6.3 Amtliche Entschädigung Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren (bis zu seiner Entlassung aus dem amtlichen Mandat) keine amtliche Entschädigung geltend gemacht hat. 6.4 Parteientschädigung Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 StPO). Diese Kosten sind mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage vom Staat zu tragen (vgl. WEHRENBERG/FRANZ, in: Basler Kommentar