für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'806.65 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf die Nachforderung der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar verzichtet hat.