Die amtliche Verteidigung hat indes nicht jedem Wunsch eines «betreuungsintensiven» Mandanten Folge zu leisten; Besprechungen müssen sich im Rahmen des amtlichen Mandats auf das notwendige Mass beschränken. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und der Dauer des Verfahrens – immerhin vergingen ab Einsetzung als amtlicher Verteidiger und Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens über drei Jahre – ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt B.________ einen übermässigen Aufwand in Bezug auf Besprechungen mit seinem Klienten bzw. dem Beschuldigten betrieben hätte.