3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 2'056.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 2'861.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 500.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'417.00. C. Weiter verfügt wurde: 1. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (Ass.-Nr. 370) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der Empfangsschein betreffend Versicherungszahlungen (Ass.-Nr. 371) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. II.