2017 und am 03.05.2021, hat der Beschuldigte an C.________ den Beischlaf (vaginale Penetration) vollzogen, obwohl sie dies nicht wollte. Der Bei- schlaf fand jeweils statt, nachdem der Beschuldigte bei C.________ – teilweise unangekündigt – vor- beigegangen ist, und sich unter einem Vorwand, wie lediglich einen Kaffee trinken oder gemeinsam essen zu wollen, Einlass in die Wohnung von C.________ erschlich und ihr dort dann jeweils kurze Zeit später eröffnete, mit ihr Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen. Nachdem C.________ dies je- weils abgelehnt hat, hat der Beschuldigte sie trotz ihres verbalen und körperlich manifestierten Wider- stands gepackt und in das Schlafzimmer bzw. das Kinderzimmer gebracht, wo er sie mit den Händen an den Schultern rücklings auf das Bett gedrückt bzw. ihr mit aller Kraft ein Bein nach oben genom- men hat. Der Beschuldigte wendete folglich hauptsächlich das Tatmittel der Gewalt an: In den vorliegenden Fällen gemäss AKS Ziff. 1.1 und 1.2 hat das Festhalten des Opfers und das Einsetzen des eigenen Körpergewichts mittels aufs Bett drücken an den Schultern des Opfers genügt, um dieses gefügig zu machen. Es war mithin keine grosse Gewalteinwirkung des Beschuldigten nötig, um den Ge- schlechtsverkehr mit dem Opfer zu erzwingen. Auch wenn die Intensität der Einwirkung durch den Beschuldigten auf das Opfer im vorliegenden Fall nicht besonders hoch war, liegt dennoch eine Ge- waltanwendung im Sinne des Tatbestandes der Vergewaltigung vor. In Bezug auf den Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.4 ist festzuhalten, dass C.________ mit der Abwehr ge- gen die anfängliche Umarmung von Anfang an mit physischer Gegenwehr zum Ausdruck brachte, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten haben zu wollen. Ein weitergehend geäusserter Widerstand war der Geschädigten im Hinblick auf die gesamten Umstände in ihrer Situation nicht zu- mutbar. Neben dem Tatmittel der Gewalt, welches sich erneut mit dem packen, hochheben und ins Schlafzimmer tragen manifestierte, spielte vorliegend auch das Tatmittel des psychischen Drucks mit. Der psychische Druck war aufgrund der früheren Vorfälle, bei denen C.________ stets machtlos war und sich nicht gegen die Übergriffe wehren konnte, derart gross, dass ihr beim letzten Vorfall die Kraft fehlte, sich über diese Abwehr gegen die Umarmung hinaus zu wehren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass C.________ nicht die Flucht antreten konnte, zumal die Übergriffe sich in ihrer eigenen Woh- nung abspielten. Aufgrund der während einer längeren Zeit immer wieder ausgeübten sexuellen Gewalt und der Ab- hängigkeit vom Beschuldigten befand sich C.________ in einem Zustand der Lethargie, welcher es ihr verunmöglichte, sich in effektiverer Weise gegen den erzwungenen Beischlaf zu wehren. Umso deutlicher wird dies, wenn man sich den Umstand der ungleichen Kräfteverhältnisse zwischen dem Beschuldigten und C.________ vor Augen führt: So ist den Unterlagen aus dem Spitalzentrum D.________ zu entnehmen, dass C.________ lediglich 55 kg wog (pag. 106). Anlässlich der Haupt- verhandlung gab sie an, dass sie in den letzten Jahren sogar nur ca. 46-48 kg gewogen hatte (pag. 476, Z. 18). Demgegenüber wirkte der Beschuldigte klarerweise schwerer und stärker, wovon sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung selber hat überzeugen können. Der Beschuldigte war der zierlichen und bei den jeweiligen Vorfällen auch verängstigten C.________ damit klarerweise körperlich überlegen. Im Rahmen dieser beschränkten Möglichkeiten gelang es C.________ nur, sich gegen den Beschuldigten insofern zu wehren, als dass sie zu Beginn der Tathandlung sagte, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle und versuchte, ihn mit den Händen bzw. Füssen abzuwehren. Im Gesamtbild stellen diese Handlungen einen klar manifestierten Widerstand von C.________ dar und sind auch ohne weitergehende Abwehrhandlungen klarer Ausdruck ihres Willens, keinen Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zu wollen. Ein weitergehend geäusserter Widerstand war 38 dem Opfer im Hinblick auf die gesamten Umstände in ihrer Situation nicht zumutbar. Diesen Wider- stand brach der Beschuldigte, indem er den Beischlaf dennoch vollzog. Der Beschuldigte nutzte die Verängstigung sowie seine körperliche Überlegenheit aus, und zwang C.________ so zur Duldung der sexuellen Handlungen. Damit liegt klarerweise eine nötigende Handlung vor. Die Kausalität ist zweifellos zu bejahen. Die objektiven Tatbestandselemente sind somit in Bezug auf die Vorfälle gemäss AKS Ziff. 1.1, 1.2 und 1.4 erfüllt. Den Widerstand von C.________ nahm der Beschuldigte wahr und wusste somit, dass sie den Ge- schlechtsverkehr nicht wollte: Wie dargelegt gab das Opfer jeweils zu verstehen, dass sie keinen Ge- schlechtsverkehr wollte und wehrte sich nach der verbalen Äusserung auch körperlich. Der Beschul- digte musste sie zunächst packen und ins Schlaf- bzw. Kinderzimmer tragen und sich dort ihren Ab- wehrhandlungen widersetzen, bevor er mit ihr Geschlechtsverkehr hatte. Für den Beschuldigten musste bei dieser Ausgangslage klarerweise erkennbar gewesen sein, dass C.________ keinen Ge- schlechtsverkehr wollte. Indem er den Beischlaf trotzdem vollzog, handelte er wissentlich und willent- lich: Er nutzte seine in dieser Situation bestehende physische Überlegenheit aus, sich über den Willen des Opfers hinwegzusetzen und den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Er handelte somit direktvor- sätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Ausdrücklich festzuhalten ist zudem, dass ein späterer Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr ein anfängliches Einverständnis dazu wieder aufgehoben hätte. Aus diesem Grunde ist es bei der rechtli- chen Würdigung unerheblich, dass der Beschuldigte und C.________ während der Dauer ihrer Be- ziehung teilweise auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten. Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen zu Ziff. I.1.1 und I.1.2 der Anklageschrift vorbehaltlos anschliessen, darauf wird verwiesen. Zumal als er- stellt erachtet wird, dass sich der Fall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift identisch abgespielt hatte wie derjenige gemäss Ziff. I.1.2, gilt das Gesagte auch für den Vor- fall im Sommer 2018. Die objektiven Tatbestandselemente sind somit in Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. I.1.1-1.3 der Anklageschrift erfüllt, wobei der Beschuldigte diesbezüglich jeweils direktvorsätzlich handelte. Im Weiteren kann sich die Kammer auch den Erwägungen der Vorinstanz zu Ziff. I.1.4 der Anklageschrift anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass C.________ glaubhaft aussagte, nachdem der Beschuldigte ihr gesagt habe, er wolle mit ihr schlafen, habe sie ihm entgegnet, sie wolle nicht. Er habe sie umarmt, sie habe erneut versucht, ihn von sich zu drücken und habe ihm gesagt, dass sie genug habe von ihm. Sie habe ihm gesagt, dass dies das letzte Mal sei, dass er das mit ihr mache. Sie würde zur Polizei gehen. Er könne «es» machen, aber sie werde alles der Polizei melden. Er habe sie hochgehoben und ins Schlafzimmer getragen. Sie habe sich nicht wehren können, sie habe keine Kraft gehabt. Sie ha- be sich [wohl gemeint: nachher] nicht gewehrt, sondern ihn einfach machen lassen. Auf die Frage, ob Gewalt im Spiel gewesen sei, antwortete sie, er habe sie fest nach unten gedrückt und mit aller Kraft ein Bein nach oben genommen (vgl. pag. 17 Z. 52 ff., pag. 23 Z. 365 ff. sowie pag. 24 Z. 386 ff. und Z. 398 f.). Damit hat C.________ dem Beschuldigten unmissverständlich klargemacht, mit dem Bei- schlaf nicht einverstanden zu sein. Einerseits hat sie ihm dies zunächst ausdrück- lich gesagt und durch den Versuch, ihn wegzudrücken, auch körperlich gezeigt. Andererseits war auch angesichts der «Drohung», sie würde zur Polizei gehen, of- fensichtlich, dass C.________ trotz der Aussage, er könne «es» machen, den Bei- 39 schlaf nicht wollte. Abgesehen von der Abwehr der Umarmung wehrte sie sich an- schliessend zwar körperlich nicht mehr, sondern liess den Beschuldigten «einfach machen». Diesbezüglich erscheint indes massgebend, dass ihr abwehrendes Ver- halten bei (mindestens) drei vorangehenden Vorfällen bereits keinen Erfolg hatte und der Beschuldigte – welcher C.________ körperlich klar überlegen war – sie zusätzlich stark nach unten drückte. Angesichts dessen erscheint nachvollziehbar, dass sie ihren Widerstand nach anfänglicher Abwehr aufgab bzw. aufgrund der oh- nehin ausweglosen Lage keinen weitergehenden Widerstand leistete. Mit der Vor- instanz erachtet die Kammer demnach die objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente auch in Bezug auf den Vorfall gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift als erfüllt. Nach dem Gesagten sind in allen vier Fällen gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe liegen keine vor. Somit ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Vergewaltigung, mehrfach be- gangen in der Zeit von ca. 1. Januar 2014 bis 3. Mai 2021, in D.________(Ortschaft), E.________weg, zum Nachteil von C.________, insbe- sondere an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014 oder 2016, im Sommer 2017, im Sommer 2018 sowie am 3. Mai 2021. 11. Drohung 11.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 180 Abs. 1 StGB Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 575, S. 40 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Zu ergänzen bzw. präzisieren bleibt zum objektiven Tatbestand Folgendes: Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Art. 180 Abs. 1 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde der verpönte Angriff als «gezielter Psychoterror» bezeichnet werden. