6. Verfahrenskosten/Entschädigung 6.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Höhe und Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen. Im Übrigen aber ohnehin nicht angefochten. 6.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nebst den Parteien können auch die weiteren Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO im Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig werden (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl.