2. Es wird weiter festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren keine amtliche Entschädigung geltend gemacht hat. 20 III. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.00 werden im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 533.35, dem beschwerten Dritten/Rechtsanwalt B.________ zur Bezahlung auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.00 trägt im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 266.65, der Kanton Bern.