und in Anwendung der Art. 25, 47, 49 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c, 19 Abs. 2 Bst. a, 19a Abs. 1 BetmG 19 verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungshaft von 26 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wir aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.