Dabei ist – wie bereits erwähnt – insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren über drei Jahre hinzog und mit Blick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens offensichtlich auch erhöhter Besprechungsbedarf des Beschuldigten bestand. In diesem Zusammenhang ist exemplarisch auf die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2023 zu verweisen, wonach das Verfahren «intensiv» gewesen sei und der geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwalt B.________ «bestätigt werden» könne (pag. 927). In Bezug auf den geltend gemachten Besprechungsaufwand ist demzufolge keine Kürzung angezeigt.