__ vom 23. Januar und 14. Februar 2020 zu besprechen sowie die Besprechung vom 5. Mai 2020 (1 Std.) vor der bevorstehenden Konfrontationseinvernahme erfolgt sei und der Vorbereitung und Klärung diverser Fragen des Beschuldigten gedient habe. Die Besprechung vom 17. März 2022 erfolgte sodann zwar ohne Bezug auf eine aktenkundige Verfahrenshandlung, seit der letzten Besprechung waren indes fast zwei Jahre vergangen und die Kammer erkennt in diesem Zusammenhang ein berechtigtes Interesse des Beschuldigten, über den aktuellen Stand des Verfahrens und das weitere Vorgehen informiert zu werden.