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ih- res psychischen Gleichgewichts garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt damit auch das Si- cherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen. Die Grenze des Erlaubten wird überschritten, wenn der Bedrohte in seinem Sicher- heitsgefühl erheblich verletzt wird durch einen wirksamen Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 f. zu Art. 180 StGB). Die Drohung mit einer strafbaren Handlung beinhaltet oft einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person. Eine Drohung mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen, Freiheit, Geheimsphäre, Dro- hung mit einer falschen Anschuldigung etc. bezweckt häufig, das Opfer in Schre- cken oder Angst zu versetzen, weil das angedrohte Verhalten schwere Nachteile in 40 Aussicht stellt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art. 180 StGB). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedroh- ten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Er- scheinung tritt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 18 zu Art. 180 StGB). Bei der Beurteilung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 20 zu Art. 180 StGB). 11.2 Subsumtion Der erforderliche Strafantrag wurde von C.________ fristgerecht gestellt (vgl. pag. 12). Gemäss Beweisergebnis kam es zwischen dem Beschuldigten und C.________ im Rahmen eines Streits zu Handgreiflichkeiten, wobei der Beschuldigte C.________ am Arm packte und ihr drohte, sie zu schlagen. Gestützt auf die Gesamtumstände durfte und musste C.________ davon ausgehen, dass mit «schlagen» nicht bloss eine Ohrfeige, sondern schon erheblichere Schläge gemeint waren, was C.________ aufgrund der vorangegangenen sexuellen Übergriffe ernst genommen und ihr Angst gemacht hat. Damit hat er ihr ein Übel angedroht, das insbesondere in Anbetracht der Gesam- tumstände geeignet war, sie in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal C.________ angesichts der vier Vergewaltigungsvorfälle bereits mehrfach die kör- perliche Überlegenheit und Geringschätzung des Beschuldigten erleben musste. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sie die Androhung von körperli- cher Gewalt ernst nahm, wobei unerheblich ist, ob der Beschuldigte die Drohung tatsächlich ernst meinte. Massgebend ist einzig, ob die Drohung für die Empfänge- rin als ernst gemeint in Erscheinung trat, was vorliegend zu bejahen ist. Namentlich gab C.________ glaubhaft an, damals wirklich Angst gehabt zu haben, was sich im Übrigen auch mit dem Eintrag in ihrem Sozialhilfedossier deckt, wonach sie sich anschliessend nicht mehr traute, das Haus zu verlassen, weshalb die Sozialarbei- terin einen Hausbesuch machen musste (vgl. pag. 257 f.). Der objektive Tatbe- stand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Dem Beschuldigten musste zweifellos bewusst gewesen sein, dass er C.________ mit seiner Drohung in Angst versetzt, was zugleich sein Ziel war. Mit der Vorinstanz (pag. 576, S. 41 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist von direktem Vorsatz auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.________ schuldig zu erklären. 41 IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 576, S. 41 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). 13. Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart, zum Strafrahmen der zu beurteilen- den Delikte sowie zur Anwendung des Asperationsprinzips sind zutreffend, darauf wird verwiesen (pag. 576 f., S. 41 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach sind für die Vergewaltigungen zwingend Freiheitsstrafen auszusprechen, während für die Drohung auch eine Geldstrafe ausgefällt werden kann. Zumal der Beschuldigte im Rahmen seiner früheren Verurteilungen lediglich zu bedingt zu vollziehenden Geldstrafen verurteilt worden ist (vgl. pag. 703 ff.) und zusätzlich für die Vergewaltigungen eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, erachtet die Kammer die Ausfällung einer Geldstrafe für die Drohung ebenfalls als angemessene Strafart. Somit ist zunächst die Strafe für die mehrfachen Vergewaltigungen festzulegen, worauf in einem zweiten Schritt die Geldstrafe für die Drohung zu bemessen ist. 14. Strafzumessung betreffend Vergewaltigung, mehrfach begangen 14.1 Bestimmung der schwersten Straftat Die Vorinstanz stufte das konkrete Tatverschulden bei allen Vergewaltigungsvor- würfen als grundsätzlich gleich ein und behandelte die Vorfälle deshalb in chrono- logischer Reihenfolge (pag. 577 f., S. 42 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zwar trifft es zu, dass das Vorgehen des Beschuldigten grundsätzlich identisch war. Dennoch wiegt das konkrete Tatverschulden in den Fällen nach Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift aus Sicht der Kammer schwerer als in den Fällen nach Ziff. I.1.1 und I.1.4 der Anklageschrift, zumal der Beschuldigte beim ersten und vier- ten Vorfall jeweils ein Kondom benutzte, wohingegen er beim zweiten und dritten Vorfall auf die Benutzung eines Kondoms verzichtete (pag. 22 Z. 288; pag. 25 Z. 428 f.; pag. 474 Z. 28 f.), womit er C.________ zusätzlich dem (sich verwirklich- ten) Risiko einer Schwangerschaft oder einer Infizierung mit einer Krankheit aus- setzte. Demnach erachtet die Kammer als sachgerecht, die Einsatzstrafe an der chronologisch ersten Vergewaltigung ohne Benutzung eines Kondoms nach Ziff. I.1.2 der Anklageschrift zu bemessen. Anschliessend sind die Strafen für die Vorfälle nach Ziff. I.1.3, Ziff. I.1.1 und Ziff. I.1.4 der Anklageschrift zu asperieren. 14.2 Bestimmung der Einsatzstrafe (Vorfall gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift) 14.2.1 Objektive Tatkomponenten Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts gilt zunächst festzuhalten, dass durch die Vergewalti- gung die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von C.________ erheblich verletzt wurden. Es ist gerichtsnotorisch, dass derartige 42 Übergriffe bei den Opfern oftmals über längere Zeit massive psychische Folgen nach sich ziehen. Eine Vergewaltigung wiegt vor diesem Hintergrund stets schwer, was aber dem Tatbestand inhärent ist und durch die erhöhte Mindeststrafe berück- sichtigt wird. Vorliegend ist der Beschuldigte in Missionarsstellung vaginal in sein Opfer einge- drungen, wobei die Vergewaltigung von kurzer Dauer war und der Beschuldigte nach dem Samenerguss von seinem Opfer abliess (pag. 21 Z. 266 ff.; pag. 22 Z. 282 ff.). C.________ hatte zwar Schmerzen (pag. 21 Z. 272 f.), erlitt indes keine physischen Verletzungen (pag. 22 Z. 278 f.). Die psychischen Folgen waren für C.________ jedoch erheblich. So wurde im Rahmen des Strafverfahrens ersicht- lich, wie belastend die Vorfälle für C.________ gewesen sein mussten, zumal sie auch Jahre später anlässlich der Berufungsverhandlung noch Mühe hatte, über das Geschehene zu sprechen und emotional sichtlich mitgenommen war. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. 578, S. 43 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung), dürfte die Belastung umso grösser gewesen sein, als sich C.________ aus kulturellen und wohl auch religiösen Gründen niemandem hat an- vertrauen können und erst mit Hilfe der Sozialarbeiterin in der Lage war, die sexu- ellen Übergriffe zur Anzeige zu bringen. Auch wenn die Kammer entgegen der Vor- instanz zum Schluss kam, dass der Wunsch von C.________ nach einem Woh- nungswechsel nicht primär wegen der sexuellen Übergriffe entstanden ist, dürften die Übergriffe diesbezüglich aber sicherlich auch mitgespielt haben, zumal die Ver- gewaltigung im Sommer 2017 sowie die weiteren Vorfälle jeweils im häuslichen Be- reich stattfanden und C.________ sich ihnen deshalb nicht entziehen konnte. Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Handelns bestimmt sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungs- mitteln sowie deren Auswirkungen auf das Opfer. Wenn situative Nötigungsmittel nur marginal eingesetzt werden, darf auf eine geringe kriminelle Energie geschlos- sen werden. Hat das Opfer der Nötigung keinen Widerstand entgegen gehalten und sich auf das Vorhaben des Täters eingelassen, kann dies keine Minderung der Strafe rechtfertigen (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 190 StGB). Vorliegend fand die Vergewaltigung im Rahmen eines Besuchs statt, wobei der Beschuldigte C.________ erst nach Einlass in ihre Wohnung eröffnete, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr vollziehen wolle, woraufhin er sie gegen ihren Willen hoch- hob, ins Schlafzimmer trug, rücklings aufs Bett legte, sie an den Schultern festhielt bzw. aufs Bett drückte und anschliessend den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Der Beschuldigte wendete somit das Nötigungsmittel der körperlichen Gewalt an, wobei er immerhin keine überschiessende Gewalt und auch keine besonderen Grausamkeiten anwendete. Gleichzeitig nutzte er das Vertrauen von C.________ in ihn als Vater der gemeinsamen Kinder aus, um sich Zutritt zur Wohnung zu ver- schaffen und den Übergriff auszuüben. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl von C.________ durch die Tatbege- hung in ihren eigenen vier Wänden erheblich beeinträchtigte. Zumal er jeweils dann vorbeiging, wenn die Kinder in der Schule waren, ist eine gewisse Planung – ent- gegen der Vorinstanz (vgl. pag. 579, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) 43 – zudem nicht von der Hand zu weisen. Sodann fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgte. Entsprechend setzte der Beschuldigte C.________ zusätzlich dem (sich verwirklichten) Risiko ei- ner Schwangerschaft oder einer Infizierung mit einer Krankheit aus. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Ver- hältnis zum weiten Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – ohne es bagatellisieren zu wollen – als noch leicht. Die Kammer erachtet für das objekti- ve Tatverschulden eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er befriedigte in egoistischer Wei- se seine sexuellen Bedürfnisse ohne Rücksicht auf das Opfer, was allerdings tat- bestandsimmanent und nicht straferhöhend zu gewichten ist. Dass neben der Lust- befriedigung auch die Machtdemonstration des Beschuldigten eine Rolle gespielt haben dürfte, wirkt sich ebenfalls neutral aus. Inwieweit der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Vergewalti- gung zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes eben- falls neutral aus. Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten. 14.2.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. 14.3 Asperation für die weiteren Vorfälle 14.3.1 Vorfall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift Der Vorfall im Sommer 2018 spielte sich vergleichbar ab wie derjenige im Som- mer 2017, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in E. IV.14.2 hiervor verwiesen werden kann. Die Kammer erachtet folglich wiederum eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Zwischen den Taten ist zwar insofern ein Konnex erkennbar, als jeweils das glei- che Rechtsgut betroffen und die Vorgehensweise vergleichbar war. Demgegenüber lagen die Vorfälle geraume Zeit auseinander, womit kein zeitlicher Konnex bestand. Angesichts dieser Umstände erscheint es aus Sicht der Kammer angezeigt, die Strafe im Umfang von 60 %, ausmachend 11 Monate, auf die Einsatzstrafe zu as- perieren. Es resultiert als Zwischenergebnis eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten. 14.3.2 Vorfälle gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.4 der Anklageschrift Auch die Vorfälle gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.4 der Anklageschrift gestalteten sich sehr ähnlich wie diejenigen gemäss Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift, weshalb weitgehend auf die Ausführungen in E. IV.14.2 hiervor verwiesen werden kann. Er- gänzend ist festzuhalten, dass der Umstand, dass C.________ bei der Vergewalti- gung vom 3. Mai 2021 weniger Widerstand leistete, keine Minderung der Strafe 44 rechtfertigt. Sodann ist in Abweichung zu den vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sowohl bei der ersten als auch bei der letz- ten Vergewaltigung jeweils ein Kondom benutzte, womit er C.________ immerhin nicht zusätzlich dem Risiko einer Schwangerschaft oder einer Infizierung mit einer Krankheit aussetzte. Das objektive Tatverschulden ist im Ergebnis zwar ebenfalls als noch leicht einzustufen, wiegt insgesamt jedoch etwas weniger schwer als in den hiervor behandelten Fällen. Das subjektive Tatverschulden fällt wiederum neu- tral ins Gewicht. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Strafe von je 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese sind im Umfang von 60 %, ausmachend je 9 Monate, zu aspe- rieren. 14.4 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von 47 Monaten. 14.5 Täterkomponenten 14.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde am ________ in V.________ (Ortschaft), Eritrea geboren (vgl. pag. 703). Gemäss eigenen Angaben ist er bei seiner Mutter aufgewachsen und hat zwei Halbschwestern sowie einen Halbbruder. Sein Vater ist bereits ver- storben (pag. 80; pag. 478 f. Z. 41 ff.). Der Beschuldigte absolvierte die Schule bis zur 8. Klasse und arbeitete danach als Metallbauer und selbsterlernter Musiker. Von 2003 bis 2006 leistete er Militärdienst in Eritrea. Anschliessend reiste er im Jahr 2008 in die Schweiz ein, wobei er zuvor aus Eritrea über Äthiopien und Libyen nach Italien geflüchtet sei (pag. 80). Sowohl mit C.________ als auch mit I.________ hat er je zwei Kinder (pag. 315; pag. 658). Zu den gemeinsamen Söh- nen mit C.________ hatte er während mehreren Jahren keinen Kontakt. Obwohl die Söhne keinen Kontakt zum Beschuldigten wünschten, wurden mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) vom 27. Febru- ar 2024 vier Erinnerungskontakte pro Jahr angeordnet (vgl. pag. 669 ff.). Seit dem 1. Juli 2023 lebt der Beschuldigte mit I.________ und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen (pag. 658), wobei er sich auch an der Kinderbetreuung beteiligt (pag. 731 Z. 6 ff.). In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte zeitweise in einem Restaurant als Küchenhilfe (pag. 80; pag. 88 Z. 203; pag. 300), hat aber keine Leh- re oder Ausbildung absolviert (pag. 88 Z. 208 f.) und war teilweise auch arbeitslos (pag. 87 Z. 190 ff.). In den Monaten Januar, März und April 2023 konnten ihm durch das Temporärbüro W.________ Arbeitseinsätze vermittelt werden (pag. 675 ff.), wobei per 24. Mai 2023 ein Einsatzvertrag bei der G.________ AG abge- schlossen worden ist (pag. 678). Seit dem 11. September 2023 ist der Beschuldigte über das Temporärbüro bei der H.________ AG in einem 60 % Pensum im Stun- denlohn angestellt (pag. 685 ff.). Es gelang ihm zudem, sich per 30. Juni 2023 von der Sozialhilfe zu lösen (pag. 674). Zuvor wurde er von 23. Dezember 2019 bis 30. Juni 2023 von der Abteilung Soziales der Stadt D.________ mit insgesamt CHF 200'651.80 finanziell unterstützt (pag. 658). Gemäss Betreibungsregisteraus- zug vom 23. April 2024 bestehen gegen den Beschuldigten neun Verlustscheine 45 von insgesamt CHF 5'092.40 (pag. 659). Die genannten Umstände wirken sich im Rahmen der Strafzumessung neutral aus. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Na- mentlich wurde er mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land vom 5. Oktober 2017 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 19. November 2020 wegen mehrfacher Ver- breitung harter Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB zu einer be- dingt zu vollziehenden Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (pag. 703 ff.). Zumal es sich bei der zweiten Verurteilung ebenfalls um ein Delikt gegen die sexuelle Integrität handelt, müssen die Vorstrafen zumindest teilweise als einschlägig bezeichnet werden. Nach ständiger und aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vor- strafen straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), was keiner unzulässigen Dop- pelbestrafung gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.4.3). Dies- bezüglich führte das Bundesgericht im Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 in E. 3.2.3 Folgendes aus: […] Das Sachgericht muss jedoch bei jedem einzelnen Fall prüfen, inwieweit und unter welchen Vor- aussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben. Dies ist namentlich der Fall, wenn beim Täter aufgrund einschlägiger Vorstrafen eine Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenü- ber Rechtsnormen angenommen werden kann, da ihm deren Gültigkeit bereits persönlich verdeutlicht worden ist. Das Sachgericht darf die Vorstrafen nicht wie «eigenständige Delikte» würdigen und im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Strafzumessung einfliessen lassen. Eine derartige Vorgehensweise liefe auf eine Doppelbestrafung des Täters hinaus. Sie würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes [machen] und somit das Einzeltatschuldprinzip unterlaufen. Folglich berücksichtigt die Kammer die Vorstrafen straferhöhend, wobei eine Dop- pelbestrafung zu vermeiden ist. Die Straferhöhung darf dementsprechend nur ei- nen Teil der zusammengezählten Vorstrafen ausmachen. Nicht zu übersehen ist zudem, dass der Beschuldigte in Bezug auf die ersten drei Vergewaltigungsvorfälle noch nicht einschlägig vorbestraft war. Dass er die vierte Vergewaltigung vom 3. Mai 2021 dann trotz einschlägiger Vorstrafe begangen hat, zeugt indes von einer gewissen Unbelehrbarkeit. In Anbetracht dieser Umstände erachtet die Kammer eine Straferhöhung um einen Monat als angemessen. 14.5.2 Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat die Taten stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Gleichzei- tig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht ansatzweise feststellbar. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Im Übrigen hat sich der Beschuldigte im Strafverfahren grundsätz- lich anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf. 46 14.5.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, wes- halb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist. 14.5.4 Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um einen Monat auf 48 Monate Freiheitsstrafe als ange- messen. 14.6 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer für die vier Vergewaltigungsvorfälle eine Gesamts- trafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Strafvollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht. 15. Strafzumessung betreffend Drohung 15.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, wenn der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und die Partnerin Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter hat und sich kaum mehr auf die Strasse traut (VBRS-Richtlinien, S. 49). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (pag. 583 f., S. 48 f. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung) gestalten sich die Umstände vorliegend ähnlich wie im Referenzsachverhalt. Die Handlungen des Beschuldigten haben ihren Ursprung ebenfalls in einer konfliktbeladenen Beziehung zwischen ihm und C.________. Zu- dem hatte C.________ aufgrund der Androhung von Schlägen Angst, zumal sie vom Beschuldigten zuvor viermal vergewaltigt worden ist und somit bereits mehr- fach die körperliche Überlegenheit und Geringschätzung des Beschuldigten erle- ben musste. In der Folge traute sie sich nicht mehr, das Haus zu verlassen, wes- halb die Sozialarbeiterin einen Hausbesuch machen musste. Anders als im Refe- renzsachverhalt drohte der Beschuldigte C.________ indes nicht mit dem Tod. Zu- dem sprach er die Drohung im Rahmen eines von C.________ initiierten Streits aus (vgl. pag. 34 Z. 259 f. und pag. 720 Z. 5 und Z. 8 f.), bei welchem es zu gegen- seitigen Handgreiflichkeiten kam. Insgesamt ist der zu beurteilende Vorfall im Ver- gleich zum Referenzsachverhalt somit als weniger gravierend zu qualifizieren. 47 Betreffend subjektive Tatkomponenten kann die Kammer den vorinstanzlichen Aus- führungen (pag. 584, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) vorbehaltlos zustimmen, wonach der Beschuldigte wiederrum direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen handelte, da er C.________ wohl Angst einjagen und seiner Wut Ausdruck hat verleihen wollen, was sich indes neutral auswirkt. Im Übrigen sind weder innere noch äussere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Die Tat wäre somit ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich indes ebenfalls neutral auswirkt. