Insgesamt ist festzustellen, dass die von Rechtsanwalt B.________ ausgewiesenen Aufwände für Besprechungen mit dem Beschuldigten zwar eher hoch, mit Blick auf die Gesamtumstände aber letztlich nicht zu beanstanden sind. Dabei ist – wie bereits erwähnt – insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren über drei Jahre hinzog und mit Blick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens offensichtlich auch erhöhter Besprechungsbedarf des Beschuldigten bestand.