in der Höhe der eingereichten Honorarnoten von Rechtsanwältin B.________ sowie unter Ausrichtung von 6/7 des erstinstanzlichen Anwaltshonorars, Ausscheidung von 6/7 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 600.00 (3 Tage Haft à CHF 200.00) an A.________. III. A.________ sei für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Röm. III, Ziff. 4, 6, 9 und 11 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Oktober 2022 teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Februar 2022 zu verurteilen : 1.