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 15.2 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. IV.14.5 hiervor verwiesen werden. Wie bereits die Vorinstanz (pag. 584, S. 49 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung) berücksichtigt auch die Kammer die Vorstrafen des Beschuldigten an dieser Stelle nicht als straferhöhend, zumal es sich bei bei- den Vorstrafen nicht um einschlägige Straftaten handelt. Die Täterkomponenten fallen demnach neutral ins Gewicht. 15.3 Konkretes Strafmass Zusammenfassend resultiert für den Schuldspruch wegen Drohung eine Strafe von 30 Strafeinheiten. 15.4 Tagessatzhöhe Wie bereits ausgeführt (E. IV.13 hiervor) ist die Strafe als Geldstrafe auszuspre- chen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte vom Sozialdienst unterstützt und verfügte über keinerlei Vermögen, weshalb die Vor- instanz die Höhe des Tagessatzes auf das Minimum von CHF 30.00 festlegte (pag. 584, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seither verbessert. Er konnte sich von der Sozialhilfe lösen und ist seit dem 11. September 2023 über das Temporärbüro bei der H.________ AG in einem 60 % Pensum im Stundenlohn an- gestellt (vgl. E. IV.14.5.1 hiervor). Gemäss eigenen Angaben verdient er monatlich zwischen CHF 4'500.00 und CHF 4'700.00 netto (pag. 730 Z. 22 f.) und seine Part- nerin ca. CHF 4'000.00 netto (pag. 730 Z. 40 f.). Demgegenüber ergibt sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2024 ein durchschnittlicher Monatslohn des Beschuldigten von CHF 3'670.00 netto (vgl. 48 pag. 690 ff.) und gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2024 verdient seine Part- nerin monatlich CHF 2'911.95 brutto (pag. 694), ausmachend CHF 2'740.00 netto. Zu Gunsten des Beschuldigten wird auf die tieferen, sich aus den eingereichten Unterlagen ergebenden Monatslöhne abgestellt. Obwohl der Beschuldigte nicht verheiratet ist, ist das Einkommen seiner Partnerin bei der Berechnung des Tages- satzes miteinzubeziehen, zumal sie in einem gefestigten Konkubinat leben. Folglich ist ihm nebst dem Pauschalabzug von 25 % und dem Abzug von 15 % resp. 12.5 % für die beiden gemeinsamen Kinder indes auch ein Abzug von 15 % für seine Partnerin zu gewähren. Für die gemeinsamen Söhne mit C.________ bezahlt er keine Unterhaltsbeiträge (vgl. pag. 732 Z. 1 ff.), weshalb diesbezüglich kein Ab- zug angezeigt ist. Unter Berücksichtigung der genannten Abzüge resultiert eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 60.00. 15.5 Vollzugsform Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätz- lich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie al- le weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist ins- besondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Einschlägige Vorstra- fen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den be- dingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Bei der Prüfung der Prognose des künf- tigen Legalverhaltens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2). Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte sei bereits zweimal zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe verurteilt worden. Diese beiden Vorstrafen hätten ihn of- fensichtlich nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Umstands, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe wegen mehr- facher Vergewaltigung teilbedingt ausfällte, erachtete sie die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs in Bezug auf die Geldstrafe als nicht gegeben, weshalb sie die- se unbedingt ausfällte (pag. 584 f., S. 49 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Es trifft zwar zu, dass die bisher bedingt ausgesprochenen Geldstrafen nicht aus- reichten, um den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Dennoch kann dem Beschuldigten in Anbetracht der Gesamtumstände keine ungünstige Prognose 49 gestellt werden. Einerseits geht der Beschuldigte mittlerweile einer geregelten Ar- beit nach und kann seinen Lebensunterhalt ohne Hilfe bestreiten. Seit dem 1. Ju- li 2023 lebt er zudem mit seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen, wobei er sich auch an der Kinderbetreuung beteiligt. Andererseits wird der Beschuldigte vorliegend zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die- se ist – bereits angesichts der Strafhöhe von vier Jahren – unbedingt zu vollziehen, was eine präventive Wirkung nach sich ziehen dürfte. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit – wie im Übrigen auch von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (vgl. E. I.4.2 hiervor) – bedingt auszusprechen. Es rechtfertigt sich jedoch, die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen. V. Widerrufsverfahren Für die theoretischen Grundlagen zum Widerruf kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 585, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Widerrufsverfah- rens PEN 22 858 in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). Bezüglich des Widerrufsverfahrens PEN 22 859 ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 19. November 2020 von der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB zu einer bedingt zu vollziehenden Gelds- trafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren verur- teilt worden ist (pag. 704 f.). Die Vergewaltigung vom 3. Mai 2021 sowie die Dro- hung vom 29. Mai 2021 wurden demnach während laufender Probezeit begangen. Mit Blick auf die Ausführungen in E. IV.15.5 hiervor ist jedoch nicht davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Folglich ist auf ei- nen Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten. Trotz Verzichts auf den Widerruf ist indes zu berücksichtigen, dass die Eröffnung des Widerrufsverfahrens auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Er hat somit die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsver- fahren, je bestimmt auf CHF 300.00, zu tragen. Für das Widerrufsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. VI. Landesverweisung 16. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Ka- talogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Von der Anordnung der Landesverweisung kann das Gericht nur ausnahmsweise absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen 50 schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedin- gung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Schweizeri- schen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.2 und 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3.2). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (per- sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem In- krafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vor- gängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermu- ten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische An- nahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in je- dem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung 51 des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders inten- sive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.1). Der familienrechtliche Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser oh- ne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Auf- enthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2023 vom 20. Fe- bruar 2024 E. 1.2.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammen- leben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Sind Kinder involviert, kommt dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wesentliche Bedeutung zu (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.4). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familienge- meinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Inter- esse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwä- gung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hin- weisen). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Le- 52 galprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. No- vember 2022 E. 2.3.2 und 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen An- ordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement- Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzich- ten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non- refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB ist re- striktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrecht- liche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betrof- fenen anknüpft (Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2 und 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2021 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffe- nen eine Ausschaffung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2 und 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2021 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Bei Flüchtlingen ist die Landesverweisung zudem nur unter den Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention 53 [FK; SR 0.142.30]) zulässig. Nach Art. 32 Ziff. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Aus- weisung flüchtlings- resp. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1). Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkann- ten Flüchtlings zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64, Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 68 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; Urteile des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Im Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention kann es sich nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.5 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3). Zudem dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausge- schafft werden, in dem sie verfolgt werden oder in dem ihnen Folter oder eine an- dere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Non- refoulement-Gebot; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, Art. 33 Ziff. 1 FK; Urteil des Bundes- gerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 17. Rückwirkungsverbot Die Landesverweisung betrifft nur Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Ok- tober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Die Vergewaltigungen nach Ziff. I.1.2-I.1.4 der Anklageschrift wurden nach diesem Datum begangen. 18. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung 18.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er ist somit Ausländer im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit vorliegendem Urteil wird er insbesondere wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen, verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalog- delikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. VI.16 hiervor) zunächst zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind (E. VI.18.2 f. hiernach). Anschliessend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines definitiven Vollzugshindernisses auf das Aussprechen der Landesverweisung zu verzichten ist (E. VI.18.4 hiernach). Wird das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen und sollten keine völkerrechtlichen Verpflichtungen unmittelbar in Konflikt mit der Landesverweisung stehen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen (E. VI.18.6 hiernach). 54 18.2 Echter Härtefall 18.2.1 Aufenthaltsdauer in der Schweiz und Grad der Integration Der Beschuldigte ist am ________ in Eritrea geboren (pag. 703) und reiste am 22. April 2008 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein (pag. 315). Somit befindet er sich zwar seit rund 16 Jahren in der Schweiz, den Grossteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er allerdings in Eritrea verbracht. In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte zeitweise in einem Restaurant als Küchenhilfe (pag. 80 Z. 315; pag. 88 Z. 203; pag. 300), hat aber keine Lehre oder Ausbildung absolviert (pag. 88 Z. 208 f.) und war teilweise auch arbeitslos (pag. 87 Z. 190 ff.). In den Monaten Januar, März und April 2023 konnten ihm durch das Temporärbüro W.________ Arbeitseinsätze vermittelt werden (pag. 675 ff.), wobei per 24. Mai 2023 ein Einsatzvertrag bei der G.________ AG abgeschlossen wor- den ist (pag. 678). Seit dem 11. September 2023 ist der Beschuldigte über das Temporärbüro bei der H.________ AG in einem 60 % Pensum im Stundenlohn an- gestellt (pag. 685 ff.). Es gelang ihm zudem, sich per 30. Juni 2023 von der Sozial- hilfe zu lösen (pag. 674). Zuvor wurde er von 23. Dezember 2019 bis 30. Juni 2023 von der Abteilung Soziales der Stadt D.________ mit insgesamt CHF 200'651.80 finanziell unterstützt (pag. 658). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. April 2024 bestehen gegen den Beschuldigten neun Verlustscheine von insgesamt CHF 5'092.40 (pag. 659). Was die wirtschaftliche und berufliche Situation des Be- schuldigten anbelangt, sind somit Fortschritte seit der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erkennbar. Zumal es sich bei seiner Anstellung bei der H.________ AG um eine Anstellung über ein Temporärbüro handelt und der Beschuldigte zudem nach wie vor verschuldet ist, reichen die Fortschritte indes nicht aus, um von einer beruflichen oder wirtschaftlichen Integration auszugehen. Der Beschuldigte spricht keine Landessprache; seine Deutschkenntnisse sind an- gesichts seiner mehrjährigen Aufenthaltsdauer in der deutschsprachigen Schweiz als erstaunlich schlecht zu bezeichnen. So war er anlässlich der Berufungsver- handlung durchgehend auf eine Übersetzung angewiesen und schien die gestellten Fragen vor der Übersetzung auch nicht bloss teilweise zu verstehen (vgl. pag. 746). In der Schweiz ist er lediglich in einem eritreischen Verein engagiert (pag. 89 Z. 270 f.) und in seiner Freizeit treffe er sich in der Stadt mit seinen Lands- leuten und gehe in ein eritreisches und ein äthiopisches Restaurant (pag. 481 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte verkehrt somit nur in der eritreischen Gesellschaft und es ist nicht ersichtlich, dass er über soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung verfügen würde. Im Ergebnis sind trotz der mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz nicht ansatzweise besonders intensive, über eine normale soziale Integra- tion hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur auszumachen. 18.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. pag. 703 ff.) und wird vorliegend wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen, und Drohung schuldig gesprochen. 55 Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz damit wiederholt und zuletzt massiv missachtet. Selbst die Ausfällung von bedingt zu vollziehenden Geldstrafen hielt den Beschuldigten nicht davon ab, weiter straffällig zu werden. Dass er sich seit der Drohung im Mai 2021 – soweit bekannt – nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, ist angesichts des Gesagten unbeachtlich. 18.2.3 Familiäre Verhältnisse Der Beschuldigte ist in Eritrea bei seiner Mutter aufgewachsen und hat zwei Halb- schwestern sowie einen Halbbruder (pag. 80 Z. 305 f. und Z. 308 f.; pag. 478 f. Z. 41 ff.). Seine Mutter und seine übrigen Verwandten leben nach wie vor in Eritrea resp. in Äthiopien (pag. 90 Z. 284 f. und Z. 291 f.; pag. 478 f. Z. 38 ff.). Was die beiden Söhne angeht, die der Beschuldigte zusammen mit C.________ hat, ist festzuhalten, dass die KESB mit Entscheid vom 27. Februar 2024 vier Erin- nerungskontakte pro Jahr angeordnet hat, die durch eine Fachperson begleitet bzw. von dieser moderiert werden sollen. Aus dem Entscheid geht hervor, dass die beiden Söhne den Beschuldigten offenbar drei (evtl. sogar vier) Jahre lang nicht gesehen bzw. keinen Kontakt gehabt haben (ca. von November 2019/2020 bis No- vember 2023). In den Erwägungen steht weiter, die Söhne hätten sich vom Be- schuldigten entfremdet. Es habe schon diverse Massnahmen gegeben, um das Familiensystem zu unterstützen und den Kontakt wiederherzustellen. Trotz dieser Hilfestellungen sei es nicht gelungen, ein funktionierendes Besuchsrecht aufzu- bauen. Die Söhne wünschten aktuell keinen Kontakt zum Beschuldigten (vgl. pag. 668 ff.). Folglich ist nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen gemeinsamen Söhnen mit C.________ auszuge- hen. Aus dem Umstand, dass die beiden Söhne in der Schweiz leben, kann der Beschuldigte folglich keinen Härtefall ableiten. Anders als noch vor der Vorinstanz lebt der Beschuldigte mittlerweile – seit dem 1. Juli 2023 – mit I.________ und den beiden gemeinsamen Kindern X.________ (geb. ________) und Y.________ (geb. ________) zusammen. Die Kinder hat er zwischenzeitlich anerkannt (pag. 658). Der Beschuldigte und I.________ sind nicht verheiratet, aber nach eritreischem Brauch verlobt (pag. 728 Z. 20 ff.). Gestützt auf das aufgenommene Zusammenleben mit I.________ und den gemeinsamen Kin- dern ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ein Härtefall zu be- jahen ist. Gegen die Annahme eines Härtefalls spricht, dass der Beschuldigte erst seit rund einem Jahr mit I.________ und den gemeinsamen Kindern zusammenwohnt. Vor- her wurden die Kinder gemäss Aussagen des Beschuldigten von I.________ be- treut (pag. 481 Z. 1 ff.) und der Beschuldigte hat auch keinen finanziellen Beitrag zur Kinderbetreuung geleistet (pag. 480 Z. 44 f.). Mit der Vorinstanz (pag. 590, S. 55 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist sodann festzuhalten, dass I.________ ebenfalls über die eritreische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. pag. 658) und dem Beschuldigten mit den gemeinsamen Kindern grundsätzlich in die Heimat folgen könnte. Im Übrigen wäre das Aufrechterhalten der familiären Beziehungen durch den Vollzug der Landesverweisung auch bei einem Verbleib von I.________ und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz nicht verunmöglicht, da es ihnen of- 56 fensteht, den Kontakt zum Beschuldigten durch die Vielzahl der heutigen Kommu- nikationsmittel zu pflegen. Letztlich ist auch nicht zu übersehen, dass die Bezie- hung des Beschuldigten zu seiner Familie mit Blick auf die langjährige Freiheits- strafe ohnehin tangiert wird. Demgegenüber spricht für die Annahme eines Härtefalls, dass der Beschuldigte die gemeinsamen Kinder mit I.________ bereits vor dem Zusammenzug regelmässig gesehen und sich – entgegen seiner eigenen Aussage – auch aktiv an der Kinder- betreuung beteiligt hat. Namentlich führte der Umstand, dass er X.________ je- weils zur Schule brachte, zu Differenzen mit C.________ und ihren Söhnen. Der Beschuldigte scheint sich somit bereits vor Einleitung des Strafverfahrens um seine Tochter gekümmert zu haben. Mittlerweile teilen er und I.________ sich zudem die Kinderbetreuung; der Beschuldigte arbeitet nachts und bringt anschliessend die Tochter in die Schule und den Sohn in die Kita (pag. 730 Z. 13 f; pag. 731 Z. 7 f.). Wenn der Sohn nicht in der Kita ist, schaut der Beschuldigte zu ihm (pag. 731 Z. 16 f.). Es ist folglich von einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und seinen beiden jüngsten Kindern auszugehen. Im Übrigen teilen er und I.________ sich die Lebenshaltungskosten, wobei er etwas mehr bezahle (pag. 730 f. Z. 43 ff.). Zudem ist nicht zu übersehen, dass die Tochter des Beschul- digten acht Jahre alt und entsprechend schulpflichtig ist. Bis die Landesverweisung vollzogen würde, ist von einer starken Verwurzelung der Tochter in der Schweiz auszugehen und die Rückkehr nach Eritrea ist ihr nicht ohne Weiteres zumutbar. Im Ergebnis liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die für die Annahme eines echten Härtefalls sprechen. Vorliegend kann indes offenbleiben, ob die Familienverhältnis- se des Beschuldigten tatsächlich einen Härtefall zu begründen vermögen, zumal die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ohnehin überwiegen (vgl. E. VI.18.3 hiernach). 