In Bezug auf den geltend gemachten Besprechungsaufwand ist demzufolge keine Kürzung angezeigt. Betreffend die geltend gemachten Aufwände für verschiedene Telefongespräche (2.8 Std.) ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Gespräche nicht separat ausgewiesen wurden. Auch wenn die Verteidigung selbstredend nicht jegliche Details (insb. über den Inhalt) preisgeben muss, so müssen die Angaben dennoch einer gewissen Überprüfung zugänglich sein.