Auch wenn die Verteidigung selbstredend nicht jegliche Details (insb. über den Inhalt) preisgeben muss, so müssen die Angaben dennoch einer gewissen Überprüfung zugänglich sein. In einer Gesamtbetrachtung, d.h. unter Berücksichtigung der doch immerhin sechs persönlichen Besprechungen mit dem Beschuldigten, der Dauer des Verfahrens sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle erachtet die Kammer einen diesbezüglichen Aufwand von maximal 2 Std. als vertretbar. Es hat entsprechend eine Kürzung um 0.8 Std. zu erfolgen.