18.2.4 Gesundheitszustand Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben gesund (pag. 90 Z. 282; pag. 481 Z. 37). Auch aus den Akten ergeben sich keine gesundheitsrelevanten Anhalts- punkte, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden. 18.2.5 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliede- rung in der Schweiz Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren. Er spricht Tigrinisch (pag. 89 Z. 265) und damit eine eritreische Landessprache. Im Alter von 21 Jahren ist er in die Schweiz eingereist. Damit hat er sowohl seine Kindheit als auch seine Jugendjahre in Eri- trea verbracht (vgl. E. VI.18.2.1 hiervor). Der Beschuldigte ist somit mit der dortigen Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut. Gemäss seinen Aussagen leben seine Mutter und seine übrigen Verwandten nach wie vor in Eritrea resp. in Äthiopien (vgl. E. VI.18.2.3 hiervor). Auch wenn er zu seinen Verwandten in Eritrea nicht viel Kontakt pflegt (pag. 479 Z. 1 f.), verfügt er somit über ein gewisses soziales Netzwerk in Eritrea. Nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz dürfte die Reintegration in Eritrea zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Zumal der Beschuldigte in Eritrea bereits gearbeitet hat und in der Schweiz 57 weitere Arbeitserfahrung sammeln konnte, sollte es ihm indes möglich sein, auf dem Arbeitsmarkt in Eritrea erneut Fuss zu fassen. Demnach besteht die realisti- sche Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte in Eritrea eine Existenz aufbauen kann. Damit erscheinen die Resozialisierungschancen intakt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass seine Resozialisierungs- resp. Integrationschancen in der Schweiz nach Verbüssung der langjährigen Haftstrafe aufgrund seiner fehlenden Sprach- kenntnisse und seiner unstabilen beruflichen und finanziellen Situation sicherlich nicht besser erscheinen als in Eritrea. 18.2.6 Fazit Das einzige Kriterium, das für einen Härtefall sprechen könnte, sind die Familien- verhältnisse des Beschuldigten. Zumal die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ohnehin überwiegen (vgl. E. VI.18.3 hiernach), kann indes offenblei- ben, ob tatsächlich ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. 18.3 Interessenabwägung Wie bereits erwähnt, entscheidet sich bei Annahme eines Härtefalls die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (vgl. E. VI.16 hiervor). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausser- ordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung über- wiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprü- fung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; siehe zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten Beziehung lebt, bildet kein 58 absolutes Hindernis für eine Landesverwesung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK er- weisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbe- sondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffe- nen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Auf- nahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Famili- enmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der fa- miliären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, so- wie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen kon- frontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.4; sie- he zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5). Vorliegend erweist sich die Landesverweisung unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 EMRK als rechtmässig. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Sie verfolgt sodann einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Strafta- ten). Schliesslich erweist sich die Landesverweisung auch als verhältnismässig. Das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist mit Blick auf die Beziehung zu den gemeinsamen Kindern mit I.________ zwar nicht von der Hand zu weisen. Das gleiche gilt für das Kindeswohl der beiden Kin- der. Indessen fällt diesbezüglich stark ins Gewicht, dass das Familienleben ange- sichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe von vier Jahren ohnehin tangiert wird. Seine Kinder werden somit während wichtigen Jahren ihrer Kindheit ohne den Beschuldigten aufwachsen müssen. Die Landes- verweisung führt damit nicht zur Trennung einer intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kind. Auch das künftige Verhältnis zu I.________ erscheint fraglich, zu- mal der Beschuldigte vorliegend in zweiter Instanz der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gesprochen und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Weite- re ausserordentliche Umstände, die ein überwiegendes persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nahelegen würden, sind sodann in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 591, S. 56 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) keine ersicht- lich. Namentlich verfügt der Beschuldigte nicht ansatzweise über besonders inten- sive, über eine normale soziale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur und auch gesundheitsrelevante Aspekte liegen keine vor. Dagegen wiegt das öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung schwer. Der Beschuldigte hat sein Opfer über einen langen Zeitraum hinweg insgesamt viermal vergewaltigt und damit mehrfach gegen ein hohes Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Bereits die Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren impliziert ein starkes öffentliches Interesse an seiner 59 Ausweisung. Sodann war es auch nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte straffällig geworden ist (vgl. pag. 703 ff.). Seit der letzten Tat vom 29. Mai 2021 scheint sich der Beschuldigte zwar wohlverhalten zu haben, allerdings sind seither erst rund drei Jahre vergangen und der Beschuldigte sah sich mit einem laufenden Strafverfahren konfrontiert. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zeitweilig auch die neue Adresse von C.________ nicht gekannt hat (vgl. pag. 35 Z. 300 f.). Somit kann aus dem Wohlverhalten nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet wer- den. Zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte einsichtig ist und für die Taten Verantwortung übernimmt. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klar. Zumal die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt, ist die Landesverweisung unabhängig von einer allfälligen Bejahung des persönlichen Härtefalls auszusprechen. 18.4 Vollzugshindernisse der Landesverweisung 18.4.1 Flüchtlingsrechtliches Non-refoulement-Gebot Wie in E. VI.16 hiervor dargelegt, darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nach Art. 32 Abs. 1 FK nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Sodann darf gestützt auf Art. 33 Abs. 1 FK kein vertragsschliessender Staat einen Flüchtling auf irgendeine Weise in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauung bedroht wäre. Auf diese Vorschrift kann sich nach Art. 33 Abs. 2 FK jedoch ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er we- gen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verur- teilt worden ist. Der Beschuldigte reiste am 22. April 2008 in die Schweiz ein und stellte ein Asylge- such. Die Asylgewährung erfolgte am 10. September 2009. Der Beschuldigte ver- fügt als anerkannter Flüchtling seit dem 12. Dezember 2013 über eine Niederlas- sungsbewilligung, aktuell mit Kontrollfrist bis am 10. September 2028 (pag. 315; pag. 658). Der Beschuldigte verfügt demnach über die Flüchtlingseigenschaft und hält sich rechtmässig in der Schweiz auf. Ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn durch (strafbare) Handlungen be- sonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5). Namentlich bestätigte das Bundesgericht eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung im Falle einer Vergewaltigung (BGE 139 II 65 E. 5.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesge- richts 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 3a). Vorliegend wird der Beschuldigte der Vergewaltigung, mehrfach begangen, schuldig gesprochen. Zumal er die körperli- 60 che, psychische und sexuelle Integrität des Opfers jeweils massiv verletzt hat, ist in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 589, S. 54 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) von einer schwerwiegenden Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK (und Art. 5 Abs. 2 AsylG) auszugehen. Der Beschuldigte kann sich entsprechend nicht auf das (relative) Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK (und Art. 5 Abs. 1 AsylG) berufen. Damit liegt auch kein Voll- zugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB vor. 18.4.2 Non-refoulement-Gebot Zu prüfen bleibt gestützt auf Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB, ob andere zwingende Be- stimmungen des Völkerrechts einer Landesverweisung entgegenstehen. Diese Be- stimmung zielt insbesondere auf das sogenannte absolute Non-refoulement-Prinzip (Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung oder Strafe). Sie ist absolut zu verstehen und gilt für alle Personen, unabhängig ihres ausländerrechtlichen Sta- tus (vgl. E. VI.16 hiervor). Hinsichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der EGMR gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfra- gen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem Staatssekretariat für Migration) dar, dass Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rück- kehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftie- rung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR führte indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation ge- genüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in sei- ner Rechtsprechung zum Ausländerrecht festgehalten, dass sich die Lebensum- stände in Eritrea verbessert hätten, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwie- rig bleibe. