Die auszurichtende Entschädigung ist mit den vom beschwerten Dritten/von Rechtsanwalt B.________ zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. Ziff. 6.2 und 6.4 hiervor). III. Verfügungen 7. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwiesen. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass gemäss Akten kein DNA-Profil betreffend den Beschuldigten erstellt wurde. Er wurde im Kanton Wallis am 5. Oktober 2019 lediglich erkennungsdienstlich erfasst (pag. 543). 18 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.