14 hiervon bereits am 31. Oktober 2019 (1 Std.), was angesichts der Übernahme des amtlichen Mandats und mit Blick auf eine Instruktion des amtlichen Anwalts nachvollziehbar erscheint. Auch die übrigen fakturierten Besprechungen waren angesichts des damaligen Verfahrenstands/Verfahrensgangs geboten, auch wenn hinsichtlich der jeweiligen Dauer sicherlich an der oberen Grenze. So legte Rechtsanwalt B.________ in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dar, dass die Besprechung vom 27. Februar 2020 (1 Std.) dazu gedient habe, die beiden Befragungen von G.______