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Be- tracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigten individuell-persönlich treffen müssen, kommt ihm trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2 und 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; je mit Hinweisen). Eine solche individuell-konkrete, persönliche Gefährdungssituation ist beim Be- schuldigten nicht zu erkennen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Be- schuldigte aus, er könne nicht nach Eritrea zurückgehen. Im Falle einer Rückkehr würde ihn Haft erwarten, weil er aus dem Militär geflüchtet sei (pag. 90 Z. 305 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sodann lediglich allgemein aus, eine Landesverweisung würde für ihn «das Sterben» be- deuten. Er könne nicht in ein anderes Land gehen. In Eritrea könnte er nicht leben, dort würde ihn «Gefängnis» erwarten. Sie würden ihn inhaftieren und anschlies- send müsste er wieder als Soldat arbeiten. Es sei kein Leben in Eritrea, es herr- sche Krieg. Es bedeute das Sterben, nach Eritrea zu gehen. Auch die aktuelle Si- 61 tuation sei so (pag. 482 Z. 2 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er wiederum in pauschaler Weise zu Protokoll, da er als Soldat geflüchtet sei, würde ihm in Eritrea Haft drohen für lange Zeit, dies ohne Urteil (pag. 733 Z. 5 ff.). Wenn man in Eritrea lebe, müsse man sein Leben lang Soldat sein. Es habe kein Ende, keine Frist. Es könne ihm passieren, dass er dort sterbe. Es gebe immer Krieg, die jetzige Regierung sei eine Diktatur (pag. 733 Z. 11 ff.). Er habe aus dem Land flüchten müssen, weil er keine Zukunft gesehen habe. Man müsse das Leben lang Militär leisten, man könne kein Leben führen. Das habe er nicht gewollt, er habe aus dem Land flüchten müssen (pag. 733 Z. 19 ff.). Auf Nachfrage verneinte er, dass es für seine Familie Nachteile gegeben habe wegen seiner Flucht (vgl. pag. 733 Z. 28 f.). Er habe sich in Eritrea auch nicht politisch engagiert (pag. 733 Z. 32 f.). Er sei aber im Gefängnis gewesen, weil er Probleme gehabt habe mit dem Vorgesetzten im Militär (pag. 733 Z. 37). Er kenne niemanden, der nach der Rück- kehr in Haft gekommen sei. Aber wenn man politische Probleme habe und aus dem Land flüchte, dann sei er sich sicher, dass man in Haft komme (pag. 734 Z. 8 f.). Auch die Verteidigung brachte weder vor der Vorinstanz noch im Rahmen der Berufungsverhandlung Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungssituation des Beschuldigten in Eritrea vor (vgl. pag. 497 und pag. 741). Zwar führt das Staatssekretariat für Migration in seinem Schreiben vom 24. April 2024 aus, der Beschuldigte hätte im Falle einer Rückkehr in seinen Heimat- staat Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten, so dass der Vollzug einer allfälligen Weg- weisung unzulässig wäre (pag. 700). Einzig aus diesen allgemein gehaltenen Ausführungen des Staatssekretariats für Migration – ohne weitere konkrete Angaben des Beschuldigten – lässt sich das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung des Beschuldigten bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht rechtsgenüglich nachweisen. Das Staatssekretariat für Migration ist von einer Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst ausgegan- gen. Selbst wenn dem so wäre, würde es sich bei Weitem nicht um den einzigen eritreischen Staatsangehörigen handeln, der sich dem eritreischen Nationaldienst entzogen hat. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung, etwa aufgrund eines herausragenden exilpolitischen Profils, sind beim Beschuldigten nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Zwar erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – zum ersten Mal im Strafverfahren – er sei in Haft ge- wesen wegen Problemen mit dem Vorgesetzten im Militär. Diese pauschale Be- hauptung ist indes keineswegs genügend substantiiert oder nachgewiesen; der Be- schuldigte ist seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nicht nachgekommen. Soweit der Beschuldigte vorbringt, bei einer Rückkehr würde ihm Haft drohen, ist sodann festzuhalten, dass eine drohende Gefängnisstrafe ohne nähere entsprechende Hinweise nicht mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher resp. erniedrigender Behandlung gleichzusetzen ist. Im Weiteren kann auch drohender Wehrdienst im Heimatland allein kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstel- len (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Somit sind beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen persönlichen Umstände er- sichtlich, die eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne der Rechtspre- chung bedeuten würden. Im Übrigen ist vorliegend nicht zu übersehen, dass der 62 Beschuldigte zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird. Zumal die Landesverweisung erst nach Verbüssung der Freiheits- strafe vollzogen würde, ist aus heutiger Sicht offen, welche Art von Sanktionen der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea überhaupt noch riskieren würde. Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter ist als in der Schweiz, ist im Übrigen für sich allein kein Non-refoulement-Grund (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.4 mit Hinweisen). Im Ergebnis steht auch Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB dem Vollzug der Landesver- weisung nicht entgegen. 18.4.3 Vollzug einer Wegweisung Schliesslich muss der Vollzug der Landesverweisung als grundsätzlich möglich be- trachtet werden. Das Staatssekretariat für Migration führt in seinem Schreiben vom 24. April 2024 aus, es sei im heutigen Zeitpunkt nicht abschätzbar, ob und wann in Zukunft ein Vollzug einer Landesverweisung möglich sein werde. Es gebe aktuell kein Rückübernahmeabkommen zwischen den schweizerischen und den eritreis- chen Behörden. Die eritreische Botschaft in Genf stelle nur für Personen, die frei- willig in ihr Heimatland zurückkehren wollten, Ersatzreisedokumente aus. Zurzeit seien deshalb nur freiwillige Rückführungen nach Eritrea möglich (pag. 700). Dem- gegenüber hielt das Bundesverwaltungsgericht hierzu fest, zwangsweise Rück- führungen nach Eritrea seien derzeit zwar nicht möglich, die Möglichkeit der freiwil- ligen Rückkehr stehe der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs praxisgemäss aber entgegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 2501/2018 vom 27. September 2018 E. 8.4). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Die eritreischen Behörden akzeptieren zwar nach wie vor keine zwangsweisen Rückführungen ihrer Staatsbürger. Eine freiwillige Rückreise ist je- doch möglich. Es geht sodann auch nicht an, dass das Aussprechen einer obligato- rischen Landesverweisung davon abhängig gemacht wird, ob die beschuldigte Per- son freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt oder sie sich der Landesverweisung verweigert. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass die Menschenrechtslage in Eritrea und be- sonders die Situation von Militärdienstverweigerern dynamisch ist. Beim vorliegen- den Strafmass werden zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesver- weisung mehrere Jahre vergehen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt betreffend Eritrea kein generelles Vollzugshindernis bejahen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 446 vom 2. März 2023 E. V.20 und SK 19 265 vom 10. Ju- ni 2020 E. V.17.1). In diesem Sinne gilt es daran zu erinnern, dass die Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung durch die Kammer die Strafvoll- zugsbehörde nicht davon befreit, die Vollstreckbarkeit anhand der aktuellen Ver- hältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB zu überprüfen, nachdem der Beschuldigte die vierjährige Freiheitsstrafe verbüsst hat (BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; Urteile des Bun- desgerichts 2C_526/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.3 und 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7). 63 18.5 Fazit Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klar, weshalb die Landesverweisung unabhängig von einer allfälligen Bejahung des persönlichen Härtefalls auszuspre- chen ist. Des Weiteren sind zum jetzigen Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen erkennbar, die mit einer Landesverweisung unmittelbar in Konflikt ste- hen. Somit ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. 18.6 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, ist aufgrund des Ver- schuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (pag. 513). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die General- staatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 8 Jahren (vgl. E. I.4.2 hiervor). Vorliegend wird der Beschuldigte insbesondere der Vergewaltigung, mehrfach be- gangen, schuldig erklärt und aufgrund dieser schweren Delikte zu einer Freiheits- strafe von vier Jahren verurteilt. Das Verschulden wiegt zwar noch leicht, der Be- schuldigte hat sein Opfer aber über einen langen Zeitraum hinweg wiederholt ver- gewaltigt. Die Kammer erachtet im Ergebnis eine Landesverweisung für eine Dauer von 7 Jahren als angemessen. VII. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 16'585.35 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten hat die- ser die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tra- gen. 64 19.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 festgelegt (inkl. Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft). Vorliegend beantragte der Beschuldigte Freisprüche von den Anschuldigungen der Vergewaltigung, mehrfach begangen, sowie der Drohung. Die Generalstaatsan- waltschaft beantragte demgegenüber nebst Schuldsprüchen für die vier Vergewal- tigungsvorwürfe und den Vorwurf der Drohung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, zu einer bedingt zu vollziehenden Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Landesverweisung von acht Jahren. Zumal der Beschuldigte in allen An- klagepunkten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt wurde, gilt die Generalstaatsanwaltschaft – trotz minimaler, keine Kosten- ausscheidung rechtfertigender Abweichung zur von ihr beantragten Höhe der Frei- heitsstrafe und Dauer der Landesverweisung – als obsiegend, weshalb die gesam- ten oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuer- legen sind. 20. Entschädigung 20.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Ver- urteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungs- pflicht an den Kanton vor. 20.2 Erste Instanz Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote vom 20. Februar 2023 (pag. 505 ff.) auf insgesamt CHF 10'648.85 festgesetzt. Dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 10'648.85. 65 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'584.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 20.3 Obere Instanz Mit Honorarnote vom 10. Juni 2024 (pag. 748 ff.) macht Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz ein amtliches Honorar von CHF 10'432.05 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 34.25 Stunden zu CHF 270.00 (zzgl. Auslagen und Mwst.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte im Kanton Bern CHF 200.00 beträgt (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der geltend gemachte Stundenansatz erweist sich somit als über- höht. Im Weiteren erweist sich auch der oberinstanzlich geltend gemachte Stundenauf- wand als überhöht. Bezüglich der Aufwendungen für das vergangene Jahr fällt zunächst auf, dass Rechtsanwalt B.________ mit Positionen «Aktenstudium (Ur- teilsbegründung)» und «Aktenstudium (Urteilsbegründung) und juristische Ab- klärungen» vom 12. und 15. Mai 2023 einen Gesamtaufwand von 2 Stunden und 15 Minuten geltend macht. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung umfasst 59 Sei- ten und der Beschuldige wurde bereits vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt, womit dieser über umfassende Fallkenntnisse verfügte. Die Kammer erachtet für die genannten Positionen deshalb einen Gesamtaufwand von 1 Stunde und 15 Minuten als ausreichend. Zudem ist bezüglich der Position «Ak- tenstudium, juristische Abklärungen und Schreiben an Klient» vom 25. Mai 2023 nicht ersichtlich, wofür die geltend gemachten 30 Minuten effektiv aufgewendet wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte Rechtsanwalt B.________ die Berufungser- klärung des Beschuldigten bereits redigiert und eingereicht und es lief die Frist zur Erklärung der Anschlussberufung auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. zur Beantragung eines Nichteintretens auf deren Berufung (vgl. 615 f.). Dass diesbezüglich 30 Minuten aufgewendet werden mussten, erschliesst sich der Kammer nicht. Die genannte Position wird deshalb gänzlich gestrichen. Demnach wird der geltend gemachte Aufwand für das vergangene Jahr von 7.75 Stunden um insgesamt 1.5 Stunden auf 6.25 Stunden gekürzt. Sodann fällt bezüglich des laufenden Jahres auf, dass für den Zeitraum vom 13. März bis 13. Mai 2024 ein Gesamtaufwand von 320 Minuten geltend gemacht wird für die Positionen «Vorbereitung Besprechung mit Klient», «Besprechung mit Klient», «Tel. mit Klient», «Aktenstudium, Besprechung mit Klient und Vorbereitung dazu», «Aktenstudium und Schreiben an Klient», «Aktenstudium», «Tel. mit Kli- ent», «Aktenstudium und Tel. mit Klient» und «Redaktion Eingabe ans Obergericht sowie Schreiben an Klient und Memo Generalstaatsanwaltschaft». Während dieser Zeit ergingen weder seitens der Generalstaatsanwaltschaft nennenswerte Einga- ben noch erfolgten Verfügungen der Verfahrensleitung, die einen solchen Bespre- 66 chungsaufwand oder weitergehendes Aktenstudium erfordert hätten. Zwar reichte die Verteidigung am 13. Mai 2024 diverse Dokumente ein mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen (vgl. pag. 663 ff.). Die Zusammenstellung der Dokumente gemeinsam mit dem Beschuldigten rechtfertigt die Vielzahl an Besprechungen mit diesem und die vorangehenden Besprechungsvorbereitungen indes nicht. Zudem dürfte die Redaktion der Beweisangabe an sich nicht aufwendig gewesen sein. So- dann macht Rechtsanwalt B.________ mit Positionen «Aktenstudium, Vorbereitung Besprechung mit Klient» vom 1. und 2. Juni 2024 einen Aufwand von je 75 Minuten geltend und mit Position «Vorbereitung Besprechung mit Klient; Besprechung mit Klient» vom 4. Juni 2024 einen Aufwand von weiteren 150 Minuten. Auch diesbe- züglich erschliesst sich der beachtliche Vorbereitungsbedarf für die Besprechung nicht. Die Kammer erachtet es als angezeigt, die 320 Minuten für den Zeitraum von 13. März bis 13. Mai 2024 sowie die 225 Minuten für den Zeitraum von 1. bis 4. Ju- ni 2024, ausmachend insgesamt 9 Stunden, um gesamthaft 5.75 Stunden auf 3.25 Stunden zu kürzen. Abschliessend wird für die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung eine Stunde dazugerechnet, während der Aufwand für die Nachbe- treuung um eine Stunde gekürzt wird. Nach dem Gesagten ist der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand für das laufende Jahr um 5.75 Stunden auf 20.75 Stunden zu kürzen. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 6'276.30 (inkl. Reise- zuschlag, Auslagen und Mwst.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'276.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 21. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechts- kraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfah- ren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA- Profil-Gesetz; SR 363]). 22. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 22.1 Theoretische Grundlagen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 67 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Abs. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Min- destfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Le- galprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, das heisst ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sin- ne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze zu bejahen, ist die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vor- zunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 68 22.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Eritrea und gilt folglich als Drittstaaten- angehöriger. Er wurde unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen; der Strafrahmen für die einfache Bege- hung beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Aufgrund des Schuldspruchs wurde gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von sie- ben Jahren ausgesprochen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Zudem geht vom Beschul- digten angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten, der konkreten Tatumstände sowie des übrigen Verhaltens eine Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung aus. Die Voraussetzungen von Art. 24 SIS- Verordnung-Grenze sind daher erfüllt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. VI.18.3 hiervor überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS ein allfälliges privates Interesse des Beschuldigten auf Verzicht einer entspre- chenden Ausschreibung. Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen. 69 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 21. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Widerrufsverfahren PEN 22 858 (Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland vom 5. Oktober 2017) gegen A.________ eingestellt wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB); 2. die Verfahrenskosten für das in Ziff. I.1 hiervor genannte Widerrufsverfahren von CHF 300.00 vom Kanton Bern getragen werden; 3. diesbezüglich auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 1. Januar 2014 bis zum 3. Mai 2021, in D.________(Ortschaft), E.________weg, z.N. von C.________, insbe- sondere 1.1. an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014 (evtl. auch im Jahr 2016; AKS Ziff. 1.1); 1.2. im Sommer 2017 (ca. Anfang August; AKS Ziff. 1.2); 1.3. an einem unbestimmten Tag im Sommer 2018 (ca. um den 20. August 2018 herum; AKS Ziff. 1.3); 1.4. am 3. Mai 2021 (AKS Ziff. 1.4); 2. der Drohung, begangen am 29. Mai 2021 in D.________(Ortschaft), E.________weg, oder evtl. anderswo, z.N. von C.________ (AKS Ziff. 2); und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42, 44, 47, 49, 66a Abs. 1 Bst. h, 180 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 70 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 16'585.35. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 19. November 2020 für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 ge- währte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 2. Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 48.00 200.00 CHF 9’600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 287.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’887.50 CHF 761.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’648.85 volles Honorar CHF 12’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 287.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’287.50 CHF 946.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13’233.65 nachforderbarer Betrag CHF 2’584.80 71 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 10'648.85. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits vollständig ausbezahlt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'648.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'584.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.25 200.00 CHF 1’250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 71.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’321.80 CHF 101.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’423.60 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.75 200.00 CHF 4’150.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 189.10 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’489.10 CHF 363.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’852.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'276.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6'276.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA- Profil-Gesetz). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 72 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (unter Rücksendung der Akten BJS 16 30956; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (unter Rücksendung der Akten BA 19 541; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - C.________ Bern, 11. Juni 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 6. September 2024) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Blaser i.V. Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 73